Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160137/10/Kof/Hu

Linz, 17.01.2005

 

 

 VwSen-160137/10/Kof/Hu Linz, am 17. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau BL vertreten durch Herrn MB gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 23.11.2004, Zl. 3664/St/04, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Die Berufungswerberin hat somit zu entrichten:

- Geldstrafe......................................................................................................50 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz...............................................................5 Euro

55 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 15 Stunden.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen SE-...... auf Verlangen der Behörde vom 9.8.2004, zugestellt durch Rsa-Brief am 11.8.2004, keine richtige Auskunft darüber erteilt, welche Person Auskunft darüber erteilen kann, wer das oa. KFZ am 11.4.2004 um 09.48 Uhr in 4400 Steyr, Blümelhuberstraße Nr. 6, Fahrtrichtung stadtauswärts gelenkt hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 103 Abs.2 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 80,00 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991......8,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10 % der Strafe, zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher: Euro 88,00."

Die Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 30.11.2004 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 17.1.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher - trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung - weder die Bw noch deren ausgewiesener Vertreter erschienen sind.

 

Sind die Bw und der Vertreter ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, erweist sich die Durchführung der Berufungsverhandlung in deren Abwesenheit als zulässig.

Wenn die Bw es trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, so hat sie dies selbst zu verantworten bzw. sich selbst zuzuschreiben.

Jemanden gegenüber, der zur Verhandlung vor der Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht erschienen ist, wird der Bescheid mit seiner Verkündung im Grunde des § 51f Abs.2 VStG wirksam;

VwGH in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6 und E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) sowie Erkenntnisse vom 18.11.2003, 2001/03/0151 und vom 20.4.2004, 2003/02/0291.

 

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 9.8.2004, AZ S 0003664/St/04/3, die Bw als Zulassungsbesitzerin gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen SE-......... am 11.4.2004 um 09.48 Uhr in 4400 Steyr, Blümelhuberstraße Nr. 6, Richtung stadtauswärts gelenkt hat.

 

Die Bw hat mit Schreiben vom 25.8.2004 - auf dem von der belangten Behörde beigelegten Vordruck - Nachstehendes angegeben:

Als Zulassungsbesitzer(in) gebe ich bekannt, dass ich die verlangte Auskunft nicht erteilen kann.

Die Auskunftspflicht trifft: Herrn B.M., wohnhaft in ... Straße Nr. ..., S..

Die belangte Behörde hat daraufhin mit Schreiben vom 26.8.2004, S 0003664/St/04/3, von Herrn B.M. eine Lenkerauskunft nach § 103 Abs.2 KFG verlangt.

Herr B.M. hat daraufhin mit Schreiben vom 13.9.2004 angegeben:

"Ich kann die verlangte Auskunft nicht erteilen.

Die Auskunftspflicht trifft: Herrn T.S., wohnhaft in ... Straße Nr. ..., 4400 Steyr."

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.

 

§ 103 Abs.2 KFG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung;

VwGH vom 22.3.2000, 99/03/0434 mit Vorjudikatur.

 

Der Zulassungsbesitzer kann sich von der ihn primär treffenden Auskunftspflicht dadurch befreien kann, dass er die Person benennt, die die Auskunft erteilen kann.

Eine derartige Auskunft des Zulassungsbesitzers muss richtig sein, ansonsten ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG erfüllt;

VwGH vom 3.11.2000, 2000/02/0194 mit Vorjudikatur.

 

Anders ausgedrückt:

Einzig und allein der Zulassungsbesitzer hat bei einer Lenkerauskunft nach § 103 Abs.2 KFG die Möglichkeit, entweder den Lenker oder den Auskunftspflichtigen bekannt zu geben.

 

Der vom Zulassungsbesitzer benannte Auskunftspflichtige hat den Lenker - nicht jedoch einen "nächsten" Auskunftspflichtigen - bekannt zu geben!

 

Die Bw hat bei der Lenkerauskunft Herrn B.M. als jene Person angegeben, welche die Auskunft erteilen kann.

Herr B.M. hat jedoch diese Auskunft nicht erteilt, da er keine Person als Lenker, sondern nur eine (weitere) Person als Auskunftspflichtigen benannt hat.

 

Sämtliche, zum Teil weitwendige, Ausführungen der Bw in der Berufung vom 30.11.2004 sowie dem "erweiterten Berufungsvorbringen" vom 17.1.2005 ändern nichts an der Tatsache, dass die Bw in der Lenkerauskunft als Auskunftspflichtigen eine Person (Herrn B.M.) angegeben hat, welcher jedoch nicht den Lenker - sondern wiederum einen weiteren (dritten) Auskunftspflichtigen - angegeben hat.

 

Die Lenkerauskunft der Bw:

Herr B.M. kann Auskunft darüber erteilen, wer das auf die Bw zugelassene Kfz zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort gelenkt hat, ist daher objektiv unrichtig.

 

Die Auskunftspflicht wird durch eine unrichtige Auskunft verletzt;

siehe die in Grundtner-Pürstl, KFG, 6. Auflage, E 141 zu § 103 KFG (Seite 344) zitierten VwGH-Entscheidungen.

 

Die Bw hat somit den Tatbestand nach § 103 Abs.2 KFG verwirklicht.

 

Die Bw wohnt im selben Haushalt wie Herr B.M.!

Speziell für die Bw wäre es daher möglich und zumutbar gewesen, Herrn B.M. - vor Erteilung der Lenkerauskunft - zu fragen, ob er tatsächlich in der Lage ist, den Lenker bekannt zu geben, sodass bei der Bw jedenfalls fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 5 Abs.1 VStG vorliegt!

 

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abzuweisen.

 

Die Strafbemessung erfolgt nach den Kriterien des § 19 VStG.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (ca. 450 Euro Karenzgeld, kein Vermögen, Sorgepflicht für ein Kind) sind zu berücksichtigen.

Als mildernd wird die bisherige Unbescholtenheit der Bw gewertet, straferschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Da die belangte Behörde im erstinstanzlichen Straferkenntnis von einem höheren Einkommen (1.100 Euro/Monat) sowie von keinen Sorgepflichten ausgegangen ist und auch keine mildernden Umstände berücksichtigt hat, war die Geldstrafe auf 50 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden, herabzusetzen.

 

Diese Geldstrafe beträgt weniger als 2,5 % der möglichen Höchststrafe (= 2.180 Euro gemäß § 134 Abs.1 KFG) und ist daher bereits aus diesem Grund keinesfalls als überhöht zu bezeichnen.

 

Die Behörde ist nicht gehalten, bei der Strafbemessung auf die Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hinsichtlich jener Verwaltungsübertretung - im gegenständlichen Fall: § 20 Abs.2 StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung) - besteht, welche Anlass für das Auskunftsverlangen nach § 103 Abs.2 KFG war;

VwGH vom 5.7.1996, 96/02/0075 mit Vorjudikatur.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ähnlich gelagerten Fällen Geldstrafen von umgerechnet 218 Euro (z.B. Erkenntnisse vom 20.11.1991, 91/03/0066; vom 12.12.2001, 2001/03/0137; vom 3.9.2003, 2002/03/0012) sowie von umgerechnet 290 Euro (Erkenntnis vom 5.7.1996, 96/02/0075) als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

 

Auch aus diesem Grund ist die vom UVS nunmehr festgesetzte Geldstrafe von 50 Euro keinesfalls als überhöht zu bezeichnen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Beitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 5 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem UVS kein Kostenbeitrag zu entrichten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:
 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler


Beschlagwortung:
§ 103 Abs.2 KFG

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum