Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160162/21/Zo/Pe

Linz, 06.06.2005

 

 

 VwSen-160162/21/Zo/Pe Linz, am 6. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T C M, vom 13.12.2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 25.11.2004, VerkR96-3980-2004, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 10.2.2005 sowie am 21.4.2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 15.1.2004 um 11.34 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen auf der L 1232 in Fahrtrichtung Buchkirchen gelenkt habe, wobei er auf Höhe von Strkm. 11,500 die im Ortsgebiet von Marchtrenk erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 20 Euro) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er zwar von der P OEG als Lenker des Lkw mit dem Kennzeichen angegeben worden sei, dies aber nicht richtig sei. Er sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht mit diesem Fahrzeug gefahren, sondern habe Zeitausgleich gehabt und für seine Führerscheinprüfung gelernt. Bei seinem Arbeitgeber, der J P OEG, würden Stundenaufzeichnungen aufliegen, aus welchen sich ergeben würde, dass er am 15.1.2004 keine Fahrten vorgenommen habe. Die Erstinstanz habe es unterlassen, diese Stundenaufzeichnungen bei seinem Arbeitgeber einzuholen.

 

Hinsichtlich der Versandliste brachte der Berufungswerber vor, dass dort als Versanddatum der 14. und als Lieferdatum der 16.1.2004 aufscheinen. Die von ihm unterzeichnete Versandliste weist kein Datum auf, das Datum 15.1.2004 befindet sich lediglich auf der zweiten Kopie der Versandliste. Er habe zwar am 14.1.2004 ausnahmsweise die Ware bei der Firma H in abgeholt, die Weiterlieferung zum Flughafen Hörsching sei aber nicht durch ihn erfolgt. Weiters machte der Berufungswerber Ausführungen zur Strafbemessung.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.2.2005 sowie am 21.4.2005, bei welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Erstinstanz gehört wurden. Weiters wurde Herr A S owie dessen Vater, Herr A S und der Vater des Berufungswerbers Herr J F unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommen. Es wurde in den bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden aufliegenden Führerscheinakt des Berufungswerbers Einsicht genommen (VerkR20-3847-2003), weiters in den Stundenzettel des Berufungswerbers für die Woche vom 12. bis 18.1.2004 und in eine Kopie von Kalenderaufzeichnungen ebenfalls vom 12. bis 18.1.2004 und weiter in die Gehaltsabrechnungen des Berufungswerbers vom Februar und März 2004.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Am 15.1.2004 um 11.34 Uhr wurde mittels einer Radarmessung festgestellt, dass der unbekannte Lenker des Lkw mit dem Kennzeichen, ein Mercedes Vito, im Ortsgebiet von Marchtrenk auf der L 1232 bei km 11,500 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten hatte. Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges ist die J P OEG. Vom Zulassungsbesitzer wurde auf Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Gmunden der nunmehrige Berufungswerber als Fahrzeuglenker angegeben, wobei diese Lenkerauskunft vom Berufungswerber unterschrieben wurde. Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Gmunden gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung wegen der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung, gegen welche dieser rechtzeitig Einspruch erhoben hatte. Diesen begründete er damit, dass er laut den in der Firma aufliegenden Stundenaufzeichnungen am gegenständlichen Tag nicht mit diesem Fahrzeug gefahren sei.

 

Herr H P gab am 22.6.2004 als Zeuge vor der Erstinstanz an, dass der Berufungswerber das Fahrzeug gelenkt habe. Er hätte zwar Zeitausgleich gehabt, habe aber eine dringende Botenfahrt für das Elektrodenwerk H in durchgeführt. Herr P legte auch eine Versandliste vor, wobei eine Ausfertigung vom Berufungswerber unterschrieben ist. Die zweite Ausfertigung der Versandliste ist von einer unbekannten Person (offenkundig dem Übernehmer der P GmbH) unterfertigt, handschriftlich ist die Uhrzeit mit 11.25 Uhr und das Datum 15.1.2004 angeführt. Anzuführen ist, dass auf dieser Versandliste als Versanddatum der 14.1.2004 und als Liefertermin der 16.1.2004 aufscheinen.

