Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310243/2/Ga/He

Linz, 10.07.2003

 

 

 VwSen-310243/2/Ga/He Linz, am 10. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der Frau B. G.in L. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom
28. April 2003, Zl. UR96-1-2003, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
 

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 28. April 2003 wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie sei schuldig, sie habe "in der Zeit zwischen 6. und 7.3. 2003 in Entledigungsabsicht einen Müllsack mit gesammeltem und unsortiertem Papier, Plastik, Verpackungsmaterial, CD´s und Spielsachen in den Kunststoffcontainer beim Containerplatz in L. eingebracht (....), obwohl das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen unzulässig ist, wenn dadurch abfallrechtlich erforderliche Behandlungen erschwert oder behindert werden."
Dadurch habe die Berufungswerberin § 79 Abs.2 Z3 iVm § 15 Abs.2 AWG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über sie gemäß § 79 Abs.2 Z3 AWG eine Geldstrafe von 360 € (das ist die gesetzliche Mindestgeldstrafe in diesem Fall) kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, die Tat bestreitende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Der regelwidrige Verstoß gegen das, einen Teilaspekt der allgemeinen Behandlungspflichten bildende Vermengungsverbot ist als Straftatbestand durch
§ 79 Abs.2 Z3 iVm § 15 Abs.2 AWG erfasst und gilt auch für ungefährliche Abfälle. Unstrittig lagen solche im Berufungsfall vor. Entgegen der Ausdrucksweise in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisse wurden die Abfälle nicht "durcheinander gemischt", sondern im Sinne der zweiten Tatbestandsalternative nur vermengt, derart nämlich, dass die in Rede stehenden Papierabfälle in einem eigenen Müllsack (wenngleich darinnen mit Kunststoffabfällen vermischt) in den Kunststoffcontainer eingebracht worden waren und eben dadurch mit den schon in jenem Container befindlichen Kunststoffabfällen nicht durcheinander gemischt wurden, sondern unschwer aus diesem Container wieder (weil noch immer im Sack befindlich) herausgenommen werden konnten.
 
Soweit die Berufungswerberin gegen die Tatannahme, unter subjektiven Gesichtspunkten, vorbringt, sie habe den Inhalt des Müllsackes vor dem Verbringen zum Containerplatz nicht mehr kontrolliert, weil sie darauf hätte vertrauen können, dass ihre 14jährige Tochter in den Müllsack tatsächlich nur "Papier, Karton, Zeitschriften" gefüllt gehabt habe, so könnte sie damit allein - als in diesem Fall hinsichtlich der korrekten Erfüllung der Behandlungspflichten verantwortlich gewesene Abfallbesitzerin (iS § 2 Abs.6 Z1 lit.b AWG) - ihre Exkulpierung nicht bewirken.
 
Die Berufungswerberin verantwortet sich aber auch, unter objektiven Gesichtspunkten, damit, dass sie behauptet, sie habe am Containerplatz ungeordnete Zustände und überfüllte Container vorgefunden. Deswegen habe sie, sinngemäß, den Müllsack nicht in den Container geben, sondern ihn nur neben den Container abstellen können.

