Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160160/12/Kof/He

Linz, 21.03.2005

 

 

 VwSen-160160/12/Kof/He Linz, am 21. März 2005

DVR.0690392
 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn GS, D-..........., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. August 2004, VerkR96-78-2003, wegen Übertretung des GGBG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 17.3.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf 363 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 36,30 Euro).

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 20 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

" Sie haben - wie anlässlich einer Zollkontrolle am 21.11.2002 um 12.30 Uhr im Gemeindegebiet Enns, auf der A 1, Strkm. 156,5 (Parkplatz Kristein), aus Deutschland kommend, festgestellt wurde - als das gem. § 9 VStG 1991 satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ des Beförderers,
Fa. B. GesmbH, gefährliche Güter der Klasse(n)

 

3 / 5(a) ADR, 1133 - KLEBSTOFFE

3 / 31(c) ADR, 1262 - FARBE (BEIZE)

2 / 5 TO ADR, 1950 - DRUCKGASPACKUNGEN

(Bruttogewicht 120 kg) zur Beförderung übergeben, obwohl die Versandstücke nicht gemäß Abschnitt 3.4.4. lit.c) ADR mit einem auf die Spitze gestellten Quadrat mit einer Seitenlänge von mind. 100 mm und der Angabe der Buchstaben "UN" und
UN-Nummer des Füllgutes oder mit den Buchstaben "LQ" gekennzeichnet waren.

(Beförderungseinheit: Pkw, pol. KZ. FÜ-...... (D), Lenker: H.-D. K.)

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 13 Abs.1a Z3 und § 27 Abs.1 Z1 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

726 Euro

10 Tagen

§ 27 Abs.1 Z1 GGBG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

72,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/...........) beträgt daher 798,60 Euro."

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis - welches ihm am 3. 12. 2004 zugestellt wurde - innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 9.12.2004 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 17.3.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Bw - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - unentschuldigt nicht erschienen ist.

Ist der Bw ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, erweist sich die Durchführung der Berufungsverhandlung in dessen Abwesenheit als zulässig.

Wenn der Bw es trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen so hat er dies selbst zu verantworten bzw. sich selbst zuzuschreiben.

Jemandem gegenüber, der zur Verhandlung vor der Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht erschienen ist, wird der Bescheid mit seiner Verkündung im Grunde des § 51f Abs.2 VStG wirksam.

 

VwGH in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II., 2 Auflage, E2, E5, E6 und E22 zu § 51f VStG (Seiten 1048 und 1051) sowie Erkenntnisse vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 20.4.2004, 2003/02/0291; vom 30.1.2004, 2003/02/0223; vom 31.1.2005, 2004/03/0153; vom 3.9.2003, 2001/03/0178, alle mit Vorjudikatur.

 

Zu den Einwendungen des Bw in der Berufung ist im Einzelnen auszuführen:

Gemäß § 27 Abs.3 leg.cit. ist eine Bestrafung nach dem GGBG von ein- und derselben Person sowohl als Verpacker, als auch Beförderer rechtlich möglich.

Beim gegenständlichen Gefahrguttransport wurde folgendes Gefahrgut
in 6 Versandstücken befördert:

 

Bezeichnung nach ADR 1999: Bezeichnung nach ADR 2001:

UN 1133 Klebstoffe, Klasse 3, Z 5a) ADR UN 1133 Klebstoffe, 3, I, ADR

UN 1263 Farbe, Klasse 3, Z 31c) ADR UN 1263 Farbe, 3, III, ADR

UN 1950 Druckgaspackungen, Klasse 2, Z 5TO UN 1950 Druckgaspackungen, 2, ADR

 

Bruttogewicht: 120 kg

 

Die Beförderung von gefährlichen Gütern ist entweder in geprüften und gekennzeichneten Verpackungen unter Einhaltung der Gefahrgutvorschriften, oder wenn bestimmte Mengen nicht überschritten werden, als sog." freigestellte Menge" oder "begrenzte Menge" mit diversen Erleichterungen zulässig

 

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass eine Beförderung in begrenzten Mengen vorgelegen hat. Die für diese Beförderungsart zulässigen Mengen in der Innenverpackung, aber auch die Gesamtmengen je Versandstück wurden nicht überschritten.

Nach den Bestimmungen des ADR sind derartige Versandstücke mit einem auf die Spitze gestellten Quadrat mit einer Seitenlänge von 100 mm und entweder mit der Angabe der Buchstaben "UN" und der dem Stoff zugeordneten "UN-Nummer", oder alternativ bei zwei oder mehr Stoffen mit der Angabe der Buchstaben "LQ" zu versehen. Weitere Bestimmungen des ADR sind nicht anzuwenden.

 

 

 

Der vom Bw in seiner Berufung vorgebrachte Einwand, dass es sich bei der angeführten Menge von 120 kg um das Bruttogewicht handelt, ist für diese
Beförderungsart belanglos. Auch für die von ihm errechnete Menge von
15,41 kg + 4,5 kg ist die beschriebene Kennzeichnung erforderlich.

 

Der ebenfalls vorgebrachte Einwand einer falschen Bezeichnung
der Druckgaspackungen in der Anzeige (Gruppe F [entzündbar] anstelle
TO [giftig, ätzend]) ändert an der Anwendung dieser Bestimmungen ebenfalls nichts.

 

Die auf Seite 3 der Berufung zitierten Vorschriften "Gefahrgut-Ausnahmeverordnung GGAV 2002" und "GGVS bzw. GGVE" sind deutsche "innerstaatliche" Vorschriften (analog GGBG und GGBV in Österreich), und sind bei einer Kontrolle in Österreich nicht anzuwenden."

 

Gemäß Kapitel 3.4. ADR "Freistellungen im Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern" - Punkt 3.4.4. lit.c ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen:

mit einem auf die Spitze gestelltem Quadrat mit einer Seitenlänge von
mind. 100 mm, mit den UN-Nummern der Füllgütern, denen die Buchstaben "UN" vorangestellt werden oder mit dem Buchstaben "LQ".

 

Diese Kennzeichnung lag beim gegenständl. Gefahrguttransport nicht vor, sodass die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abzuweisen war.

 

Gemäß § 27 Abs.1 Z1 GGBG beträgt die Mindeststrafe 726 Euro.

 

Bei Fallkonstellationen nach dem GGBG, in welchen - weil die Tatfolgen im Einzelfall als unbedeutend erscheinen - die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung;

VfGH vom 27.9.2002, G 45/02-8 ua.

 

Das Bruttogewicht der gegenständlichen Ladung hat "nur" 120 kg betragen.

Die abstrakte Gefahr war somit geringer als bei einem vollbeladenen Lkw.

Der Bw ist - abgesehen von der bereits erwähnten rechtskräftigen Bestrafung wegen des gleichen Sachverhaltes in seiner Funktion als "Verpacker"- unbescholten.

 

Die Anwendung des § 20 VStG ist daher vertretbar und wird die Geldstrafe
auf 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage, herab- bzw. festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu festgesetzten Geldstrafe (= 36,30 Euro). Für das Verfahren vor dem UVS ist gemäß § 65 VStG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler


Beschlagwortung:

GGBG - begrenzte Menge; § 20 VStG

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum