Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160154/2/Sch/Pe

Linz, 30.09.2005

 

 

 

VwSen-160154/2/Sch/Pe Linz, am 30. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M G vom 1. Dezember 2004 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 16. November 2004, S 7269/ST/04, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetztes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 1. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Im Übrigen (Faktum 5.) wird die Berufung abgewiesen.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 45 Abs.1 Z3 und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 16. November 2004, S 7269/ST/04, wurden über Frau M G, wegen Verwaltungsübertretungen zu 1) bis 4) gemäß § 33 Abs.1 KFG 1967 iVm § 103 Abs.1 KFG 1967 und zu 5) gemäß § 57a Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen zu 1), 2) und 4) von 36 Euro und zu 3) und 5) eine Ermahnung sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) und 2) von je 12 Stunden und zu 4) von 18 Stunden verhängt bzw. erteilt, weil sie, wie am 14. September 2003 um 10.05 Uhr in 4400 Steyr, Kammermayrtstraße gegenüber, festgestellt worden sei, als Zulassungsbesitzerin des Pkw mit dem Kennzeichen Änderungen von wesentlichen technischen Merkmalen an ihrem Kraftfahrzeug, nämlich

  1. beide Scheinwerfer seien verändert (böser Blick) worden,
  2. Rundumverbau auf ca. 8 bis 9 cm Fahrzeugtiefe
  3. Dachspoiler,
  4. Reifen der Dimension 195/50 R 15
  5. vorgenommen und nicht unverzüglich dem Landeshauptmann angezeigt habe und

  6. sie es unterlassen habe, das o.a. Kraftfahrzeug innerhalb der festgesetzten Frist der wiederkehrenden Begutachtung zuzuführen (Lochung 04/02).

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 10,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 33 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

 

Diese Bestimmung normiert also nicht eine Anzeigepflicht von Änderungen eines typengenehmigten und zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges schlechthin, sondern nur in Bezug auf solche Änderungen, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können. Diese Einschränkung stellt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dar und hat daher sowohl in die entsprechenden Verfolgungshandlungen als auch in den Spruch eines Strafbescheides Eingang zu finden. In der Bescheidbegründung ist dementsprechend auch auf die Möglichkeit der Beeinflussung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges einzugehen.

 

Zumal gegenständliche keine fristgerechten Verfolgungshandlungen mit dem oben erwähnten Tatbestandsmerkmal vorliegen, konnten allfällige Erwägungen im Hinblick auf eine Ergänzung des Spruches des Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde unterbleiben.

 

Der Berufung war daher unter Bedachtnahme auf diese formellen Erwägungen bezüglich der Fakten 1. bis 4. des Straferkenntnisses Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.

 

Insoweit die Berufung abzuweisen war (Faktum 5.), ist dies darin begründet, dass nach Ansicht der Berufungsbehörde einem Polizeibeamten ohne weiteres zugebilligt werden muss, dass er in der Lage ist, die Lochungen auf einer Begutachtungsplakette an einem Kraftfahrzeug zuverlässig abzulesen. Die wenigen Merkmale einer Begutachtungsplakette, also deren Nummer, das Fahrzeugkennzeichen sowie die Lochung bezüglich Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden Begutachtung sind relativ einfach festzustellen. Wenn das Organ in der Folge in einer Anzeige eine Plakettennummer und die wahrgenommene Lochung anführt, hat die Berufungsbehörde grundsätzlich keine Bedenken, dass es sich auch um die tatsächlich am Fahrzeug angebracht gewesene Plakette handelt.

 

Angesichts dessen ist daher davon auszugehen, dass die gegenteiligen Behauptungen der Berufungswerberin, die eine andere Plakettennummer angibt, nicht den Tatsachen entsprechen. Die Berufungswerberin dürfte im Übrigen mit den Merkmalen einer Begutachtungsplakette nicht sehr vertraut sein, da ihr sonst bekannt sein müsste, dass eine Lochung keinesfalls in Form eines Tagesdatums (wie in der Berufungsschrift in Form von "03.02.2003" angeführt) aufweisen kann. Auch besteht die Lochung nicht darin, dass der Monat angeführt wäre, in welchem das Fahrzeug überprüft wurde, sondern jener samt Jahreszahl, in dem die nächste Überprüfung fällig ist.

 

Die Erstbehörde ist gegenständlich mit einem Absehen von der Strafe unter gleichzeitiger Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 21 Abs.1 VStG vorgegangen. Angesichts des gesetzten Deliktes und des Schutzzweckes der entsprechenden Bestimmung, die die wiederkehrende Begutachtung von Kraftfahrzeugen vorsieht, kann keinesfalls die Rede davon sein, dass nicht einmal der Ausspruch einer Ermahnung gerechtfertigt wäre. Dieser ist vielmehr geboten, um sie künftighin zur Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen zu verhalten. Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges ist eben für die wiederkehrende Begutachtung verantwortlich und hat sich daher auch darum zu kümmern, unabhängig davon, ob er sein Fahrzeug regelmäßig anderen Personen überlässt oder nicht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

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