Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160158/14/Kof/He

Linz, 06.04.2005

 

 

 VwSen-160158/14/Kof/He Linz, am 6. April 2005

DVR.0690392
 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn AL gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29.11.2004, VerkR96-2917-2004, wegen Übertretungen des FSG und KFG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 4.4.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen auf

  1. 900 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage,
  2. 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und
  3. 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 1,5 Tage

herab- bzw. festgesetzt gesetzt werden.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

1.320 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (11 + 3 + 1,5 = )..............15,5 Tage.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

  1. "Sie haben am 29.10.2004 um 16.40 Uhr den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen RO-.....(A) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr und zwar auf dem Güterweg K. von K. kommend in Richtung F. bis zum Strkm. 2,435 gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da über Sie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11.3.2004, VerkR20-585-2002, gemäß § 30 Abs.1 FSG ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.
  2. Sie haben am 29.10.2004 um 16.40 Uhr den Personenkraftwagen N.P. auf dem Güterweg K. von K. kommend in Richtung F. bis zum Strkm. 2,435 ohne aufrechte Zulassung verwendet. Die Zulassung dieses unter dem Kennzeichen RO-....... (A) zum Verkehr zugelassen gewesenen Fahrzeuges ist mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 8.10.2004, VerkR30-RO-......., aufgehoben worden.
  3. Sie haben am 29.10.2004 um 16.40 Uhr den Personenkraftwagen N.P. auf dem Güterweg K. von K. kommend in Richtung F. bis zum Strkm. 2,435 verwendet, ohne dass die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
    bestanden hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 1 Abs.3 iVm § 30 Abs.1 iVm § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.4 Z2
  2. Führerscheingesetz (FSG)

  3. § 36 lit.a iVm § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)
  4. § 36 lit.d iVm § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. 1.000 Euro

462 Stunden

§ 37 Abs.4 Z2 FSG

2. 500 Euro

231 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967

3. 200 Euro

92 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

170 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/..........) beträgt daher 1.870 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14.12.2004 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 4.4.2005 wurde vom UVS eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw sowie der Zeuge, RI H.R. Gendarmerieposten U. teilgenommen haben.

Zeugenaussage des Herrn RI H.R.:

"Am 29.10.2004 um ca. 16.40 Uhr sah ich den Pkw des Bw, mit den damals noch angebrachten Kennzeichentafeln RO-..... auf dem Güterweg K. bei Strkm. 2,435, wo dieser Pkw abgestellt war. Der Bw befand sich auf einer Böschung um - nach eigener Aussage "Schwammerl zu suchen". Auf meinen Zuruf, zu uns
(= mein Kollege KI R.S., Postenkommandant vom GP U. und ich) zu kommen, reagierte der Bw nicht. Ich allein fuhr ihm nach und konnte ihn nach ca. 100 m "stellen".

Wir gingen zu seinem abgestellten Auto zurück und ich fragte ihn konkret, ob er selbst mit seinem Pkw zum Abstellplatz gefahren sei. Der Bw hat dies ausdrücklich bejaht und weiters behauptet, er dürfe mit seinem Pkw fahren.

Dass die Zulassung dieses Pkw zwei Tage zuvor von der BH Rohrbach aufgehoben wurde, war uns zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt.

Nach Rücksprache des Herrn KI S. mit dem Journalbeamten der BH Rohrbach HR Mag. J.H., wurde dem Bw die Heimfahrt mit seinem Pkw gestattet."

Anmerkung: Anstelle des Namens des Bw wurde jeweils "der Bw" in der grammatikalisch richtigen Form eingefügt.

Der Bw hat nachstehendes wörtlich angegeben:

"Ich bin nicht gefahren.

Wer diesen Pkw zum Abstellort gelenkt hat, gebe ich nicht an."

Unbestrittene Tatsache ist, dass

Der Zeuge und Meldungsleger, Herr RI H.R., Gendarmerieposten U. hat bei der mündlichen Verhandlung einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

Der Bw hat gegenüber dem Zeugen ausdrücklich bejaht, dass er mit seinem Pkw zum Abstellplatz (= Ort der Amtshandlung) gefahren ist.

Es ist davon auszugehen, dass die Angaben des Bw unmittelbar bei der Amtshandlung eher der Wahrheit entsprechen als die später gemachten (Angaben); ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zB Erkenntnisse vom 15.11.2000, 99/03/0447; vom 25.1.2005, 2004/02/0352 jeweils mit Vorjudikatur
und insbesondere vom 27.5.2004, 2003/03/0253 ua.

Der Bw hat lediglich angegeben, dass nicht er selbst gefahren sei. Einen anderen Lenker hat der Bw nicht angegeben.

Betreffend diese Angabe ist insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.1.2004, 2004/02/0011 zu verweisen, wo der VwGH die Angabe des
do Beschwerdeführers - "das Fahrzeug sei durch einen ihm unbekannten Burschen gelenkt worden" - im Ergebnis als Schutzbehauptung gewertet hat.

Für den UVS steht somit im Rahmen der Beweiswürdigung fest, dass der Bw zur Tatzeit und am Tatort diesen - seinen - Pkw selbst gelenkt hat.

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet abzuweisen.

Die Strafbemessung erfolgt nach den Kriterien des § 19 VStG.

Beim Bw ist/sind hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG eine einschlägige Vorstrafe sowie ca. 20 weitere Verwaltungsübertretungen nach Verkehrsvorschriften (StVO, KFG, FSG) - allerdings keine einschlägigen - vorgemerkt.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw betragen:

kein Einkommen (derzeit im Gefängnis), kein Vermögen, Sorgepflicht für ein Kind.

Gemäß § 37 Abs.4 Z2 FSG beträgt die Mindeststrafe 726 Euro.

Da - wie dargelegt - eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe vorgemerkt ist, wird die Geldstrafe mit 900 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage festgesetzt.

Betreffend die Verwaltungsübertretungen nach § 36 lit.a und § 36 lit.d KFG liegen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor.

Derartige Übertretungen schädigen im besonderen Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit; VwGH vom 26.5.1999, 98/03/0137

Wegen der Verwaltungsübertretung nach § 36 lit.a KFG wird eine Geldstrafe
von 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage festgesetzt;

vgl. VwGH vom 27.2.2004, 2003/02/0283.

Betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 36 lit.d KFG wird eine Geldstrafe
von 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 1,5 Tage festgesetzt.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu festgesetzten Geldstrafen.

Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist gemäß § 65 VStG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

Zeugenaussage - Beweiswürdigung

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