Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160105/8/Kof/Hu

Linz, 14.12.2004

 

 

 VwSen-160105/8/Kof/Hu Linz, am 14. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn CM gegen Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 25.10.2004, VerkR96-2744-2004 nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

- Geldstrafe ................................................................................................72,00 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .........................................................7,20 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ......................................................14,40 Euro

93,60 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 24 Stunden.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 28.11.2003 um ca. 11.30 Uhr den Kombi, Kennzeichen KI-...... auf der B 122 im Gemeindegebiet von Sierning in Richtung Bad Hall gelenkt, wobei Sie

  1. bei StrKm 41,150 die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachteten weil Sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 KmH um 28 KmH überschritten haben,

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. § 52 a Z. 10 a StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:


Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

gemäß §

72,--

24 Stunden

 

99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,2 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);"

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 9.11.2004 eingebracht. In dieser Berufung bestreitet der Bw, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 14.12.2004 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw - trotz ordnungsgemäßer Ladung - unentschuldigt nicht teilgenommen hat.

Ist der Bw ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, erweist sich die Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Bw als zulässig.

Wenn der Bw es trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen - wobei er auch zu den vorliegenden Beweisen (zB. zur Aussage des dort einvernommenen Zeugen) hätte Stellung nehmen können - so hat er dies selbst zu verantworten bzw. sich selbst zuzuschreiben.

 

Jemanden gegenüber, der zur Verhandlung vor der Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht erschienen ist, wird der Bescheid mit seiner Verkündung im Grunde des § 51f Abs.2 VStG wirksam.

VwGH in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6 und E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) sowie Erkenntnisse vom 18.11.2003, 2001/03/0151 und vom 20.4.2004, 2003/02/0291.

Der Zeuge und Meldungsleger, Herr RI W.S., hat bei der UVS-Verhandlung Nachstehendes ausgesagt:

"Am 28.11.2003 um ca. 11.30 Uhr führte ich auf der B 122 bei km 41,15 gemeinsam mit Herrn RI A. T., GP B., Lasermessungen durch.

In diesem Bereich besteht eine Geschwindigkeitsbeschränkung 70 km/h.

Dabei wurde von mir das Kfz, Kz.: KI-......, mit einer Geschwindigkeit von 102 km/h - abzüglich 3 % somit 98 km/h - gemessen.

Wir sind diesem Pkw nachgefahren und haben ihn nach ca. 3,5 km bei der Firma C-C kontrolliert.

Lenker dieses Kfz war der mir damals noch nicht bekannte Herr C. M. (= der Bw).

Die von mir gemessene Geschwindigkeit 102 km/h konnte ich eindeutig ablesen und hat sich eindeutig auf den Pkw des Herrn M. bezogen."

 

Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät "LTI 20.20 TS/KM" ist grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung dieses Gerätes zuzumuten;

VwGH vom 16.3.1994, 93/03/0317; vom 14.3.2000, 99/11/0244; vom 23.5.2003, 2003/11/0119; vom 24.6.2003, 2003/11/0123 jeweils mit Vorjudikatur.

 

Somit steht fest, dass der Bw die im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, sodass die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet abzuweisen war.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse betragen gemäß den Angaben des Bw in der Berufung:

ca. 1.080 Euro/Monat, kein Vermögen, Sorgepflicht für zwei Kinder.

In der Verwaltungsstrafevidenz sind beim Bw mehr als 30 Verwaltungsübertretungen nach Verkehrsvorschriften (StVO, KFG, FSG), davon 3 einschlägige Übertretungen (des § 52 lit.a Z10a bzw. § 20 Abs.2 StVO) vorgemerkt.

Es liegen daher zwar erschwerende, jedoch keine mildernden Umstände vor.

 

 

 

Im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung
(von 40 %) ist die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von 72 Euro als sehr niedrig zu bezeichnen; vgl. VwGH vom 27.9.1989, 89/03/0236 -

zitiert in Pürstl-Somereder, StVO, 11.Auflage, E405 zu §20 StVO (Seite 390)

Eine Herabsetzung dieser Geldstrafe kommt daher keinesfalls in Betracht.

 

Die Berufung war somit auch hinsichtlich der verhängten Geldstrafe als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % (= 7,20 Euro) und für das Berufungsverfahren weitere 20 % (= 14,40 Euro) der verhängten Strafe.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler
Beschlagwortung:
§ 52 lit.a Z10a StVO

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