Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160125/2/Fra/He

Linz, 15.04.2005

 

 

 VwSen-160125/2/Fra/He Linz, am 15. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn KB vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. KF, Dr. CA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11. November 2004, VerkR96-3788-2004, betreffend Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 36 lit.e iVm § 57a Abs.5 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch behoben wird und von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Der Berufungswerber wird wegen seines Verhaltens ermahnt.

 

II. Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 und 24 VStG.

zu II.: §§ 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 36 lit.e iVm § 57a Abs.5 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er wie am 10.6.2004 um 19.30 Uhr in Garsten, Parkplatz im Bereich des Sportzentrums festgestellt wurde, als Zulassungsbesitzer des Pkw´s, Kennzeichen UU-......, nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug war zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort abgestellt, wobei festgestellt wurde, dass am genannten Pkw keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, weil diese beschädigt und eine Lochung nicht ablesbar war.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Unstrittig ist, dass die am gegenständlichen Kraftfahrzeug angebrachte Plakette zum Vorfallszeitpunkt schadhaft war. Aus den vorgelegten Lichtbildern ist ersichtlich, dass - bezogen auf die jeweilige Jahreszahl - bei 04 eine Lochung vorhanden ist. Der Bw bringt vor, dass im Hinblick auf die Erstzulassung des Fahrzeuges im Mai 1991 daraus zwingend zu folgern sei, dass die Lochung per Mai 04 ursprünglich vorhanden gewesen und auch eine gültige § 57a KFG Überprüfung vorgelegen sei. Der Bw hat diesbezüglich ein Gutachten gemäß § 57a Abs.4 KFG 1967 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die nächste Begutachtung im Mai 2004 fällig wird. Zutreffend führt der Bw aus, dass der schadhafte Teil der Plakette erst mit 03/2004 beginnt. Dass für das Jahr 2004 eine Lochung vorhanden war, erkennt man an der entsprechenden Lochung bei 04. Der Bw weist darauf hin, dass der Schaden an der Plakette zu keinem Nachteil geführt habe, weil, obwohl die Plakette hinsichtlich einiger Monate beschädigt war, klar zu erkennen gewesen sei, dass eine ordnungsgemäße Begutachtung vorlag, weil der Gesetzgeber für die wiederkehrende Begutachtung eben eine Frist von vier Monaten zur Verfügung stellt. Aus dem vorhandnen Teil der Plakette sei zu erkennen, dass eine gültige Überprüfung jedenfalls bis zum Jahr 2004 vorhanden war. Außerdem sei zu erkennen, dass nur folgende Monate für die nächste Begutachtung in Frage kommen: März, April, Mai und Juni. Dies sei deswegen klar, weil die sonstigen Monate des Jahres 2004 auf der Plakette unbeschädigt dargestellt sind. Die Richtigkeit dieser Aussagen sei allein schon dadurch bewiesen, dass, wie sich aus dem bereits vorgelegten Gutachten über die letztmalige wiederkehrende Begutachtung ergibt, grundsätzlich der Termin für die nächste Begutachtung im Monat Mai lag. Es sei daher zum Überprüfungszeitpunkt eine gültige Begutachtung vorhanden gewesen. Der Bw weist auch darauf hin, dass der Umstand, dass das "Pickerl" noch nicht abgelaufen gewesen sei, ungeachtet der vorhandenen Beschädigung trotzdem auf der Plakette zu erkennen gewesen sei. Der Bw meint, dass die Prüfungs-Plakette natürlich kein Selbstzweck sei. Der von der Plakette verfolgte Zweck sei gegenständlich trotz des Schadens voll erreicht gewesen und es sei daher kein Grund dafür ersichtlich, weshalb über ihn eine Strafe verhängt werden sollte.

 

Vor dem Hintergrund des oa Vorbringens und aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass der Bw zweifelsfrei den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat, zumal durch die Beschädigung an der Begutachtungsplakette das Ende der gemäß § 57a Abs.3 KFG für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzte Frist nicht festgestellt werden konnte.

 

Gegenständlich liegen jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG vor. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nur in Frage, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Davon kann jedoch nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück bleibt. Die besonderen Umstände des hier zu beurteilenden Sachverhaltes rechtfertigen diesen Schluss. Der Bw verweist hier zutreffend darauf, dass die Prüfungsplakette kein Selbstzweck sei und trotz der teilweisen Beschädigung der Begutachtungsplakette im rechten unteren Bereich daraus kein Nachteil resultierte, weil im Zeitpunkt der Beanstandung im Juni 2004 aufgrund der Lochung bei der Jahreszahl 04, des Nichtvorliegens der Lochung der unbeschädigten Monate und der erwähnten Toleranzfrist aufgrund der oa Schlussfolgerung erkennbar war, dass eine ordnungsgemäße Begutachtung vorgelegen ist. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG lagen daher vor. Der Ausspruch einer Ermahnung war jedoch erforderlich, um beim Bw das Bewusstsein für rechtskonformes Verhalten insoferne zu schärfen, dass er als Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen hat, dass eine dem Gesetz entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht sein muss.

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

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