Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160109/7/Sch/Pe

Linz, 18.05.2005

 

 

 VwSen-160109/7/Sch/Pe Linz, am 18. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H G vom 7. September 2004, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. J K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16. August 2004, VerkR96-8060-1-2003, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 27. April 2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Im Übrigen (Faktum 1.) wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

     

  3. Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde, entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Hinsichtlich des abweisenden Teils der Berufungsentscheidung ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 42 Euro (20 % der zu Faktum 1. verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16. August 2004, VerkR96-8060-1-2003, wurde über Herrn H G, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 4 Abs.7a und gemäß 2) § 4 Abs.6 Z1 KFG 1967 Geldstrafen zu 1) in Höhe von 210 Euro und zu 2) von 120 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) von 87 Stunden und zu 2) von 51 Stunden verhängt, weil er als mit Vereinbarung vom 10. Mai 2003 bestellter verantwortlicher Beauftragter der Zulassungsbesitzerin der S T & H GmbH mit Sitz in, wie bei einer Verkehrskontrolle am 22. November 2003 um 14.38 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 auf Höhe des Strkm. 24,900 in Fahrtrichtung Graz festgestellt worden sei, nicht dafür gesorgt habe, dass die Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, zumal mit dem Lastkraftwagen der Marke MAN mit dem behördlichen Kennzeichen mit dem Sattelanhänger der Marke Kögel mit dem behördlichen Kennzeichen, gelenkt von Herrn S F,

  1. das höchste zulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg um 3.350 kg nach Abzug der Messtoleranz von 100 kg und
  2. die größte zulässige Höhe um 4 m um 12 cm überschritten worden sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 33 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung (Faktum 2.):

Gegenständlich wurde bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Gendarmerieorgane festgestellt, dass das von einem beim Berufungswerber beschäftigten Fahrer gelenkte Sattelkraftfahrzeug durch die transportierte Ladung die erlaubte Höhe von 4 m um 12 cm überschritten hatte. Der Berufungswerber erklärt sich diese Überschreitung damit, dass der Lenker die Luftfederung des Fahrzeuges nach dem Ankoppeln des Sattelanhängers nicht ordnungsgemäß bedient habe, weshalb es zu dieser Höhenüberschreitung gekommen sei.

 

Es bedürfte wohl noch einer detaillierteren Abklärung in technischer Hinsicht, ob dieses Vorbringen den Tatsachen entsprechen kann oder dies, wie eine von der Erstbehörde eingeholte Auskunft ergeben hat, technisch nicht möglich ist, zumal sich die Luftfederung eines entsprechenden Fahrzeuges nach Durchführung von Auf- oder Absattelungsvorgängen selbsttätig wieder in die ursprüngliche Höhe einstellt.

 

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates würde die im angefochtenen Straferkenntnis grundsätzlich zutreffend umschriebene und auf entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshof bzw. des Oö. Verwaltungssenates gestützte Sorgfaltspflicht eines Zulassungsbesitzers wohl überdehnt werden, würde man ihm auch Höhenüberschreitungen im Bereich von wenigen Zentimetern als Nachlässigkeit anlasten. In Relation zu einer Fahrzeughöhe von 4 m sind bekanntlich 12 cm mit dem freien Auge nicht wahrnehmbar, aber auch eine Abmessung der Höhe mittels eines Maßbandes erfordert eine besonders akribische Vorgangsweise, um nicht Messfehler zu begehen, wie sie etwa aufgrund einer etwa nicht ganz ebenen Abstellfläche des Fahrzeuges bewirkt werden können. Selbst wenn man also dem Lenker noch unter Umständen vorhalten könnte, hier nicht sorgfältig genug vorgegangen zu sein, so kann dies wohl nicht mehr für den Zulassungsbesitzer gelten, der zwar für ein hinreichendes Kontrollsystem verantwortlich ist, aber eines, das sich noch im Rahmen der Verschuldenshaftung, aber nicht schon in jenem der Erfolgshaftung bewegt.

 

Für die Berufungsbehörde besteht daher grundlegende Zweifel daran, dass diese Übertretung für den Berufungswerber mit - auch bei strengem Maßstab - noch zumutbaren Mitteln verhinderbar gewesen wäre bzw. ein Nachweis, wie er denn hätte dieses bewirken können, nicht gelungen ist, weshalb das Verfahren in diesem Punkt einzustellen war.

 

Insoweit der Berufung nicht Folge gegeben werden konnte, wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Diesen ist, will man Wiederholungen vermeiden, nichts Entscheidendes hinzuzufügen. Das vom Berufungswerber geschilderte Kontroll- und Belehrungssystem im Hinblick auf die in dem Unternehmen, in dem er verantwortlicher Beauftragter für den Fuhrpark ist, beschäftigten Lenker ist eben, gemessen am von der einschlägigen Judikatur aufgestellten Maßstab, nicht hinreichend. In dem von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt finden sich zahlreiche Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretungen kraftfahrrechtlicher Vorschriften seitens des Berufungswerbers. Selbst wenn man konzediert, dass nicht alle Vormerkungen im Rahmen seiner Tätigkeit als verantwortlicher Beauftragter der S T & H GmbH zustande gekommen sind, so zumindest ein Teil davon, welcher Umstand auch im Rahmen der Berufungsverhandlung erörtert wurde. Diese Tatsache spricht ebenfalls gegen die Effizienz des vom Rechtsmittelwerber geschilderten Kontrollsystems.

 

Hinsichtlich Strafbemessung wird wiederum auf die Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen. Angesichts der zahlreichen Vormerkungen erscheint es der Berufungsbehörde keinesfalls unangemessen, wenn seitens der Strafbehörde eine Geldstrafe in der Höhe von etwa 10 % des Strafrahmens (2.180 Euro) festgesetzt wurde.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 
 

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