Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160157/4/Zo/Pe

Linz, 19.01.2005

 

 

 VwSen-160157/4/Zo/Pe Linz, am 19. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn R E, vom 7.12.2004,gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8.11.2004, VerkR96-27669-2004, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er als außenvertretungsbefugtes Organ des Zulassungsbesitzers des Lkw mit dem Kennzeichen (D) mit dem Anhänger (D) zu verantworten habe, dass am 9.12.2003 um 18.00 Uhr auf der A 1 bei Strkm. 171,500 mehrere bei einer Bewilligung gemäß § 101 Abs.5 KFG erteilte Auflagen nicht eingehalten worden seien. Es wurde deshalb eine Geldstrafe in Höhe von 160 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt und der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 16 Euro verpflichtet.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 22.11.2004 zugestellt.

 

2. Dagegen richtet sich die am 7.12.2004 per Telefax eingebrachte Berufung. Inhaltlich bringt der Berufungswerber vor, dass in seinem Betrieb ein ausreichendes Kontrollsystem eingerichtet sei um derartige Übertretungen zu verhindern.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Aus diesem ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 22.11.2004 zugestellt. Die zweiwöchige Berufungsfrist endete damit am 6.12.2004. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung hat der Berufungswerber seine Berufung jedoch erst am 7.12.2004 per Telefax eingebracht.

 

Mit Schreiben vom 20.12.2004 wurde der Berufungswerber auf die vermutliche Verspätung seines Rechtsmittels hingewiesen und zu einer Stellungnahme aufgefordert. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung. Diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Die verspätete Einbringung der Berufung ist aufgrund des Akteninhaltes offensichtlich. Der Berufungswerber hat die Verspätung auch nicht bestritten. Es musste daher die Berufung zurückgewiesen werden.

 

Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens ist wegen des verspäteten Einbringens der Berufung nicht zulässig.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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