Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160167/2/Kof/He

Linz, 22.12.2004

 

 

 VwSen-160167/2/Kof/He Linz, am 22. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn C L,
geb., S, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.9.2004, VerkR96-13304-2004, wegen Übertretungen des § 4 StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen der Verwaltungsübertretungen nach
§ 4 Abs.5 und § 4 Abs.1 lit.a StVO Geldstrafen verhängt.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw - siehe den unterfertigten Rückschein - am Freitag, dem 1. Oktober 2004 nachweisbar zugestellt.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Bescheid kann eine Berufung innerhalb von zwei Wochen nach der Bescheidzustellung eingebracht werden.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher eine Berufung spätestens am Freitag, dem
15. Oktober 2004 eingebracht - dh zur Post gegeben oder bei der Behörde persönlich abgegeben - werden müssen.

Der Bw hat jedoch die Berufung vom 3. Dezember 2004 erst am Montag, dem
6. Dezember 2004 bei der belangten Behörde persönlich abgegeben.

Diese Berufung wurde daher um (mehr als) sieben Wochen verspätet eingebracht!

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:
§ 63 Abs.5 AVG Berufung verspätet

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