Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160133/2/Bi/Be

Linz, 09.12.2004

 

 

 VwSen-160133/2/Bi/Be Linz, am 9. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H R, vom 29. November 2004 gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom
9. November 2004, VerkR96-4972-2004, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt:
 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und die mit dem genannten Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 8 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 53 Abs.1 Z25 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 40 Euro (24 Stunden EFS) verhängt sowie ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 4 Euro auferlegt.

2. Gegen die Strafhöhe hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der


Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich
(§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das Befahren dieses Fahrstreifens sei auch für Pkw mit mindestens drei Insassen und Tiertransporte zulässig. Da es in diesem Fall ohnehin Sonderregelungen gebe, könne es nicht im Sinne des Rechtssystems sein, dass ein Staatstermin nicht als zusätzliche Sonderausnahme gelten solle. Er könne sich dieses Strafausmaß nicht erklären und ersuche um Straferlass oder -minderung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Zugrundezulegen war, dass der Bw am 22. September 2004 um 7.50 Uhr in Puchenau, Anschlussmauer, Rohrbacher Bundesstraße B127, Strkm 5.000 in Fahrtrichtung Linz, den Pkw RO- gelenkt und dabei den durch Hinweiszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" und durch Bodenmarkierungen deutlich gekennzeichneten Fahrstreifen mit einem nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Fahrzeug in der Längsrichtung befahren hat.

Der Bw hat nie bestritten, allein im Pkw gewesen zu sein, und es wurde auch nie behauptet, es habe sich um einen Tiertransport gehandelt. Der Bw hat bei der Erstinstanz mit dem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27. September 2004 eine Kopie eines Fax seines Anwalts vorgelegt, wonach er am 23. September 2004 um 9.00 Uhr beim Landesgericht Linz "zur vorbereitenden Tagsatzung" zu 2Cg 137/04a-3 geladen war. Dass es sich daher am 22. September 2004, 7.50 Uhr, der Tatzeit laut Schuldspruch, nicht um einen "Staatstermin" gehandelt haben kann, liegt wohl auf der Hand. Selbst wenn der Bw das Datum verwechselt hätte, wäre er um 7.50 Uhr nicht so in Eile gewesen, dass in Bezug auf den Termin 9.00 Uhr eine Notstandssituation vorgelegen hätte - abgesehen davon, dass die morgendliche Stausituation in Puchenau mittlerweile allgemein bekannt sein dürfte und gegebenenfalls ein entsprechend früherer Fahrtantritt zumutbar wäre.

Von geringfügigem Verschulden im Sinne des § 21 VStG kann keine Rede sein, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung nicht vorliegen.

§ 99 Abs.3 StVO sieht einen Strafrahmen bis zu 726 Euro Geldstrafe bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vor.

Der Bw ist nicht unbescholten. Milderungsgründe lagen ebenso wie straferschwerende Umstände nicht vor.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die


Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung wie den finanziellen Verhältnissen des Bw - der Bw ist selbständiger Transport- und Baggerunternehmer und selbst Einkommenslosigkeit kann wohl nicht bedeuten, dass er sich über Bestimmungen der StVO einfach hinwegsetzen kann. Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Ansatzpunkte für eine Strafherabsetzung waren nicht gegeben, ebenso wenig lagen die Voraussetzungen des § 20 VStG vor. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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