Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310259/3/Gf/Gam

Linz, 21.06.2004

 VwSen-310259/3/Gf/Gam Linz, am 21. Juni 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 24. Mai 2004, Zl. Fp96-4-6-2004/St, wegen einer Übertretung des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 24. Februar 2004, Zl. Fp96-28-12-2003/St, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil sie am 27. November 2003 Mitarbeitern eines Rauchfangkehrerbetriebes den Zutritt zu ihrem Wohnhaus verweigert habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 36 des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes, LGBl. Nr. 114/2002 (im Folgenden: OöLrEtG), begangen, weshalb sie nach § 47 Abs. 2 Z. 25 OöLrEtG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Wegen einer gleichgelagerten Übertretung am 26. Jänner 2004 wurde über die Rechtsmittelwerberin mit Straferkenntnis vom 24. Mai 2004, Zl. Fp96-4-6-2004/St, eine Geldstrafe von 270 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) verhängt.

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tat von der Rechtsmittelwerberin nicht bestritten und sohin als erwiesen angesehen werden könne.

Im Zuge der Strafbemessung sei das Vorliegen von zwei einschlägigen Vormerkungen sowie die völlige Uneinsichtigkeit der Rechtsmittelwerberin als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien; ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

2. Gegen das letztere, ihr am 25. Mai 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 29. Mai 2004 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt die Beschwerdeführerin nur vor, dass es sich "um die [gemeint: das] selbe [erg.: Straferkenntnis], was ..... schon am 17. Mai 2004 bezahlt wurde", handelt.

Offenkundig wird daher im Sinne der Vermeidung einer Doppelbestrafung die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Schärding zu Zl. Fp96-96-4-2004; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Parteien des Verfahrens einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 47 Abs. 1 Z. 25 i.V.m. § 36 OöLrEtG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, der als Verfügungsberechtigter nicht dafür sorgt, dass der Rauchfangkehrer die Überprüfung oder Reinigung zum geplanten Zeitpunkt ungehindert durchführen kann.

4.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass die Rechtsmittelwerberin sowohl am 27. November 2003 als auch 26. Jänner 2004 als Verfügungsberechtigte über ihr Wohnhaus den Mitarbeitern des einschreitenden Rauchfangkehrerbetriebes bereits zum wiederholten Mal den Zutritt verweigert und so jeweils die ordnungsgemäße Durchführung einer Überprüfung bzw. Reinigung vereitelt hat, wobei der Behörde jedenfalls zu diesen Zeitpunkten ein Wechsel des Rauchfangkehrers nicht bekannt gegeben war.

Objektiv besehen handelt es sich insoweit um ein fortgesetztes Delikt, nämlich um ein vom Willen der Beschwerdeführerin getragenes und darauf gerichtetes einheitliches Verhalten, ihr Haus von einem bestimmten Rauchfangkehrerbetrieb nicht kontrollieren lassen zu wollen.

Hinsichtlich eines gleichartigen Vorfalls am 16. April 2003 wurde die Beschwerdeführerin zuerst mit Strafverfügung vom 12. September 2003 bestraft; damit sind (einerseits nur, andererseits aber jedenfalls) alle derartigen bis zu diesem Zeitpunkt begangenen Delikte abgegolten.

Die am 27. November 2003 und am 26. Jänner 2004 begangenen Zutrittsverweigerungen wurden hingegen beide von der erst am 28. Jänner 2004 zugestellten Strafverfügung vom 27. Jänner 2004 erfasst (vgl. z.B. die Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Wien 2004, 1376 f), sodass eine nachträgliche Bestrafung für vor diesem Zeitraum liegende Taten - nämlich für den 26. Jänner 2004 durch das angefochtene Straferkenntnis - unzulässig war.

Davon ausgehend liegt sohin im Ergebnis tatsächlich eine rechtswidrige Doppelbestrafung vor, weil die Mitarbeiter des Rauchfangkehrerbetriebes eine neuerliche Kontrolle erst nach der wirksamen Zustellung der Strafverfügung hätten vornehmen dürfen.

4.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Ergebnis war der Beschwerdeführerin nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:
 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f