 

Herr A S gab am 15.7.2004 vor der Erstinstanz als Zeuge an, dass grundsätzlich nur der Berufungswerber mit dem Fahrzeug gefahren ist. Er habe die Ware am 15.1.2004 morgens von der Firma H in abgeholt, sei anschließend nach Gmunden gekommen und dort habe ihm der Zeuge gesagt, dass er die Palette sofort zum Flughafen nach Hörsching fahren solle. Der Zeuge habe gesehen, wie der Berufungswerber die Fahrt angetreten habe. Der Ort der Geschwindigkeitsmessung liege auch auf dieser Fahrtstrecke.

 

Von der Firma H wurde auf Anfrage schriftlich mitgeteilt, dass das genaue Datum der Abholung nicht mehr festgestellt werden könne, mit dem gegenständlichen Fahrzeug sei meist ein bestimmter männlicher Fahrer unterwegs gewesen, manchmal auch andere.

 

Daraufhin erging von der Erstinstanz das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung am 10.2.2005 führte der Berufungswerber aus, dass er die Lenkerauskunft deshalb unterschrieben habe, weil Herr P gesagt habe, dass ihm nichts passieren würde und er dann wieder bei der P OEG zu arbeiten beginnen könne. Er habe dann kurz darauf tatsächlich wieder dort gearbeitet, aber im April wieder aufgehört. Am 15.1.2004 sei er sicher zu Hause gewesen, weil er für den C-Führerschein habe lernen müssen. Er sei nämlich am 13.1.2004 bei der Computerprüfung durchgefallen. Er glaube, dass er die gegenständliche Ware gleich am 14.1.2004 nach Hörsching geliefert habe, es könne aber auch sein, dass er sie am 14.1.2004 nur nach Gmunden gebracht habe. Mit dem gegenständlichen Fahrzeug seien praktisch alle bei der P OEG beschäftigten Personen gefahren.

 

Hinsichtlich der Versandlisten führte der Berufungswerber an, dass er diese bei der Firma H & Co übernommen und auch unterschrieben habe. Die zweite Versandliste sei bei der P GmbH als Empfänger abgestempelt worden, wobei er auf dieser Versandliste noch die Uhrzeit 11.25 Uhr vermerkt habe. Das Datum "15.1.2004" auf dieser Versandliste könne er sich nicht erklären, er habe es jedenfalls nicht geschrieben und es sei bei der P GmbH nicht üblich gewesen, dass das Datum der Übernahme angeführt wird.

 

Die Stundenzettel bei der P OEG haben die Fahrer selbstständig geführt, dabei wurden jene Zeiten angeführt, in denen sie gefahren sind. Diese Stundenzettel mussten dann am Monatsende abgeliefert werden. Auch Herr A S sen. habe auf seinem Kalender die jeweiligen Fahrten für alle Fahrer eingetragen, wobei am 15.1.2004 für ihn keine Fahrt eingetragen gewesen sei.

 

Der Zeuge A S gab an, dass damals regelmäßig für die Firma H Waren transportiert wurden. Das Datum auf den Versandlisten sei nicht so genau zu nehmen, die Firma H habe angerufen, wenn die Ware abholbereit war. Der Liefertermin war natürlich einzuhalten, wobei dies der späteste Termin war und durchaus auch bereits früher geliefert wurde.

 

Es sei durchaus möglich, dass erst um 16.05 Uhr bezüglich der Abholung angerufen wurde, in einem solchen Fall erfolgte die Abholung vermutlich aber erst am nächsten Tag. Mit dem gegenständlichen Mercedes Vito sei immer jener Fahrer gefahren, welcher gerade Zeit gehabt habe. Im Nachhinein habe der jeweilige Lenker durch den in der Disposition geführten Kalender festgestellt werden können. Der Zeuge legte noch eine Kopie jener Seite des Kalenders vor, die sich auf den Zeitraum vom 12. bis 18.1.2004 bezieht. Am 15.1.2004 ist der Berufungswerber als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen eingetragen. Der Vorname des Berufungswerbers "M" ist bei einer Eintragung am 12.1.2004 mit "c", bei der Eintragung am 15.1.2004 mit "k" geschrieben. Weiters fällt auf, dass der Schriftzug bei den Buchstaben "m" und "s" unterschiedlich ist. Nach der Aussage des Zeugen S handelt es sich bei den Eintragungen um die Handschrift seines Vaters, die unterschiedliche Schreibweise konnte der Zeuge nicht erklären, es habe sich aber jedenfalls um die Handschrift seines Vaters gehandelt.

