Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160153/2/Kof/He

Linz, 10.01.2005

 

 

 VwSen-160153/2/Kof/He Linz, am 10. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Mag. EW vertreten durch Herrn MN gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 22.11.2004, III-S-2.258/04/GGBG, wegen Übertretung des § 7 Abs.3 Z3 GGBG zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis - wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde - behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 27 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. S. & CO AG, S, V...straße Nr.... etabl., welche Absender des Gefahrengutes UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Alkohol C13-C15 Poly [1-6] Ethoxylat), 9, VG III, (Gesamtnettomasse 1025 kg,
1 IBC Starr Kunststoff 31H1) war, zu verantworten, dass dieses Gefahrgut zur Beförderung übergeben wurde und mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen
SL-... (Lkw der Marke DAF, Type 320 CC, weiß lackiert, Zulassungsbesitzer:
Fa. S. GmbH., N., P. Nr..... etabl.) am 9.2.2004, um 10.30 Uhr in 4600 Wels, A25 in Höhe der Ausfahrt Wels-Terminal, Fahrtrichtung Süden befördert wurde, obwohl Sie sich nicht vergewissert hatten, ob das Versandstück (IBC Starr Kunststoff 31H1) ordnungsgemäß gekennzeichnet war. Es fehlte der zweite auf der gegenüberliegenden Seite des Versandstückes anzubringende Gefahrzettel der Klasse 9.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 7 Abs.3 Z3 GGBG iVm Abs.1.4.2.1.1 lit.c ADR iVm Unterabschnitt 5.2.1.4 ADR

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:


Geldstrafe von Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 726,00

3 Tage

§ 27 Abs.1 Z2 GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
  • € 72,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens,

das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich15 € angerechnet),
 
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/..............) beträgt daher € 798,60."

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3.12.2004 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens ist gemäß § 27 Abs.1 VStG jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

 

Dem Bw wurde - in dessen Funktion als Absender eines Gefahrengutes - mit dem oa Straferkenntnis zur Last gelegt, er habe sich nicht vergewissert, ob ein näher bezeichnetes Versandstück ordnungsgemäß gekennzeichnet war, da ein näher bezeichneter anzubringender Gefahrzettel gefehlt habe.

 

Bei dieser Übertretung handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt; dies ist eines,
bei dem die Nichtvornahme eines Verhaltens pönalisiert ist.

 

Für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren bei Unterlassungsdelikten ist jene Behörde örtlich zuständig, wo der Täter hätte handeln sollen;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II., 2. Auflage, E1 und E3 zu § 27 VStG (Seite 544 f) zitierten VwGH-Entscheidungen; hinsichtlich Übertretungen des GGBG siehe VwGH vom 20.9.2000, 2000/03/0071, vom 30.4.2003, 2000/03/0069 und - betreffend den Absender - vom 19.3.2003, 2001/03/0009.

 

§ 27 Abs.7 GGBG (Tatort ist der Ort der Betretung) ist auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes nur auf den Beförderer, nicht jedoch auf den Absender anwendbar!

Im vorliegenden Fall hätte der Bw am Sitz des Unternehmens (Stadt Salzburg) handeln sollen. Die belangte Behörde war daher für die Durchführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens örtlich nicht zuständig.

 

Gemäß § 6 Abs.1 AVG - welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist - hat jede Behörde, auch die Rechtsmittelinstanz, ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit in jeder Lage des bei ihr anhängigen Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.

Hat eine sachlich und/oder örtlich unzuständige Behörde entschieden, ist ihr Bescheid von der Rechtsmittelbehörde aufzuheben;

Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2. Auflage, RZ 68, 70 und 525
(Seiten 44, 46, 307) mit Judikaturhinweisen sowie VwGH vom 30.5.2001, 98/21/0511

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler
Beschlagwortung:
Unterlassungsdelikt - örtliche Zuständigkeit

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