Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160106/4/Fra/He VwSen160107/5/Fra/He

Linz, 18.04.2005

 

 

 VwSen-160106/4/Fra/He
VwSen-160107/5/Fra/He
Linz, am 18. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufungen des Herrn AB, D-........ vertreten durch die Rechtsanwälte P - W & W, D-..........., gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11. Oktober 2004, VerkR96-7610-2004, und vom 19. Oktober 2004, VerkR96-7751-2004, betreffend Übertretungen
§ 103 Abs.1 iVm § 4 Abs.7a iVm § 82 Abs.5 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen wird Folge gegeben. Die angefochtenen Straferkenntnisse werden behoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §S§24 und 45 Abs.1 Z2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 11. Oktober 2004, VerkR96-7610-2004, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des
§ 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7a iVm § 82 Abs.5 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 280 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 117 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges (Lastkraftwagen - Kennzeichen: ......... [D]; Anhänger-Kennzeichen: ......... [D]) nicht dafür gesorgt hat, dass der Kraftwagenzug und dessen Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, zumal dieser Kraftwagenzug von Herrn MH am 24.8.2004 gegen 14.49 Uhr im Gemeindegebiet Kematen am Innbach, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 in Fahrtrichtung Sattledt bis auf Höhe von Strkm. 24,900 gelenkt und dabei bei einer Wiegekontrolle ein Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges von 45.850 kg festgestellt wurde, wodurch das höchste zulässige Gesamtgewicht eines in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftwagens mit Anhänger von 40.000 kg durch die Beladung um 5.850 kg überschritten wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 19. Oktober 2004, VerkR96-7751-2004, über den Bw wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7a iVm § 82 Abs.5 KFG 1967 gemäß § 34 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 428 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges Lastkraftwagen - Kennzeichen: ..... [D]; Anhänger-Kennzeichen: ....... [D]) nicht dafür gesorgt hat, dass der Kraftwagenzug und dessen Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, zumal dieser Kraftwagenzug von Herrn ER am 1.9.2004 gegen 05.54 Uhr im Gemeindegebiet Kematen am Innbach, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 in Fahrtrichtung Wels bis auf Höhe von Strkm. 24,900 gelenkt und dabei bei einer Wiegekontrolle ein Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges von 56.250 kg festgestellt wurde, wodurch das höchste zulässige Gesamtgewicht eines in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftwagens mit Anhänger von 40.000 kg durch die Beladung um 16.250 kg überschritten wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richten sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachten Berufungen. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - als nunmehr belangte Behörde - legte die Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakten dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) entscheidet.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde ua von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte ua die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Der Bw hat durch Vorlage einer Vereinbarung zwischen ihm und Herrn KG, D-.........., glaubhaft gemacht, dass er nicht für die inkriminierten Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, sondern Herr G.

 

In den darauf seitens der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gegen Herrn KG durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren hat dieser für die hier in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auch übernommen. Über ihn wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wegen der unter Punkt 1. angeführten Verwaltungsübertretungen rechtskräftig Strafen verhängt.

 

Der Bw hat sohin die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen bzw. nicht zu verantworten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 
4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. F r a g n e r

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