Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160130/2/Bi/Be

Linz, 06.12.2004

 

 

 VwSen-160130/2/Bi/Be Linz, am 6. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M P, vom 14. November 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 4. November 2004, VerkR96-905-2003-Br, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z2 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 37 Abs.1 iVm 23 Abs.1 FSG eine Geldstrafe von 218 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil er am 5. März 2003 um 3.30 Uhr auf der B310 bei Strkm 55.250 bei der Grenzkontrollstelle Wullowitz, Gmde. Leopoldschlag, in Richtung Tschechien den Kombi, Kz, gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer im EWR-Raum ausgestellten Lenkberechtigung gewesen sei, da seit der Begründung seines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet (16. Mai 2002) bereits mehr als sechs Monate verstrichen gewesen seien, obwohl das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer nicht im EWR-Raum ausgestellten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet nur zulässig sei, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen seien.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 21,80 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver



waltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei von 7. März 2002 bis 16. Mai 2002 in Marchtrenk gemeldet und lediglich zu Ausbildungszwecken in Österreich gewesen, sei aber auch während dieser Zeit aufrecht in Polen mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen, sodass er in Marchtrenk keinen solchen gehabt habe. Er könne nicht am 5. März 2003 in Österreich die ihm vorgeworfene Straftat begangen haben, weil er an diesem Tag nicht in Österreich gemeldet gewesen sei. Für ihn sei rätselhaft, wie die Erstinstanz auf so etwas komme. Ebenso seien die von der Erstinstanz angenommenen finanziellen Verhältnisse unverständlich. Er sei mit der Firma in Konkurs gegangen und lebe mit seiner Frau, die in Karenz sei, und seiner Tochter von der Sozialhilfe, sodass er auch die Strafe nicht bezahlen könne. Im Übrigen ersuche er um Zustellung an seine Adresse in Polen. Der Berufung beigelegt ist eine Meldebestätigung, ausgestellt vom Gemeindeamt Marchtrenk und an die Erstinstanz gerichtet, aus der hervorgeht, dass der Bw am 7. März 2002 aus Polen in die, mit Hauptwohnsitz zugezogen und am 16. Mai 2002 an die polnische Adresse weggezogen sei.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige geht hervor, dass der Bw am 6. März 2003 um 3.30 Uhr beim Grenzübergang Leopoldschlag als Lenker des in Polen zugelassenen Kombi, Kz., aus Österreich ausgereist ist, wobei er einen polnischen, 1996 ausgestellten Führerschein vorgewiesen hat.

Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) geht hervor, dass der Bw von 7. März 2002 bis 16. Mai 2002 bei Herbert Riegel in Marchtrenk, Prinz Eugen Straße 8, gemeldet war. Der Auszug aus dem ZMR wurde offenbar nicht genau gelesen, sondern nur der Anzeige beigeschlossen und davon ausgegangen, dass der Bw am 16. Mai 2002 in Marchtrenk einen Hauptwohnsitz begründet habe, der am Ausreisetag immer noch aufrecht wäre.

Die - aus unerfindlichen Umständen - ebenfalls davon ausgehende Strafverfügung der Erstinstanz vom 10. April 2003, zugestellt an die Adresse in Marchtrenk, wurde fristgerecht beeinsprucht, wobei schon dem - in Marchtrenk zur Post gegebenen - Einspruch die auch der Berufung beigelegte Meldebestätigung angeschlossen war. Außerdem hat der Bürgermeister von Marchtrenk der Erstinstanz schriftlich am 14. August 2003 die genannten Meldedaten nochmals bestätigt.





In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ging die Erstinstanz - nicht nachvollziehbar - davon aus, dass der Bw von 7. März 2002 bis 16. Mai 2003 in Marchtrenk gemeldet war.

Wären der Auszug aus dem ZMR bzw die Meldebestätigungen auch sinnerfassend gelesen worden, hätte kein Zweifel bestanden, dass der Bw insgesamt nur zwei Monate des Jahres 2002 in Marchtrenk gemeldet war und am Ausreisetag, dem 5. März 2003, keinen Wohnsitz in Österreich mehr hatte, sodass er auf der Grundlage des polnischen Führerscheines selbstverständlich im Besitz einer in Österreich gültigen Lenkberechtigung war.

Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, dass von der dem Bw ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung keine Rede sein kann. Das Straferkenntnis war daher ersatzlos zu beheben und das Verfahren, naturgemäß ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen, einzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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