Dieses Vorbringen ist nicht schon von vornherein unglaubwürdig. Dass Zustände, wie von der Berufungswerberin behauptet, an Abfallsammelplätzen mitunter auftreten, weiß die allgemeine Lebenserfahrung. Nach der Aktenlage liegt nichts vor, woraus mit Gewissheit abzuleiten wäre, dass die behaupteten Zustände zur fraglichen Zeit für den Containerplatz auszuschließen gewesen seien. Davon aber ausgehend kann auch nicht als lebensfremd und daher gleichfalls nicht als von vornherein unglaubwürdig verworfen werden, wenn die Berufungswerberin angibt, sie habe ihren Müllsack zum Container abgestellt (in diesen also nichts mehr hineingeben können).
Die spruchgemäße Annahme des angefochtenen Straferkenntnisses, es habe die Berufungswerberin den (gefüllten) Müllsack in den Kunststoffcontainer "eingebracht", konnte die belangte Behörde auf keine zeugenschaftliche Wahrnehmung stützen. Ob der Müllsack schon am 6. oder erst am 7. März 2003 "eingebracht" wurde, kann dem Strafakt nicht mit Sicherheit entnommen werden. Offenbar aber am
7. März 2003 wurde der Müllsack von einem Gemeindeorgan im Container (erstmalig) vorgefunden. Die Schlussfolgerung auf die Urheberschaft der Berufungswerberin deswegen, weil im vorgefundenen Müllsack eine an die Tochter der Berufungswerberin adressiert gewesene Ansichtskarte aufgefunden worden war, ist nach den Umständen dieses Falles zwar keineswegs zwingend, aber eben auch nicht ohne Plausibilität. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass dann, wenn die von der Berufungswerberin behauptete Überfüllung der Container tatsächlich gegeben war, dieser Umstand dann auch dagegen spräche, dass jemand anderer (der unbekannte Dritte) - aus welchen Gründen immer - den neben dem Container abgestellt gewesenen Müllsack in diesen hineingegeben hätte.
Dennoch kann ein solcher Hergang für den Berufungsfall nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, zumal dann nicht, wenn die der Anzeige angeschlossene gewesene Sachverhaltsdarstellung des Marktgemeindeamtes L. in die Erwägung miteinbezogen wird. Darin wird nämlich ausgeführt, dass der in Rede stehende Müllsack offenbar in der ersten Tageshälfte des 7. März 2003 von Gemeindeorganen aus dem Kunststoffcontainer "herausgeholt" worden ist, um 22.00 Uhr desselben Tages "noch immer nicht entfernt" gewesen war und erstaunlicher Weise dann am darauffolgenden Tag, dem 8. März 2003 von Gemeindeorganen neuerlich "in einem Kunststoffcontainer" vorgefunden worden war. Der Rätselhaftigkeit des so beschriebenen Vorganges ist die belangte Behörde in ihrem Ermittlungsverfahren nicht nachgegangen, offenbar auch deswegen nicht, weil gemäß Aktenlage das Geschehen insgesamt von Zeugen nicht beobachtet wurde.
 
War aber die Gewissheit über den inkriminierten Geschehensablauf auch nachträglich nicht herstellbar, so war in dubio pro reo wie im Spruch zu verfügen.
 
Bei diesem Verfahrensergebnis können folgende Umstände auf sich beruhen:
Ein Verstoß gegen das Vermengungsverbot des § 15 Abs.2 AWG ist ein Herbeiführungsdelikt, das mit der Handlung, die das Vermengen der Abfälle herbeigeführt hat, vollendet und zugleich beendet ist. Im Grunde des Bestimmtheitsgebotes (§ 44a Z1 VStG) muss dieser Zeitpunkt in der Tatanlastung datumsmäßig so exakt angeführt sein, dass ausgehend davon die Verjährungsfristen berechnet werden können. Die vorliegende Tatzeitanlastung ("zwischen 6. und 7.3.2003") erfüllt den Bestimmtheitsanspruch hinsichtlich der Tatzeit in diesem Fall nicht.
Das Vermengungsverbot des § 15 Abs.2 AWG ist an die Erfüllung unterschiedlicher, in den Z1. bis 3. umschriebener Tatbestandsmerkmale gebunden. Die Erfüllung eines dieser Tatbestandsmerkmale (im vorliegenden Fall jenes gemäß Z1) muss gleichfalls im Grunde des § 44a Z1 VStG individualisiert vorgeworfen sein; die bloß abstrakte Wiedergabe des Gesetzestextes genügt nicht.

 
Das Verfahrensergebnis entlastet die Berufungswerberin auch aus ihrer Kostenpflicht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

Mag. Gallnbrunner

 

 
 

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