Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160102/3/Fra/Hu

Linz, 04.03.2005

 

 

 VwSen-160102/3/Fra/Hu Linz, am 4. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über den Antrag des Herrn MA das Verfahren betreffend die Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.9.2003, Cst-23.687/03, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages in den vorigen Stand, wieder aufzunehmen, zu Recht erkannt:

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 69 Abs.4 iVm § 66 Abs.4 AVG; §§ 24 und 51c erster Satz VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner mit Erkenntnis vom 12. Mai 2004, VwSen-109278/5/Fra/Jo, der Berufung des nunmehrigen Antragstellers (Ast) gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.9.2003, Cst-23.687/03, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages in den vorigen Stand, keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wurde bestätigt. Laut Mitteilung der Bundespolizeidirektion Linz wurde dieses Erkenntnis dem Ast am 28. Mai 2004 zugestellt.

 

2. Mit Eingabe vom 28.10.2004 (eingelangt bei der Bundespolizeidirektion Linz am 4.11.2004) stellte der Ast einen Wiederaufnahmeantrag mit der Begründung, das österreichische Strafrecht sehe vor, dass man eine Person, die eine strafbare Handlung begangen hat, verfolgen und bestrafen könne. Nicht zu bestrafen seien jedoch jene Personen, denen eine strafbare Handlung nicht nachzuweisen sei oder von einer solchen keine Kenntnis habe. Im gegebenen Fall könne ein Zulassungsbesitzer, der seinen Wohnsitz in der ...........straße Nr. ..... hat, dort keinen Pkw-Anhänger abstellen und nicht wissen, was mit dem in der ..........straße Nr. ..... abgestellten Pkw-Anhänger geschehe. Der Zulassungsbesitzer könne im gegebenen Fall nicht strafrechtlich verfolgt werden, da er selbst keine strafrechtlichen Handlungen gesetzt habe und nicht wissen und auch nicht verhindern konnte, wer mit dem in Abwesenheit abgestellten Pkw-Anhänger ein Vergehen nach der StVO begangen habe. Da die österreichische Rechtsprechung nicht vorsieht, schuldlos zu bestrafen, sei die Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich, um zu klären, wer den Verstoß nach der StVO begangen habe.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied erwogen:

 

3.1. Gemäß § 69 Abs.1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

 

Gemäß § 69 Abs.2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

 

Gemäß § 69 Abs.4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

 

Gemäß § 24 VStG findet § 69 AVG im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

 

3.2. Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag ist unter keinen der im § 69 Abs.1 AVG angeführten Tatbestände zu subsumieren. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bescheid durch die in § 69 Abs.1 Z1 leg.cit. angeführten Umstände herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden wäre. Der Bescheid war auch nicht gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig, über die nachträglich von einer allenfalls anderen zuständigen Behörde oder Gerichten in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und es sind auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden des Ast nicht geltend gemacht werden konnten und allenfalls mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

 

Das Vorbringen des Ast wendet sich im Wesentlichen gegen die mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.7.2003, Zl. Cst-23.687/03, angelasteten Tatbestände. Der Ast übersieht jedoch, dass "Sache" des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates vom 12. Mai 2004, VwSen-109278/5/Fra/Jo, die Frage war, ob die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.9.2003, Cst-23.687/03, erfolgte Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtmäßig war. Auf die Frist gemäß § 69 Abs.2 AVG war nicht einzugehen, da der Ast keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs.1 AVG vorgebracht hat.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum