Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160149/7/Fra/He

Linz, 28.04.2005

 

 

 VwSen-160149/7/Fra/He Linz, am 28. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn TB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 9. November 2004, VerkR96-6127-2004, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtenen Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 
 

1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerber (Bw) vom 12.9.2004 gegen die Strafverfügung vom 27.8.2004, VerkR96-6127-2004, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Begründend wird ausgeführt, dass die oa Strafverfügung lt. Zustellnachweis am Donnerstag, dem 9.9.2004 durch Hinterlegung gültig zugestellt wurde. Die Einspruchsfrist von zwei Wochen sei daher mit Ablauf des 23.9.2004 verstrichen. Der mit 12.9.2004 datierte, am 4.10.2004 zur Post gegebene und am 5.10.2004 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingelangte Einspruch sei daher verspätet, zumal nach Prüfung kein Zustellmangel festgestellt werden habe können. Bei der Frist gemäß § 49 Abs.1 VStG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden könne.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid), durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war im Grunde des § 51e Abs.2 Z4 nicht durchzuführen.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

 

3.2. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, hat die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.

 

3.3. Aufgrund des Vorbringens des Bw, er hätte den mit 12.9.2004 datierten Einspruch einen Tag später in den Briefkasten in G gegeben, hat der
Oö. Verwaltungssenat das Postamt M um Stellungnahme dahingehend gebeten, ob es möglich ist, dass ein am 13.9.2004 in einen Briefkasten in G gegebener Brief erst am 4.10. befördert wird (der Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert trägt das Datum "04.10.04).

 

In Beantwortung dieses Ersuchens teilte die Österreichische Post AG, Zustellbasis M, mit Schreiben vom 31.12.2004 dem Oö. Verwaltungssenat mit, das die Briefkästen in G täglich von den Zustellern entleert werden. Es könnte daher maximal eine Abfertigung und Abstempelung mit nächstem Tag erfolgen (wenn der Brief nach der Entleerung eingeworfen wird).

 

In Wahrung des Parteiengehörs wurde diese Stellungnahme dem Bw zur Kenntnis gebracht. Lt. Zustellnachweis hat der Bw das hg Schreiben vom11. Jänner 2005, VwSen-160.149/5/Fra/He, übernommen. Die ihm hiefür eingeräumte Frist von vier Wochen ist ungenützt verstrichen. Auch bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist keine Stellungnahme seitens des Bw beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat findet keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorhin genannte Stellungnahme der Österreichischen Post AG nicht der Wahrheit entspricht. Da sich auch der Bw zu dieser Stellungnahme nicht weiters geäußert hat, muss davon ausgegangen werden, dass der Bw seinen Einspruch nicht - wie er vorbringt - am 13.9.2004, sondern erst nach Ablauf der Einspruchsfrist der Post zur Beförderung übergeben (eingebracht) hat.

 

Aus dem Verwaltungsstrafakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte darüber, dass die oa Strafverfügung nicht rechtswirksam zugestellt worden wäre. Aufgrund der verspäteten Einbringung des Einspruches ist sohin die beeinspruchte Strafverfügung rechtskräftig geworden, weshalb die belangte Behörde auf den eigentlichen Tatvorwurf nicht eingehen konnte. Auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist eine diesbezügliche Beurteilung verwehrt.

 

Abschließend wird festgestellt, dass Voraussetzung für eine Zurückweisung eines Rechtsmittels allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist ist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung.

 

Ein allfälliges mangelndes Verschulden an der Fristversäumung wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH vom11.7.1988, 88/10/0113).

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

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