Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160120/2/Kof/He

Linz, 29.11.2004

 

 

 VwSen-160120/2/Kof/He Linz, am 29. November 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn DN vertreten durch Rechtsanwälte Dr. R - Dr. L - Mag. T gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10.11.2004, VerkR96-1559-2003, wegen Übertretung des § 23 Abs.1 FSG, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 36 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Der Berufungswerber hat somit zu bezahlen:

39,60 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 12 Stunden.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 37 Abs.1 FSG.

§§ 64 Abs.2, 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 18.05.2003 um 23.30 Uhr auf der B 310, bei Strkm. 55,270, bei der Grenzkontrollstelle Wullowitz, Gemeinde Leopoldschlag, in Richtung Österreich, den Pkw (Kz:.....) gelenkt, wobei Sie nicht im Besitz einer im EWR-Raum ausgestellten Lenkberechtigung waren, da seit der Begründung Ihres Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet (13.03.2002) bereits mehr als 6 Monate verstrichen waren, obwohl das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer nicht im EWR-Raum ausgestellten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet nur zulässig ist, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als 6 Monate verstrichen sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 37 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

290 Euro

96 Stunden

§ 37 Abs.1 FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

29 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro....... angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/...........) beträgt daher 319 Euro."

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18.11.2003 (richtig wohl: 18.11.2004) eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen den Ausspruch über die Höhe der verhängten Geldstrafe. Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist daher in Rechtskraft erwachsen; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2.Auflage, E119 ff zu § 51 VStG zitierten VwGH- Erkenntnisse (Seite 979ff).

Gemäß § 23 Abs.1 erster Satz FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Gemäß § 23 Abs.1 vierter Satz FSG stellt das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der genannten Frist eine Übertretung nach § 37 Abs.1 leg.cit. dar.

 

Gemäß § 37 Abs.1 erster Satz FSG sind Übertretungen dieses Bundesgesetzes mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht;

VwGH vom 27.2.2004, 2004/02/0025 mit Vorjudikatur.

 

Bei Kraftfahrzeuglenkern kann eine - allfällige - Unkenntnis oder irrige Auslegung der Verkehrsvorschriften nicht als unverschuldet angesehen werden; VwGH vom 16.6.2003, 2002/02/0080; vom 19.10.2004, 2002/02/0049 jeweils mit Vorjudikatur.

 

Dies gilt auch für ausländische Kraftfahrzeuglenker; Walter-Thienel, aaO, E 192 f
zu § 5 VStG (Seite 95) sowie VwGH vom 26.1.2000, 99/03/0294 mit Vorjudikatur.

 

Aus diesem Grund ist die Anwendung des § 20 oder § 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung/Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte bzw.
Absehen von der Strafe, allenfalls Ermahnung) im vorliegenden Fall nicht möglich.

 

Beim Bw betragen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse:

700 Euro netto/Monat, kein Vermögen, Sorgepflicht für Ehegattin und ein Kind.

Als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Bw zu werten, erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf
das gesetzliche Mindestmaß von 36 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden,
herab- bzw. festzusetzen.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt gemäß § 64 Abs.2 VStG 10 % der neu bemessenen Geldstrafe, somit 3,60 Euro.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem UVS kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 
 

Mag. Kofler


 
 

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