 

Im Zuge dieser Verhandlung wurde auch in den Führerscheinakt des Berufungswerbers Einsicht genommen. Aus diesem ergibt sich, dass er bereits am 29.12.2003 beim zweiten Antritt die theoretische Prüfung bestanden hatte. Er hatte sich ursprünglich für den 13.1.2004 zur praktischen Prüfung angemeldet, sich aber wieder abgemeldet und die Prüfung letztlich am 20.1.2004 durchgeführt. Auf Vorhalt dieser Daten gab der Berufungswerber an, dass er sich offenbar hinsichtlich seiner vorherigen Aussage betreffend die Führerscheinprüfung beim Datum geirrt habe.

 

In weiterer Folge wurden die Stundenaufzeichnungen für die Woche vom12. bis 18.1.2004 eingeholt. Darin sind für den 12.1. und 13.1.2004 jeweils Arbeitszeiten eingetragen, vom 14. bis 18.1.2004 sind jedoch keinerlei Fahrten eingetragen.

 

Bei der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 21.4.2005 erklärte der Berufungswerber zu diesem Stundenzettel, dass er sich das gegenständliche Fahrzeug einmal für einen Holztransport ausgeborgt habe und es möglich sei, dass er am 14.1.2004 bei diesem "Holztransport" das Paket von der Firma H mitgenommen und deshalb dafür keine Arbeitszeit auf dem Stundenzettel vermerkt hat. Am 13.1.2004 habe er unvorhergesehen in die Tschechei fahren müssen und deshalb die praktische Führerscheinprüfung verschoben. An diesem Tag ist auf dem angeführten Kalender keine Fahrt des Berufungswerbers eingetragen. Dazu gab der Berufungswerber an, dass normalerweise alle Fahrten eingetragen würden, warum diese Eintragung fehlt, könne er nicht sagen.

 

Der Zeuge A S gab zum Sachverhalt an, dass er bei der P OEG die Einteilung der einzelnen Fahrten durchführe. Bei der gegenständlichen Fahrt am 15.1.2004 habe er sicher den Berufungswerber als Lenker eingeteilt. Es habe sich um eine Fahrt von der Firma H zum Flughafen Hörsching gehandelt, wobei diese Fahrt kurzfristig übernommen werden musste. Auf seinem Kalender habe er grundsätzlich sämtliche Fahrer und die eingeteilten Fahrzeuge handschriftlich vermerkt. Sowohl bei den Eintragungen vom 12. als auch vom 15.1.2004 handle es sich um seine Handschrift, warum er M einmal mit "c" und einmal mit "k" geschrieben hat, konnte der Zeuge nicht angeben. Der Zeuge konnte auch nicht erklären, warum die Fahrt vom 13.1.2004 nach Tschechien auf dem gegenständlichen Kalender nicht eingetragen ist. Schließlich gab er an, dass der Berufungswerber für einzelne Fahrten immer wieder "schwarz" ausbezahlt wurde, weil eben ein Privatkonkurs bzw. Lohnpfändungen gelaufen sind und offiziell nur ein entsprechend niedriges Einkommen aufscheinen sollte, damit nur geringe Beträge gepfändet werden. Er erklärte weiters, dass der gegenständliche Mercedes Vito für Fahrtaufträge bzw. längere Fahrten nur vom Berufungswerber verwendet wurde. Lediglich für kurze Fahrten seien auch andere Personen mit diesem Fahrzeug gefahren. Auf dem gegenständlichen Kalender würde nur er Eintragungen machen.

 

Der Zeuge J F gab an, dass er selbst auf seinen Sohn eingeredet habe, dieser möge die Lenkerauskunft unterschreiben, weil er dann wieder von Herrn P beschäftigt würde. Sein Sohn habe ihm dann anhand des Stundenzettels gezeigt, dass er an diesem Tag nicht gefahren sei. Er sei daher in das Büro von Herrn S gegangen, um die Eintragung auf dem Kalender nachzuvollziehen. Sie hätten dann am 15.1.2004 nachgeschaut und auf dem Kalender habe sich hinsichtlich seines Sohnes zu diesem Zeitpunkt keine Eintragung befunden. Der Zeuge A S wurde mit dieser Aussage konfrontiert und gab an, dass er sicher sei, dass diese Eintragung bereits damals auf dem Kalender gestanden sei.

