Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160116/2/Ki/Da

Linz, 26.11.2004

 

 

 VwSen-160116/2/Ki/Da Linz, am 26. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des T S, D- S, H, vertreten durch Rechtsanwälte und Notare S, P, F, W, D- B, H, vom 15.11.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9.11.2004, VerkR96-4755-2004, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 18,80 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 9.11.2004, VerkR96-4755-2004, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 21.4.2004 um 10.32 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen MR im Gemeindegebiet von Weißkirchen, auf der A25 Welser Autobahn, bei km 7,000 in Fahrtrichtung Knoten Haid gelenkt und dabei die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 33 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 94 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 9,40 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 15.11.2004 Berufung mit dem Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

In der Begründung wird der vorgeworfene Verkehrsverstoß bestritten und bemängelt, dass die Ermittlungsbehörde bislang die Fahrereigenschaft nicht nachgewiesen habe.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö., Verkehrsabteilung, vom 1.5.2004 zu Grunde, die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem Messgerät "Verkehrs-Kontroll-System (VKS 3.0)" festgestellt. Die Auswertung bzw. Lichtbildkopien des gemessenen Fahrzeuges wurden der Anzeige beigelegt.

 

Eine zunächst ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27.7.2004, Verk96-4755-2004, wurde vom Berufungswerber beeinsprucht, er begründete diesen Einspruch damit, dass er sich an die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht erinnern könne.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat daraufhin das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, in einer Stellungnahme (nunmehr rechtsfreundlich vertreten) vom 31.8.2004 bestritt der Berufungswerber den ihm vorgeworfenen Verkehrsverstoß. Aus den vorliegenden Aktenunterlagen würde sich seine Fahrereigenschaft nicht ergeben, die vorgelegten Lichtbilder würden keinen Rückschluss auf die Fahrereigenschaft zulassen.

 

Eine daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vorgenommene Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 3.9.2004 blieb unbeantwortet.

 

In der nunmehr vorliegenden Berufung wird der Verkehrsverstoß wiederum bestritten und bemängelt, die Ermittlungsbehörde habe die Fahrereigenschaft bislang nicht nachgewiesen.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit.a Abs.10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Zunächst schließt sich der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich der Argumentation der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses an, wonach die zu Grunde liegende Messung vorschriftsmäßig von geeigneten und hiezu ermächtigten Organen der Straßenaufsicht durchgeführt wurde. Da diesbezüglich keine konkreten Einwendungen erhoben wurden, geht auch die Berufungsbehörde von der Richtigkeit der Messung aus.

 

Wenn nun der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ohne weitere Angabe von Gründen bestreitet, so ist mit diesem Vorbringen im vorliegenden konkreten Falle nichts zu gewinnen.

 

Wohl obliegt es den Verwaltungsstrafbehörden, einem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung von Amts wegen nachzuweisen, dieser Verfahrensgrundsatz befreit einen Beschuldigten jedoch nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten.

 

Weder in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung noch im weiteren Verfahren hat der Beschuldigte, trotz Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, Gründe dafür angeführt, warum er allenfalls die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen haben sollte bzw. angegeben wer allenfalls das Kraftfahrzeug gelenkt hätte.

 

Unter diesen Unständen kann der von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vorgenommenen freien Beweiswürdigung dahingehend, der Beschuldigte habe als Zulassungsbesitzer das Kraftfahrzeug selbst gelenkt, nicht entgegengetreten werden.

 

Infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel steht es der Behörde frei, bei der Lösung der Frage, ob der Zulassungsbesitzer im konkreten Fall auch als Lenker anzusehen ist, das Verhalten des Zulassungsbesitzers zu Grunde zu legen. Hat der Zulassungsbesitzer in keinem Stadium des Verfahrens konkrete Angaben darüber gemacht, wer sonst außer ihm das Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt habe, so hat er jegliche Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes verweigert (vgl. VwGH 93/03/0162 vom 11.10.1995).

 

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten kann, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen (VwGH 96/03/0015 vom 20.3.1996).

 

Nachdem der Berufungswerber in keiner Phase des Verfahrens bekannt gegeben hat, wer allenfalls der Lenker des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges gewesen ist, schließt sich der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich der Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land an, dass er als Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges es selbst gelenkt hat. Der Schuldspruch ist sohin zu Recht erfolgt.

 

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Wenn auch im vorliegenden Falle, jedenfalls nach dem Verfahrensakt, keine unmittelbare Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern festgestellt werden kann, so muss festgestellt werden, dass ein derartiges Verhalten generell eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein indiziert, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung dieser Verwaltungsübertretungen geboten ist.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat strafmildernd eine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet, straferschwerende Umstände wurden keine festgestellt. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurden geschätzt, diesbezüglich wurden keine Einwendungen erhoben.

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens erscheint die verhängte Verwaltungsstrafe im vorliegenden Falle als durchaus angemessen, zu berücksichtigen waren auch spezialpräventive Überlegungen dahingehend, dass der Berufungswerber durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

Beschlagwortung:

Bestrafung des Zulassungsbesitzers eines Kfz wegen eines Geschwindigkeitsdeliktes, wenn dieser im Verfahren nicht gehörig mitwirkt, grundsätzlich zulässig; bloßes Bestreiten der Übertretung reicht nicht aus.

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