Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320005/14/Kl/Rd

Linz, 01.12.2000

VwSen-320005/14/Kl/Rd Linz, am 1. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des R, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16.5.1995, N96-27-1994-Ste, über das Strafausmaß wegen einer Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 25.000 S (entspricht 1.816,82 €) für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage herabgesetzt. Als Rechtsgrundlage iSd § 44a Z3 VStG ist "§ 37 Abs.2 Einleitungssatz Oö.NSchG 1982 idF LGBl.Nr. 72/1988" zu zitieren.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde ist ein Betrag von 2.500 S (entspricht 181,68 €), ds 10 % der verhängten Strafe, zu leisten. Ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16.5.1995, N96-27-1994-Ste, wurde über den Berufungswerber (kurz: Bw) eine Geldstrafe von 30.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.2 Z1 iVm § 4 Abs.1 Z2 lit.o O.ö. NSchG 1982, LGBl.Nr. 80 idgF, verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der N BaugesmbH, und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG 1991, von Anfang September 1994 bis Ende Dezember 1994 im Grünland auf den Grst.Nr. und KG, Aufschüttungsmaßnahmen auf einer Fläche von mehr als 2.000 m2 (ca. 3.000 m2), bei gleichzeitiger Änderung der Höhenlage um mehr als 1 m, durchführen hat lassen, ohne hiefür eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu besitzen.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Höhe der verhängten Strafe bekämpft. Es wurde ausgeführt, dass bereits ein Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung der vorgenommenen Aufschüttung mit 23.12.1993 gestellt wurde und trotz der Voraussetzungen zur Genehmigung über diesen Antrag aus Säumnis der Behörden nicht entschieden wurde. Es werde dazu auf den Bescheid der BH Vöcklabruck vom 21.12.1994, N-5126-1993, verwiesen, mit welchem nach der Hangrutschung nicht die gänzliche Entfernung der Aufschüttungen sondern lediglich die Reduktion der Aufschüttungsmaßnahmen auf das beantragte Ausmaß vorgeschrieben wurde.

Über den ursprünglichen Antrag wurde noch nicht abgesprochen. Der zitierte Bescheid hingegen und die diesbezügliche Berufungsvorentscheidung haben aber die Aufschüttungsmaßnahmen jedenfalls legitimiert. Auch haben die Aufschüttungen den ursprünglichen Antrag nur in geringem Maß überschritten, und zwar nur der Höhe nach. Völlig außer Acht gelassen habe die Behörde aber die Ursache der Hangrutschung, nämlich ein nicht in den Plänen eingezeichnetes und auch in der Natur nicht ersichtliches Drainagerohr, welches bei den Aufschüttungsarbeiten beschädigt wurde und die Durchnässung des neuaufgeschütteten Erdreiches und die geringfügige Hangrutschung mit einem Ausmaß von max. 100 m3 Erdreich bewirkte. Dieses Drainagerohr lag im Bereich der genehmigungsfähigen Aufschüttung. Nicht nachvollziehbar ist der Erschwerungsgrund der Gefährdung der Tragkonstruktion der Autobahnbrücke, auch sei dies kein schutzwürdiges Interesse nach dem Naturschutzgesetz. Zusammenfassend hätte daher die Behörde bei Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe eine wesentlich geringere Strafe zu verhängen gehabt, weshalb die Herabsetzung der ausgesprochenen Strafe auf ein schuldangemessenes Ausmaß beantragt wurde.

3. Die BH Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt und dem Administrativakt N-5126-1993 vorgelegt. Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zur Entscheidung berufen. Weil sich die Berufung lediglich gegen das Strafausmaß richtete, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG nicht anzuberaumen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 37 Abs.2 Z1 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 - Oö. NSchG 1982, LGBl.Nr. 80/1982 idF LBGl.Nr. 72/1988, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 4) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält, sofern nicht Abs. 3 Z3 anzuwenden ist.


Gemäß § 4 Abs.1 Z2 lit.l leg.cit. bedürfen die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2.000 m2, wenn die Höhenlage um mehr als 1,0 m geändert wird, im Grünland unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde.


Gemäß § 1 Abs.1 VStG kann als Verwaltungsübertretung nur eine Tat bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Maßstab zur Beurteilung des Tatverhaltens ist daher die Rechtslage zum Tatzeitpunkt.

Gemäß § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.


Im gegenständlichen Tatzeitraum September 1994 bis Ende Dezember 1994 stand das Oö. NSchG 1982 idF LGBl.Nr. 72/1988 (Rechtslage vor der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 1994, LGBl.Nr.2/1995, welche ab 1.2.1995 in Kraft trat) in Geltung und war, weil auch die darin festgesetzte Strafe nach der neueren Rechtslage nicht günstiger war, für die gegenständliche Verwaltungsübertretung hinsichtlich des Schuldspruches und der Strafe anzuwenden. Es war daher die anzuwendende Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG im Spruch entsprechend zu korrigieren.

Im Übrigen - weil nur gegen die Höhe der Strafe berufen wurde - ist der Schuldspruch aber schon rechtskräftig geworden und war daher in der nunmehrigen Entscheidung keine andere rechtliche Beurteilung (Korrektur) hinsichtlich des Schuldspruches vorzunehmen.


4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.


Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.


Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Art.130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG (dieser ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

4.2.1. Anhand des Aktes N-5126-1993 ist ersichtlich, dass die N BaugesmbH mit Antrag vom 23.12.1993 samt Projektunterlagen um naturschutzbehördliche Bewilligung für Geländeaufschüttungen, nämlich Aufschüttung 1 auf den Grdst.Nr. und Aufschüttung 2 auf den Grdst.Nr. alle KG. ersucht hat. Im Zuge des Bewilligungsverfahrens wurde festgestellt, dass die Aufschüttungsfläche 1 unmittelbar nördlich der Autobahn liegt und eine derartige Aufschüttung im Grundgrenzbereich im Hinblick auf die Wasserabflussverhältnisse nicht denkbar ist.
Diesbezüglich wurde auf einen vorhandenen Kanal sowie diverse Wasserableitungen von Drainagen hingewiesen. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Abänderung und Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen bestanden aber hinsichtlich der Aufschüttung 1 aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes keine größeren Bedenken. Hinsichtlich der Aufschüttungsfläche 2 hingegen gab es gravierende fachliche Bedenken.


Trotz schon vorausgegangener massiver Anschüttungsmaßnahmen wurden diese auch während des Bewilligungsverfahrens fortgesetzt (auf den Grdst.Nr.). Aufgrund weiterer Aufschüttungen im Bereich des Ölgrabens kam es im Bereich der Aufschüttung 1 zu Rutschungen bis ins Bachbett des Ölgrabens, zu einem Rückstau des Gerinnes und Umstürzung von Gehölz bis in unmittelbare Nähe einer Pendelstütze der Autobahnbrücke. So wurde bei einer Begehung am 20.12.1994 gutachtlich dargelegt, dass durch die Abrutschungen der Schüttmassen und das in den Ölgraben abgestürzte Holz zweifellos Gefährdungen für die unterliegende Autobahnbrücke bzw. land- und forstwirtschaftlich genutzten Gründe infolge Aufstau des Baches entstanden sind. Auch wurde am 20. und 21.12.1994 von der belangten Behörde festgestellt, dass die Aufschüttung auf dem Grdst.Nr. projektsgemäß ab einem Abstand von ca. 30 m vom Bachufer beginnen sollte und mit einer ganz flach verlaufenden Böschung. Tatsächlich wurden die Aufschüttungen viel weiter an den Bach herangezogen und die Aufschüttungshöhen bei weitem überzogen. Gleichzeitig wurden auch wasserrechtlich und naturschutzrechtliche Sofortmaßnahmen mündlich verkündet. Die mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 21.12.1994 erteilten Aufträge wurden mit Berufungsvorentscheidung vom 7.3.1995 abgeändert.

4.2.2. Entgegen den Berufungsbehauptungen ist daher aus dem geschilderten Aktenvorgang und dem bescheidmäßigen Wiederherstellungsauftrag keine naturschutzbehördliche Bewilligung der Aufschüttungsmaßnahmen abzuleiten. Vielmehr sind Sofortmaßnahmen und Wiederherstellungsmaßnahmen gerade dann aufzutragen, wenn eine nach dem Oö. NSchG erforderliche Bewilligung nicht vorliegt. Es hat daher der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.5.2000, Zl. 96/10/0034-5, diesbezüglich ausgeführt, dass es ohne Bedeutung ist, ob die Maßnahme einer Bewilligung zugänglich gewesen wäre oder einen "einsehbaren" Teil der Landschaft betraf. Ebenso ist es unbeachtlich, ob die Hangrutschungen durch die nicht bewilligten Aufschüttungen oder damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten verursacht worden sind. Aufgrund der Strafberufung ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist daher eine weitere rechtliche Beurteilung nicht erforderlich.

Die vorstehenden Ausführungen unter Punkt 4.2.1. dienen aber zur Aufzeigung des Unrechtsgehalts der Tat gemäß § 19 Abs.1 VStG. Gerade durch den geschilderten Vorgang ohne die erforderliche Genehmigung und darüber hinaus durch die Aufschüttungsmaßnahmen über das zur Genehmigung vorgelegte Projekt hinaus, wurde jene Schädigung und Gefährdung der geschützten Interessen der Erhaltung des Natur- und Landschaftsbildes herbeigeführt. Die belangte Behörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aufschüttungen viel näher an den Bach herangezogen wurden, sodass nunmehr vor allem der 50m-Bachuferschutzbereich des Ölgrabens gravierend beeinträchtigt wurde. Die konsenslos vorgenommenen Anschüttungen haben zu einer Zerstörung des Bachufers, zu einer Verlegung des Ölgrabens, zu einer schwerwiegenden und in dieser Art und Weise nicht vertretbaren maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes geführt. Durch die vorgenommenen Aufschüttungen besteht weiters die Gefahr, dass der 50m-Bachuferschutzbereich auch in Zukunft durch Rutschungen beeinträchtigt und gefährdet wird. Es sind daher die durch das gesetzliche Gebot geschützten Interessen in massiver Weise beeinträchtigt worden und durch die bewilligungslosen Maßnahmen die geschützten Interessen auch noch weiterhin gefährdet. Dies stellt einen schwerwiegenden Unrechtsgehalt der Tat dar. Darüber hinaus aber waren auch nachteilige Folgen - wie die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die Zerstörung des Bachufers, die Verlegung des Ölgrabens, also irreversible Schäden am Natur- und Landschaftsbild - eingetreten. Schließlich bergen die schon aufgetretenen nachteiligen Folgen eine Gefahr weiterer Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mögliche weitere Rutschungen in sich. Dies war ebenfalls bei der objektiven Strafbemessung als schwerwiegend zu berücksichtigen.

4.2.3. Im Hinblick auf die subjektiven Strafbemessungsgründe nach § 19 Abs.2 VStG hat die belangte Behörde auf die Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie auf die persönlichen Verhältnisse und auf das Verschulden des Bw bereits in ihrer Entscheidung Bedacht genommen. Sie hat - zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung - zu Recht als erschwerend zwei rechtskräftige Vorstrafen nach dem Oö. NSchG berücksichtigt. Allerdings konnten diese Vorstrafen nicht der gegenständlichen Strafbemessung zu Grunde gelegt werden, weil diese aus dem Jahr 1994 stammen und in der Zwischenzeit Tilgung eingetreten ist. Dies hat eine Herabsetzung der Geldstrafe zur Folge. Die Behörde hat aber zu Recht gewertet, dass der Bw aufgrund der laufenden Maßnahmen und auch aufgrund des laufenden naturschutzbehördlichen Verfahrens über die einschlägige Gesetzeslage informiert war und daher Vorsatz, und zwar Wissentlichkeit, als Verschuldensform anzurechnen war. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass die im Tatvorwurf angeführten Maßnahmen auch Maßnahmen der Aufschüttungsfläche Nr. 2 betrafen, für welche schon im Zuge des Bewilligungsverfahrens massive Bedenken geäußert wurden. Trotz dieser Bedenken wurden ohne Bewilligung Aufschüttungsmaßnahmen durchgeführt und fortgesetzt. Strafmilderungsgründe lagen hingegen nicht vor. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse beruft sich die belangte Behörde auf die Angaben des Bw zu seinen persönlichen Verhältnissen, nämlich monatliches Nettoeinkommen von 40.000 S, Anteile an drei Firmen zu 80 %, 10% und 30 % sowie Sorgepflicht für seine Gattin. Auch im Berufungsverfahren hat der Bw keine genaueren Angaben und auch keine geänderten Verhältnisse geltend gemacht. Es sind daher seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als überdurchschnittlich zu bezeichnen, sodass im Hinblick auf die wesentliche Beeinträchtigung der Landschaftsschutzinteressen und die aufgetretenen nachteiligen Folgen (nämlich neben dem tatsächlichen Eingriff in den Landschaftsschutz auch im Bereich von Gewässern die oben aufgezeigten weiteren Gefährdungen) die festgesetzte Geldstrafe angemessen ist. In Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Höchstrahmens bis zu 100.000 S beträgt die festgesetzte Strafe ein Viertel des Höchstrahmens und ist daher angemessen im Hinblick auf die schwerwiegende Übertretung. Schließlich ist eine empfindliche Geldstrafe auch erforderlich, um gerade unter Berücksichtigung der irreversiblen Schäden am Natur- und Landschaftsbild eine gleichartige Tatbegehung durch andere Personen hintanzuhalten.

5. Weil der Bw im Hinblick auf das Strafausmaß Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich in Anbetracht der nunmehr festgesetzten Geldstrafe auf 2.500 S, ds 10 % der verhängten Strafe.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. Konrath

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