 

Der Berufungswerber legte noch Gehaltszetteln für Februar und März 2004 vor, aus welchen sich ergibt, dass er am 3.2.2004 bei der T P OEG ausgetreten und am 25.3.2004 wiederum eingetreten ist.

 

4.2. Über diese Beweise hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

 

Für die Lenkereigenschaft des Berufungswerber spricht auf den ersten Blick die vom Zulassungsbesitzer erteilte Lenkberechtigung, welche der Berufungswerber auch selbst unterfertigt hat. Dazu ist aber anzuführen, dass die Unterschrift auf der Lenkerauskunft offenkundig nur deswegen erfolgte, weil dem damals arbeitslosen Berufungswerber zumindest unterschwellig vermittelt wurde, dass das Unterschreiben der Lenkerauskunft seine Chancen auf Wiedereinstellung erhöhen könnten. Tatsächlich ist er dann Ende März 2004 wiederum kurzfristig bei der P OEG beschäftigt worden.

 

Aufgrund der Versandlisten ist offenkundig, dass der Berufungswerber selbst den gegenständlichen Transport von der Firma H nach Hörsching durchgeführt hat. Allerdings konnte letztlich nicht bewiesen werden, ob diese Fahrt am 14., am 15. oder am 16.1.2004 durchgeführt wurde. Die Aufzeichnungen auf dem in der Disposition der P OEG geführten Stehkalender sind diesbezüglich wenig aussagekräftig, weil die Eintragungen insgesamt offenkundig unvollständig sind. So fehlt jedenfalls die Fahrt vom 13.1.2004. Auch die Schreibweise hinsichtlich der konkreten, den Berufungswerber belastenden Eintragung weicht augenscheinlich von den sonstigen Eintragungen auf diesem Kalender ab, sodass die Behauptung des Berufungswerbers, die Eintragung sei erst im Nachhinein - möglicherweise von einer anderen Person - gemacht worden, zumindest nicht widerlegt werden kann. Die vom Berufungswerber selbst geführten Stundenaufzeichnungen sind insgesamt ebenfalls nicht aussagekräftig, weil diese jedenfalls unvollständig sind (die gegenständliche Fahrt von der Firma H nach Hörsching ist nicht eingetragen). Den Berufungswerber belasten weiters die Aussagen der Zeugen S jun. und S sen., während ihn die Aussage seines Vaters und seine eigenen Stellungnahme entlastet. Zu diesen Aussagen ist festzuhalten, dass Herr S jun. vor der Erstinstanz angeführt hatte, dass grundsätzlich nur der Berufungswerber mit diesem Fahrzeug gefahren ist, während er bei der mündlichen Verhandlung behauptet hat, dass immer jener Fahrer gefahren sei, welcher gerade Zeit gehabt habe. Sein Vater hat wiederum angegeben, dass dieses Fahrzeug für Fahrtaufträge nur vom Berufungswerber verwendet worden sei. Abgesehen von diesen offenkundigen Widersprüchen machten beide Zeugen bei ihrer Einvernahme nur einen wenig glaubwürdigen Eindruck. Auch der Berufungswerber selbst sowie sein Vater waren nur wenig überzeugend. Dies dürfte damit zusammenhängen, dass bei der P OEG offenbar nur unvollständige und einander widersprechende Aufzeichnungen bezüglich der einzelnen Fahrten geführt wurden, weil eben im Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzelne Fahrten "schwarz ausbezahlt" wurden.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände besteht zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Berufungswerber die gegenständliche Fahrt tatsächlich durchgeführt hat, es kann aber auch seine Rechtfertigung nicht eindeutig widerlegt werden. Insgesamt verbleiben doch erhebliche Zweifel, ob die Lenkerauskunft der P OEG den Tatsachen entsprochen hat und der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt das gegenständliche Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat. Entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist die dem Berufungswerber von der Erstinstanz vorgeworfene Verwaltungsübertretung in diesem konkreten Fall nicht ausreichend bewiesen. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass auch kein sicherer Beweis dafür vorliegt, dass die Lenkerauskunft vom 26.2.2004 tatsächlich falsch war.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde ua von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

5.2. Wie oben dargestellt, kann im konkreten Fall nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit bewiesen werden, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt tatsächlich Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges war. Es war daher seiner Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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