Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160115/4/Kof/He

Linz, 16.12.2004

 

 

 VwSen-160115/4/Kof/He Linz, am 16. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn AM gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.10.2004, VerkR96-9967-2003, wegen Übertretung des § 82 Abs.2 StVO, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.d StVO eine Geldstrafe von 72 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, verhängt.

Weiters wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 7,20 Euro
(= 10 % der Strafe) vorgeschrieben.

 

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw - im Wege der Hinterlegung - am Freitag, dem 22. Oktober 2004 zugestellt.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (iVm § 24 VStG) sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelehrung im erstinstanzlichen Straferkenntnis kann eine Berufung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung eingebracht werden.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher die Berufung spätestens am Freitag,
dem 5. November 2004 eingebracht werden müssen.

 

Der Bw hat jedoch die Berufung erst am Mittwoch, dem 10. November 2004 - somit um drei Tage verspätet (Samstag und Sonntag werden dabei nicht mitgerechnet) - eingebracht.

 

Dem Bw wurde dieser Sachverhalt mit Schreiben den UVS vom 25.11.2004,
VwSen-160115/2, mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

Diese Frist hat der Bw ungenützt verstreichen lassen, sodass auf Grund der Aktenlage zu entscheiden war.

 

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:
§ 63 Abs.5 AVG

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