Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160145/8/Kof/He

Linz, 27.01.2005

VwSen-160145/8/Kof/He Linz, am 27. Jänner 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K Nr sen., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24.11.2004, VerkR96-5096-1-2004, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

Der Berufungswerber somit zu entrichten:

  • Geldstrafe ...........................................................................................140,00 Euro
  • Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ....................................................14,00 Euro
  • Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ...................................................28,00 Euro

182,00 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt drei Tage.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter der N.T.L. GesmbH,........... welche zum unten angegebenen Zeitpunkt Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug der Marke DAF........ mit dem amtlichen Kennzeichen KB-...... und dem Sattelanhänger der Marke STAS........ mit dem amtlichen Kennzeichen KB-....... gewesen ist, zu verantworten, nicht dafür gesorgt zu haben, dass die Beladung dieses Sattelkraftfahrzeuges den Bestimmungen des KFG 1967 entspricht, da am 18.6.2004 um 10.24 Uhr auf der A 8 Innkreis Autobahn bei ABKM 75,200 im Gebiet der Gemeinde Suben (Lenker zum Tatzeitpunkt Herr S.R.) im Zuge einer dort vorgenommenen Abwiegung festzustellen war, dass die Summe der höchstens zulässigen Gesamtgewichte dieser in Österreich - und sohin in einem EU-Mitgliedsstaat - zugelassenen Kraftfahrzeuge (Sattelkraftfahrzeug) von 40 t durch die Beladung mit Hausmüll um 2.720 kg überschritten worden ist und Sie so der Bestimmung des § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 zuwider gehandelt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 4 Abs.7a, 103 Abs.1 Z1 und 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl.Nr. 267, idF BGBl. Nr. I/60/2003 (KFG 1967)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von 140 Euro,

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 14 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 154 Euro".

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die nicht begründete Berufung vom 8.12.2004 eingebracht. Mit Schreiben des UVS vom 16.12.2004, VwSen-160.145/2, wurde der Bw gemäß § 13 Abs.3 AVG eingeladen, binnen einer näher bezeichneten Frist einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen.

Der Bw hat mit Nachtrag (Ergänzung) vom 15.12.2004 zum Berufungsschreiben vom 8.12.2004 einen begründeten Berufungsantrag nachgereicht.

Gemäß § 24 VStG iVm § 13 Abs.3 letzter Satz AVG liegt daher eine rechtzeitig eingebrachte, begründete Berufung vor.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 27.1.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Bw - trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung - unentschuldigt nicht erschienen ist.

Ist der Bw ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, erweist sich die Durchführung der Berufungsverhandlung in seiner Abwesenheit als zulässig. Wenn der Bw es trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, so hat er dies selbst zu verantworten bzw. sich selbst zuzuschreiben.

Jemanden gegenüber, der zur Verhandlung vor der Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht erschienen ist, wird der Bescheid mit seiner Verkündung im Grunde des § 51f Abs.2 VStG wirksam.

VwGH in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6 und E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) sowie Erkenntnisse vom 18.11.2003, 2001/03/0151 und vom 20.4.2004, 2003/02/0291.

Die mündliche Verhandlung wurde daher in Abwesenheit des Bw durchgeführt.

Der Bw bringt im Nachtrag zum Berufungsschreiben vor, es gebe in seinem Unternehmen

der Einstellung.

Der Bw hat für diese Vorbringen allerdings keinen einzigen Beweis vorgelegt!

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass bei Ungehorsamsdelikten gemäß § 5 Abs.1 VStG - wie auch das vorliegende eines darstellt - Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, es sei denn, der Bw macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dann der Fall, wenn der Bw im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein solches, durch den Bw eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung.

Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann.

Der Bw hätte bei dem hier in Rede stehenden Ungehorsamsdelikt initiativ alles darlegen müssen, womit er ein wirksames Kontrollsystem errichtet und wie er es durchgeführt hat.

Der VwGH hat im Übrigen wiederholt ausgesprochen, dass eine stichprobenweise Überprüfung im Rahmen eines effizient eingerichteten Kontrollsystems nicht ausreicht. Weiters lassen dienstvertragliche Weisungen an die Lenker zur Einhaltung der Vorschriften, bis hin zur Androhung der Beendigung des Dienstverhältnisses für den Standpunkt des Bw nichts gewinnen, da der Bw nicht dargelegt hat, wie die Kontrolle der Anweisungen sichergestellt wird;

siehe dazu ausführlich VwGH vom 27.5.2004, 2001/03/0140; vom 20.7.2004, 2002/03/0191 und vom 17.6.2004, 2002/03/0200.

Dem Bw wäre insbesondere bei der öffentlichen mündlichen UVS-Verhandlung die Möglichkeit offengestanden, das in seiner Firma angewendete Kontrollsystem im Einzelnen darzulegen. Da der Bw - wie oben angeführt - zur öffentlichen mündlichen UVS-Verhandlung trotz ordndungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist, hat er sich selbst dieser Möglichkeit begeben.

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet abzuweisen.

Hinsichtlich des Strafausmaßes wird grundsätzlich auf die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen.

Ergänzend dazu ist festzustellen, dass der VwGH im Erkenntnis vom 18.12.1991, 91/03/0262 bei einer Überladung vom 3.840 kg eine Geldstrafe von umgerechnet 580 Euro (= ca. 150 Euro je Tonne Überladung) als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat.

Die von der belangte Behörde festgesetzte Geldstrafe (140 Euro für eine Überladung von 2.720 kg) ist deutlich geringer und daher keinesfalls überhöht.

Die Berufung war daher auch hinsichtlich der verhängten Geldstrafe als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Kosten für das Verfahren I. Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafe (= 14 bzw. 28 Euro).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

Überladung; Kontrollsystem

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