Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160127/3/Bi/Be

Linz, 28.01.2005

 

 

 

 
VwSen-160127/3/Bi/Be
Linz, am 28. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W R, vertreten durch RA Dr. A M , J R, vom 15. November 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 27. Oktober 2004, VerkR96-7134-1-2003/Her, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:
 
 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 2. Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) bis 6) jeweils §§ 103 Abs.4 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) bis 6) je 200 Euro (je 4 Tagen EFS) verhängt, weil er als Geschäftsführer der R Transportlogistik GmbH und somit als der gemäß § 9 VStG verantwortliche Vertreter des Zulassungsbesitzers des Sattelkraftfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg, welches in Verbindung mit einem Sattelanhänger als Lastkraftfahrzeug verwendet worden sei, der BH Wels-Land über Aufforderung vom 19. November 2003 nicht die Schaublätter für den

  1. 3. Oktober 2003
  2. 4. Oktober 2003
  3. 6. Oktober 2003
  4. 7. Oktober 2003
  5.  

  6. 8. Oktober 2003 und
  7. 9. Oktober 2003 bis ca 17.30 Uhr (Endkilometerstand 89.545)

vorgelegt habe, obwohl der Zulassungsbesitzer verpflichtet sei, die Schaublätter ein Jahr, gerechnet vom letzen Tag der Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von 1) bis 6) je 20 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw macht unter Vorlage eines "Fahrtberichtes vom 30.9.2003 bis 10.10.2003 für dem LKW und den Anhänger , Lenker S. S-B" im Wesentlichen geltend, die Zeugenaussage des Lenkers sei, vorsichtig gesagt, unrichtig. Nach dem Fahrtenbericht, den dieser selbst handschriftlich ausgefüllt habe, sei dieser zur fraglichen Zeit nicht auf Urlaub sondern mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung. Weiters wird angeregt, den Akt samt Fahrtbericht der StA Linz zur Prüfung hinsichtlich einer falschen Zeugenaussage vorzulegen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass laut Anzeige des Meldungslegers RI L, GP Steinerkirchen/Traun, vom 23. Oktober 2003 B S S am 10. Oktober 2003, 16.25 Uhr das Sattelzugfahrzeug samt Aufleger auf der B1 im Gemeindegebiet von Marchtrenk von Wels kommend in Richtung Hörsching gelenkt habe, wobei aus dem Fahrtenschreiber-Schaublatt ersichtlich gewesen sei, dass die Lenkzeit von 9. Oktober 2003, 17.38 Uhr, bis 10. Oktober 2003, 16.25 Uhr, insgesamt 13 Stunden und 38 Minuten betragen habe und die Lenkpause am 10. Oktober 2003 nach 4,5 Stunden Lenkzeit (02.20 bis 07.05 Uhr) lediglich 35 Minuten betragen habe. Der Lenker habe die Schaublätter der laufenden Woche bzw das Schaublatt für Freitag der vorangegangenen Woche nicht vorweisen können und angegeben, er sei im Urlaub gewesen. Dafür habe er eine Urlaubsbestätigung der Fa R vorgelegt, die weder eine Unterschrift noch eine Stampiglie der Firma bzw des Verantwortlichen aufgewiesen habe. Der Lenker habe weiters angegeben, er habe sich am 9. Oktober 2003 um 22.20 Uhr zum Schlafen hingelegt, sei aber um 02.20 Uhr von der Firma angerufen worden, wobei ihm gesagt worden sei, er müsse sofort



weiterfahren. Das Fahrzeug sei zur Klärung des Sachverhalts abgestellt und das Schaublatt und die Urlaubsbestätigung beschlagnahmt worden.

Nach dem der Anzeige in Kopie angeschlossenen Schaublatt für das Fahrzeug, das für den 9. Oktober 2003 beim KmStand von 89.545 als Abfahrtsort "Saar Louis/D" ausweist, beginnen die Aufzeichnungen am 9. Oktober 2003 um ca 17.40 Uhr und enden am 10. Oktober 2003, 16.25 Uhr, dem Zeitpunkt der Kontrolle durch den Meldungsleger in Marchtrenk.

Mit der "Bescheinigung" vom 9. Oktober 2003 bestätigt die Transportlogistik R GmbH, dass ihr Fahrer, Herr S B S, die Schaublätter der vergangenen Tage (für die laufende Woche sowie für den letzten Tag der vergangenen Woche) nicht vorlegen könne, weil er

gewesen sei. Weiters geht daraus hervor: Fahrzeugübernahme: D- Saarlouis am 9. Oktober 2003. Unterschrift und Stampiglie fehlen.

Mit Schreiben vom 19. November 2003, VerkR96-7134-2003/Her, forderte die BH Wels-Land gemäß § 103 Abs.4 KFG 1967 die R Transportlogistik GmbH, als Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg mit dem Kennzeichen, welches in Verbindung mit einem Sattelanhänger als Lastkraftfahrzeug verwendet wurde, auf, ihr binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die Schaublätter vom 3., 4., 6., 7., 8. und 9 Oktober 2003, bis ca 17.30 Uhr (Endkmstand 89.545) im Original vorzulegen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Nichtentsprechung ein Verwaltungsstrafverfahren nach sich ziehen werde. Die Zustellung des Schreibens erfolgte laut Rückschein am 26. November 2003.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 teilte die R GmbH (Unterschrift P G) mit, der schriftlichen Aufforderung zur Vorlage diverser Schaublätter könne nicht nachgekommen werden. Der betreffende Fahrer habe diese trotz mehrmaliger Anweisung nicht abgegeben. Leider komme das bei ihm immer wieder vor. So gut er auch seine Arbeit als Lkw-Lenker mache - es gebe nie Schäden an Fahrzeug oder Sendungen - so nachlässig sei er im administrativen Bereich.

Mit der an den Bw, der laut Gewerberegister handelsrechtlicher Geschäftsführer der R GmbH ist, als solchen ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. Jänner 2004 wurde das Verwaltungsstrafverfahren mit den Tatvorwürfen wie im Spruch des Straferkenntnisses eingeleitet (Zustellung 14. Jänner 2004), worauf keine Reaktion erfolgte. Der Bw wurde mit Schreiben der Erstinstanz vom 16. Februar 2004 aufgefordert, Name und Anschrift des Lenkers bekanntzugeben, worauf der Bw als Lenker B S-S, bekannt gab.



Bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 23. Juni 2004 vor der BPD Linz gab der Lenker an, Angestellte und Lkw-Fahrer der Fa R müssten die Schaublätter abgeben, wenn sie von einer Fahrt zurückkämen. Zurückbehalten werde nur das Schaublatt vom Freitag, weil dieses ja bei einer Kontrolle vorgewiesen werden müsse. Er könne die Schaublätter im fraglichen Zeitraum nicht haben, weil er in dieser Zeit auf Urlaub gewesen sei. Wenn das Büro bei der Rückkunft unbesetzt sei, sei vorgesehen, die Schaublätter in den dafür vorgesehenen Firmenpostkasten zu werfen.

Der Bw blieb im Schriftsatz vom 6. Oktober 2004 bei seiner Verantwortung, der Lenker habe die Schaublätter nicht abgeliefert, obwohl er bei Dienstantritt verpflichtet worden sei, Arbeitszeiten und Lenkzeiten genau einzuhalten, und mehrfach aufgefordert worden sei, die Schaublätter für den nunmehr geforderten Zeitraum in der Firma abzuliefern. Das Dienstverhältnis sei nunmehr beendet worden; Zeugen dafür seien der Lenker selbst und P G.

Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis.

Aus dem der Berufung in Kopie angeschlossenen Fahrtbericht ergibt sich, dass der Lenker bei einem Anfangskmstand von 85.746 am 30.9.2003 in Wien, Linz, Pasching und Hörsching geladen hat, am 1. Oktober 2003 nach Lille (F), am 2. Oktober nach Dover (GB) gefahren ist, in verschiedenen Orten in England ent- und beladen hat und am 9. Oktober 2003 über Frankreich nach Österreich zurückgekehrt ist, wo er am 10. Oktober 2003 die Fahrt bei einem Endkmstand von 90.348 in Steyrermühl beendet hat.

Damit steht fest, dass der Bw als Geschäftsführer der GmbH und damit als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges der Aufforderung der Erstinstanz vom 19. November 2003, die Schaublätter für die im Spruch bezeichneten Tage binnen zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung, dh bis 10. Dezember 2003, zur Einsichtnahme vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Das hat er in dieser Form auch gar nicht bestritten.

Der Lenker hat ausgeführt, er sei an diesen Tagen auf Urlaub gewesen und hat zum Beweis dafür eine Bestätigung seiner Arbeitgeberin vorgelegt.

Der Bw hat sich damit verantwortet, die Aussage des Lenkers über seine Urlaub sei falsch gewesen. Dieser sei vielmehr unterwegs gewesen und habe trotz mehrmaliger Anweisung die Schaublätter für die genannten Tage nicht vorgelegt, daher könnten sie auch der Behörde nicht vorgelegt werden.

Zum einen ist zu sagen, dass die Darstellung, dass die Urlaubsverantwortung des Lenkers in Verbindung mit seinem eigenen Fahrtbericht offenbar unrichtig ist, nach der Aktenlage vom Bw beabsichtigt ist, um daraus eine Rechtfertigung für die Nichtvorlage der Schaublätter zu konstruieren. Allerdings ist eine nicht unterschriebene "Urlaubsbestätigung" auf Firmenpapier mit entsprechendem Briefkopf, die außerdem dem Betrachter freistellt, ob er nun Krankheit, Urlaub oder Innendienst der genannten Person für einen bestimmten Zeitraum annehmen will, nicht als Bestätigung für "Urlaub" aussagekräftig. Im Gegenteil ist eine Fahrt über 4.602 km in 11 Tagen mit einem Firmensattelzug samt Be- und Entladungen in Österreich, Frankreich und England wohl kaum als Urlaub anzusehen.

