Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160126/8/Br/Wü

Linz, 21.12.2004

 

 

VwSen-160126/8/Br/Wü Linz, am 21. Dezember 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Mag. C K, W S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 8. November 2004, Zl.: VerkR96-2947-1-2004, wegen einer Übertretung nach 52 lit.a Z10a StVO 1960, nach der am 21.12.2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
 


Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.1 VStG.
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h (am 19.2.2004 um 23.39 Uhr als Lenker des Pkw´s mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Sipbachzell, auf der A1 bei Strkm 189,100 in Fahrtrichtung Salzburg) eine Geldstrafe in der Höhe von
50 € und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt.

 

1.1. Begründend stützte die Behörde erster Instanz einerseits den Schuldspruch auf das Ergebnis der Radarmessung und andererseits auf die durch den Vertreter des Zulassungsbesitzers erteilte Lenkerauskunft.

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Im Ergebnis tritt er darin dem Schuldspruch damit entgegen, dass aus der Lenkerbekanntgabe des Zulassungsbesitzers nicht der Schluss auf seine Lenkereigenschaft zulässig wäre.

Er habe nämlich einer anderen Peson - nämlich seiner Ehefrau - das Fahrzeug zum Lenken überlassen gehabt, was ihm seitens des Zulassungsbesitzers nicht untersagt gewesen sei. Die Behörde erster Instanz habe sich mit seinem diesbezüglichen Hinweis nicht auseinadergesetzt und keine diesbezüglichen Recherchen durchgeführt.

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war hier angesichts der bestreitenden Verantwortung in Wahrung der nach Art. 6 EMRK intendierten Rechte trotz einer 500 Euro nicht übersteigenden Geldstrafe geboten (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

4. Folgender Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage:

 

4.1. Der Berufungswerber erklärte im Rahmen der Berufungsverhandlung damals für seine Firma in Wien tätig gewesen zu sein. Er habe damals während der Arbeitswoche bei seinem in Wien ansässigen Bruder gewohnt. Auch seine Frau sein in Wien gewesen. Weil er am fraglichen Tag schon sehr müde gewesen sei habe er seine Frau gebeten mit dem Firmenfahrzeug nach Salzburg zu fahren, was sie von Wien weg tat.

Diese Angaben wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung auch von der zeugenschaftlich einvernommenen Ehefrau bestätigt. Diese Angaben waren im Ergebnis als schlüssig und glaubwürdig zu bezeichnen, sodass jedenfalls nicht von einem gegensätzlichen Ergebnis der Beweislage - so wie das die Behörde erster Instanz gewürdigt hat - ausgegangen werden kann.

Es ergeben sich aus dem Akt - mit Ausnahme des Hinweises aus der Lenkerauskunft wonach der Berufungswerber das Fahrzeug gelenkt habe - keine objektiven Anhaltspunkte für seine tatsächliche Lenkereigenschaft. Die bloße Mitteilung, dass dem Berufungswerber das Fahrzeug "zum Lenken" überlassen war lässt sich noch nicht zwingend dessen Lenkereigenschaft ableiten. Wenngleich hier der Berufungswerber im Zuge seiner Einspruchserhebung am 2.7.2004, wohl aus verfahrenstaktischen Gründen um nicht seine Ehefrau der Strafverfolgung auszusetzen, von der deren Lenkereigenschaft noch nicht berichtete, sondern damals noch den Tatvorwurf in Abrede und entsprechende Anträge stellte, hinderte ihn das nicht schließlich am 12.9.2004 erstmals seine Frau ins Spiel zu bringen.

Da die Angaben der Zeugin letztlich nicht widerlegbar sind, besteht keine rechtlich tragfähige Grundlage für eine Bestrafung des Berufungswerbers wegen eben dieser Geschwindigkeitsüberschreitung mit jenem Fahrzeug welches ihm nachweislich von seiner Firma überlassen war.

Nachforschungen bei dieser Firma über die diese Auskunft erteilende Person und die Recherche von näheren Umständen über die Fahrzeugüberlassung konnten wegen zwischenzeitiger Insolvenz dieser Firma nicht mehr in sachbezogener Art u. Weise erfolgen.

 

5. Rechtlich folgt hier iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG, dass selbst schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

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