Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-330011/2/Gf/Stu

Linz, 01.07.2002

VwSen-330011/2/Gf/Stu Linz, am 1. Juli 2002

DVR.0690392

V E R F Ü G U N G

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des A O, S, L, beschlossen:

Der Akt wird der belangten Behörde zurückgestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 AVG

Begründung:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 26. April 2002, Zl. 101-6/3-9-330136843, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 5.460,46 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden/10 Tage) verhängt, weil er am 2. November 2001 drei Waren aus geschütztem Elfenbein ohne entsprechende Bewilligung in das Bundesgebiet einzuführen versuchte; dadurch habe er eine Übertretung des § 9 des Artenhandelsgesetzes, BGBl.Nr. I 33/1998, i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der VO 338/97 (EG), begangen, weshalb er nach der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

2.1. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2002 zugestellt.

2.2. In seinem am 4. Juni 2002 zur Post gegebenen, an die belangte Behörde gerichteten und dort am nächsten Tag eingelangten Schreiben bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er "die Zahlungsaufforderung der Strafe wegen Übertretung des Artenhandelsgesetzes erhalten und versucht habe, diese Summe irgendwie zu organisieren", was ihm "jedoch nicht möglich" sei. Deshalb wird darum ersucht, das "unmenschliche Strafausmaß zu erlassen oder zumindest zu reduzieren."

Im Ergebnis geht aus diesem Schreiben nicht mit der gebotenen Deutlichkeit hervor, ob es sich hiebei um eine - auf die Strafhöhe eingeschränkte, für diesen Fall aber offenkundig verspätete - Berufung oder bloß darum handelt, eine Zahlungserleichterung zu erreichen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat stellt daher den Akt der Erstbehörde gemäß § 6 Abs. 1 AVG zur Klärung dieser Frage im Wege eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 AVG zurück und weist gleichzeitig für das fortgesetzte Verfahren darauf hin, dass die belangte Behörde entweder - wenn sich ergeben sollte, dass der Rechtsmittelwerber tatsächlich eine Berufung gegen die Strafhöhe intendiert hatte - auch die Frage der allfälligen Verspätung (z.B. im Wege einer Berufungsvorentscheidung) zu beurteilen bzw. aus eigenem zu erwägen hat, ob und inwieweit sie dem Beschwerdeführer einen Aufschub und/oder eine Teilzahlung bewilligt.

Dr. G r o f

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