Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160163/2/Br/Wü

Linz, 21.12.2004

 

 

VwSen-160163/2/Br/Wü Linz, am 21. Dezember 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn P T, M L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 9.11. 2004, Zl.: S-26.439/04-3, wegen Festsetzung des Strafausmaßes iVm einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

I. Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem o.a. "Herabsetzungsbescheid" vom 9.11.2004 die ursprünglich mit der Strafverfügung vom 10.9.2004 wegen einer Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 mit 290 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage) ausgesprochene Geldstrafe auf 210 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage ermäßigt.

In der Strafverfügung wurde ein Unterschreiten des Sicherheitsabstandes zum Vorderfahrzeug als "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" qualifiziert.

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Im Ergebnis führt er darin aus, dass sich sein Einspruch nicht nur gegen das Strafausmaß, sondern auch gegen die Qualifizierung des ihm zur Last gelegten Verhaltens "als unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen, gerichtet hätte. Diese Qualifikation bestreitet er unter Anführung konkreter Umstände und beantragt abschließend die Abänderung des Bescheides ohne diese Qualifizierung des an sich unstrittigen Sicherheitsabstandes.

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den o.a. Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz.

 

5. Folgende entscheidungswesentlichen Fakten ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt:

Aus der Bildauswertung einer sogenannten Überkopfkamera ergibt sich der Sicherheitsabstand im zeitlichen Ausmaß von nur 0,22 Sekunden. Die zwei der Auswertung zu Grunde liegenden Bildsequenzen umfassen eine Zeitdifferenz von 2,19 Sekunden.

Schon im Einspruch vom 28.9.2004, 09.12 Uhr - versehen mit dem Einlaufstempel der Behörde erster Instanz am 28. Sept. 2004 - nimmt der Berufungswerber auf ein vorher geführtes Telefonat Bezug und bestreitet wohl nicht den Tatvorwurf, richtet sich aber u.a. auch gegen die Feststellung der Begehung dieser Übertretung "unter besonders gefährlichen Verhältnissen."

Im angefochtenen Bescheid, welchen die Behörde erster Instanz unüblich als "Herabsetzungsbescheid" bezeichnet, wird dieser Einspruch offenkundig als bloßer Einspruch gegen das Strafausmaß gewertet. Auf den Kern des Einspruchvorbringens wird nicht eingegangen. Die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch ermäßigt.

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist bei rechtzeitigem Einbringen des Einspruches das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40 (VStG). Lediglich wenn im Einspruch "ausdrücklich" nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten werden, hat die Behörde die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. Davon ist auch hier auszugehen gewesen.

Angesichts der zweifelsfreien Formulierung des Einspruches worin mit dem Ausspruch "der Tatbegehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen" ein wesentliches Tatbestands- und Schuldelement bestritten wurde, während sonst nur allgemeine Ausführungen über die gesundheitliche u. soziale Situation des Berufungswerbers gemacht wurde, kann kein Zweifel über das Vorliegen eines gegen Schuld und Strafe gerichteten Rechtsmittels bestehen bleiben. Damit ist aber der mit der Strafverfügung ausgesprochene Schuldspruch außer Kraft getreten.

Da die Behörde erster Instanz dies offenbar verkannte belastete sie ihren "Herabsetzungsbescheid" mit Rechtswidrigkeit indem es diesem eines rechtskräftigen Schuldspruches ermangelt.

Der Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. Die Behörde erster Instanz wird das Ermittlungsverfahren einzuleiten und in der Sache zu entscheiden haben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

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