Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160108/2/Fra/He

Linz, 01.12.2004

 

 

 VwSen-160108/2/Fra/He Linz, am 1. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn CU gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21. Oktober 2004, VerkR96-8098-2004, betreffend Übertretung des § 43 Abs.2 lit.a StVO 1960 iVm § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21.6.2004, LGBl.Nr. 37, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstraferfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 43 Abs.2 lit.a StVO 1960 iVm § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21.6.2004, LBGl.Nr. 37, gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von
200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt, weil er am 11.8.2004 um
17.50 Uhr im Gemeindegebiet von Gaspoltshofen, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Gaspoltshofener Straße L 520 bis auf Höhe des Strkm. 9,800 und auf der Gallspacher Straße B 135 bis unmittelbar nach der Fa. D (Anhalteort) in Fahrtrichtung Schwanenstadt das Sattelkraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (Sattelzugfahrzeug der Marke DAF) und dem behördlichen Kennzeichen (Sattelanhänger der Marke Schwarzmüller) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, trotz bestehenden Lkw-Fahrverbotes gelenkt hat und, obwohl diese Fahrt auch nicht unter die Ausnahmebestimmung Ziel- und Quellverkehr fällt, zumal er bereits bei der Autobahnanschlussstelle Haag am Hausruck auf die Innkreisautobahn A 8 auffahren hätte können, um ohne Umweg von seinem Quellort Ried im Innkreis zu seinem Zielort in Laakirchen zu gelangen.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, dass er im Auftrag seines Arbeitgebers A gehandelt habe. Lt. Herrn A sei die Problematik speziell dieser Wegstrecke von der Wirtschaftskammer Oberösterreich, Fachgruppe der Oö. Transporteure, mit dem Büro von Landesrat Haider besprochen und ausdrücklich erklärt worden, dass diese Strecken von A bei Fahrten von oder nach Laakirchen auf Grund der Bestimmungen des Ziel- und Quellverkehrs befahren werden dürfen.

 

Implizit wird die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004, LGBl.Nr. 37/2004, ist ua auf der L 520 Gaspoltshofener Straße, beginnend von der Kreuzung mit der B 135 Gallspacher Straße bis zur Kreuzung mit der B 141 Rieder Straße und auf der B 135 Gallspacher Straße, beginnend von der Kreuzung mit der B 1 Wiener Straße bis zur Kreuzung mit der B 137 Innviertler Straße jeweils in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen verboten.

 

Gemäß § 2 dieser Verordnung sind vom Verbot nach § 1 Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können, ausgenommen.

 

Unstrittig ist, dass der Ausgangspunkt der gegenständlichen Fahrt Ried im Innkreis und das Ziel der Fahrt Laakirchen war.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde ua aus, dass dem Bw auf der Fahrt von Ried im Innkreis nach Laakirchen das übergeordnete Autobahnstraßenwegenetz über die Innkreisautobahn A 8 ab der Anschlussstelle Haag am Hauruck und die Westautobahn A 1 bis zur Autobahnabfahrt Steyrermühl zugemutet werden könne. Dies auch schon aus Verkehrssicherheitsgründen, zumal das übergeordnete Autobahnstraßenwegenetz kreuzungsfrei ist. Außerdem bestehen entlang dieser Autobahnen überwiegend Lärmschutzwände und -hügel - entgegen der betroffenen Bundes- und Landesstraßen - um die Lärmbelastung der Anrainer zu minimieren. Ferner müssen keine Orts- und Ortschaftsgebiete mit diesen Schwerfahrzeugen durchfahren werden. Der Unrechtsgehalt der vom Bw gesetzten Verwaltungsübertretung sei wegen dem Ziel der Verordnung, den unnötigen Umwegtransit einzuschränken, als schwerwiegend zu bezeichnen und könne nicht als geringfügig eingestuft werden, weil durch das Missachten dieses Fahrverbotes das Rechtsgut des Schutzes der Bevölkerung vor Belästigungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr auf Bundes- und Landesstraßen, also auf dem untergeordneten Straßenwegenetz, geschädigt wird. Der Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretung sei zum Teil erheblich, da durch die übertretenen Normen insbesondere Vorschriften, die der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer sowie dem Schutz des Lenkers sowie anderer, nämlich schwächerer Verkehrsteilnehmer, den Fußgängern, den Radfahrern und den Lenkern von Fahrzeugen unter 60 km/h, denen das Benützen von Autobahnen verboten ist, dienen, verletzt wurden.

 

Die oa Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis werden vom Oö. Verwaltungssenat aus verkehrs- und umweltpolitischen Gründen geteilt. Die Behörde hat sich jedoch bei Erlassung von Hoheitsakten wegen der potentiellen Verletzung von Grundrechten ausschließlich von Rechtsnormen leiten zu lassen. § 2 der hier anzuwendenden Verordnung stellt nun keineswegs darauf aus, dass unter der Voraussetzung des Vorliegens einer Fahrt im Ziel- und Quellverkehr aus verkehrs- oder umweltpolitischen Gründen ein zumutbarer Umweg in Kauf zu nehmen wäre. Der Bw müsste jedoch, wenn es nach den Vorstellungen der belangten Behörde geht, bei Wählen der Fahrtroute über die A 8 sowie über die A 1 einen beträchtlichen Umweg von zig Kilometern in Kauf nehmen. Die Ausnahmebestimmung des § 2 leg.cit. spricht jedoch lediglich von einem "Umweg". Diese Norm enthält kein "Zumutbarkeitskriterium" eines Umweges. Die gegenständliche Fahrt ist daher von der oa Ausnahmebestimmung erfasst, weshalb die Bestrafung nicht zu Recht erfolgt ist. Aus den genannten Gründen war sohin das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 
 
5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. F r a g n e r

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