Dass der Bw diese Darstellung nun zu seinen Gunsten verwertet, bestärkt den Eindruck, dass seine Verantwortung mit dem Lenker abgesprochen war. Der Lenker hat dabei offenbar sogar im Auftrag und im Zusammenwirken mit der GmbH gehandelt, sonst hätte er nicht die mehr als fadenscheinige "Urlaubsbestätigung" vorgelegt und seinem Arbeitgeber nicht einen hinsichtlich Zeit und KmStand derart penibel ausgefüllten Fahrtbericht abgeliefert. Von der im Schreiben der GmbH vom 12. Dezember 2003 behaupteten "Nachlässigkeit des Lenkers im administrativen Bereich" kann diesbezüglich wohl auch keine Rede sein, sondern besteht im Gegenteil der Eindruck, dass der Zeuge im Hinblick auf Anordnungen des Bw besonders sorgfältig gehandelt hat, indem er bei seiner Anhaltung ebenso wie bei seiner Zeugenaussage, wie ihm vom Arbeitgeber aufgetragen, behauptet hat, in den letzten Tagen Urlaub gehabt zu haben. Zur "Untermauerung" dieser Behauptung hat er bei der Anhaltung eine ihm offensichtlich schon für diesen Zweck mitgegebene, jedoch als solche ungeeignete "Bestätigung" der GmbH vorgelegt, aus der überdies hervorgeht, dass er das Fahrzeug erst am 9. Oktober 2003, also am Tag, an dem das im Fahrtschreiber vorgefundene Schaublatt eingelegt worden war, in Deutschland übernommen haben soll. Dass diese Angabe mit dem Fahrtbericht nicht übereinstimmen kann, lässt den Schluss zu, dass die Nicht-Vorlage von Schaublättern für den Zeitraum vom 3. bis 9. Oktober 2003, 17.30 Uhr, vom Bw von vornherein beabsichtigt und zusammen mit dem Lenker entsprechend vorbereitet war. Sich nun am Zeugen "abzuputzen" und diesem auch noch eine falsche Zeugenaussage in die Schuhe schieben zu wollen, die einzig und allein zugunsten der GmbH, die wohl auch den wirtschaftlichen Erfolg dieser Fahrt für sich in Anspruch nimmt, erfolgt wäre, wobei der Zeuge zunächst in einem Abhängigkeitsverhältnis zur GmbH stand und nun auch noch seine Arbeit verloren hat, geht etwas zu weit.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die Nichtvorlage der Schaublätter für 3., 4., 6., 7., 8. und 9. Oktober 2003 - solche müssen schon auf der Grundlage des Fahrtberichts vorhanden sein, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung auszuschließen ist, dass der Zeuge bei einer in dieser Branche üblichen Entlohnung das Risiko eingegangen wäre, ohne eingelegtem Schaublatt bei einer Kontrolle angetroffen zu werden, zumal er als Lenker des Sattelzuges an Ort und Stelle persönlich bestraft worden wäre - seitens des Bw vorsätzlich, nämlich in Form der Absichtlichkeit gemäß § 5 Abs.2 StGB, erfolgt. Seiner Verantwortung vom nachlässigen Lenker vermag der Unabhängige Verwaltungssenat aus dem oben angeführten Überlegungen nichts abzugewinnen. Vielmehr ging es ihm offensichtlich darum, die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu erschüttern, um der Vorlage der Schaublätter - aus welchen Überlegungen immer - zu entgehen. Da außerdem Schaublätter nicht zwingend mit einem bestimmten Lenker verbunden sind, wären diese auch im Fall eines tatsächlichen Urlaubes des Zeugen vorzulegen gewesen, da der Bw nie behauptet hat, der Sattelzugfahrzeug sei zwischen 3. und 9. Oktober 2003, 17.30 Uhr, nicht unterwegs gewesen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.4 KFG 1967 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung hat der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder eines Omnibusses dafür zu sorgen, dass der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckennmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen werden, Sie haben die Schaublätter ein Jahr, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

Die im 3. Satzes dieser Bestimmung normierte Verpflichtung kann sich nur auf Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder von Omnibussen (2. Satz) beziehen, da schon die Definition eines Lastkraftwagens im Sinne des § 2 Abs.1 Z8 KFG Sattelzugfahrzeuge ausdrücklich ausnimmt. Daraus, dass in der 25. KFG-Novelle, BGBl.I Nr.175/2004, die im Hinblick darauf erst mit 5. Mai 2005 in Kraft treten wird, die genannte Verpflichtung ausdrücklich auch auf Zulassungsbesitzer von Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg ausgedehnt wird, kann angenommen werden, dass es sich bei der derzeit in Geltung stehenden Regelung um eine ungewollte Gesetzeslücke handelt, die der Gesetzgeber mit der neuen Regelung schließen wollte. Mit Blick auf das im Strafrecht und damit auch im Verwaltungsstrafrecht geltende Analogieverbot war somit spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrenskosten naturgemäß nicht anfallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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