Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160177/7/Zo/Pe

Linz, 11.05.2005

 

 

 VwSen-160177/7/Zo/Pe Linz, am 11. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H F, vom 14.12.2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 30.11.2004, VerkR96-4010-2004, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 9.5.2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es anstelle des Wortlautes "...jedenfalls von km 203,800 bis km 204,950, ab Sparkreuzung,..." wie folgt zu lauten hat: "...auf der B 1, jedenfalls von km 203,800 an für mehrere 100 m...". Die verletzte Rechtsvorschrift wird auf § 7 Abs.1 erster Satz StVO 1960 konkretisiert.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 7,20 Euro zu bezahlen (ds 20 % der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 14.4.2004 um 7.14 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in Machtrenk in Fahrtrichtung Wels gelenkt habe, wobei er jedenfalls von km 203,800 bis km 204,950, ab Sparkreuzung, das angeführte Fahrzeug nicht soweit rechts gelenkt habe, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war. Er habe dadurch gegen § 7 Abs.1 StVO 1960 verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 3,60 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er kein notorischer Linksfahrer ist und deshalb ein Grund vorgelegen haben muss, welcher die Fahrt auf dem linken Fahrstreifen begründet hatte. Er habe den linken Fahrstreifen benutzt, um von der Autobahn abfahrenden Autolenkern das ungehinderte Einordnen auf der Bundesstraße zu ermöglichen. Jedenfalls habe er den Verkehrsfluss nicht behindert, weil in diesem Bereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h besteht und er diese Geschwindigkeit gefahren ist. Die subjektiv empfundene Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer könne nur daraus resultieren, dass diese schneller fahren wollten als erlaubt.

 

Er habe sich zwar wieder rechts einordnen wollen, dies sei ihm aber ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer nicht möglich gewesen, weil er von diesen rechts überholt worden sei. Wenn er im Rückspiegel sieht, dass sich ein Fahrzeug mit höherer Geschwindigkeit am rechten Fahrstreifen nähert, kann er nicht ohne Behinderung dieses Fahrzeuges nach rechts wechseln. Der rechte Fahrstreifen sei daher für ihn nicht zur Verfügung gestanden.

 

Es wäre eher angebracht gewesen, jene Fahrzeuglenker anzuzeigen, welche ihn unter Überschreitung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit rechts überholt haben und dann bei der nächsten Verkehrsampel wegen des Rotlichtes ohnedies wieder abbremsen musste. Eine dritte Spur auf der B 1 ist erst ab der Autobahnausfahrt Wels bei km 204,600 vorhanden, diese ist bis km 204,800 mit einer Sperrlinie von den aus Richtung Marchtrenk kommenden zwei Fahrstreifen getrennt. Wenn er den Fahrstreifen nicht wechseln würde, wären die von der Autobahn kommenden Auffahrer behindert. Es würde daher nichts dagegen sprechen auf den linken Fahrstreifen zu wechseln, wenn dieser frei ist und ohnedies die maximal zulässige Geschwindigkeit eingehalten wird.

 

Der Anzeiger und Verkehrsreferent der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land habe behauptet, dass die B 1 ab der Sparkreuzung durchgehend dreispurig sei. Dies sei aber nicht richtig, weshalb anzunehmen sei, dass er den Straßenverlauf der B 1 nicht so genau kennt. Er habe auch die Verkehrssituation auf der B 1 nicht ausreichend dargestellt und eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch ihn nicht definiert. Seine Angaben seien daher auch nicht schlüssiger als die Angaben des Berufungswerbers.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.5.2005, bei welcher der Berufungswerber und die Erstinstanz gehört sowie der Anzeiger, Dr. G H, unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen wurde. Weiters wurde ein Lichtbild der gegenständlichen Örtlichkeit beigeschafft und bei der Verhandlung ausführlich erörtert.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte seinen Pkw mit dem Kennzeichen am 14.4.2004 um 7.14 Uhr in Machtrenk auf der B 1 in Fahrtrichtung Wels. Vor der Ampel bei der sogenannten Sparkreuzung hatte er sein Fahrzeug auf dem linken der beiden in Fahrtrichtung Wels führenden Fahrstreifen eingeordnet. Der Berufungswerber vermutet, dass er dies deswegen gemacht hat, weil auf der rechten Fahrspur Lkw vor der Ampel gestanden seien, während der Zeuge dazu angibt, dass der rechte Fahrstreifen frei war.

 

Der Berufungswerber benutzte bei der Weiterfahrt in Richtung Wels den linken Fahrstreifen, wobei er sein Fahrzeug auf ungefähr 70 km/h beschleunigte. Er blieb zumindest bis km 204,950 auf dem linken Fahrstreifen, der Zeuge fuhr auf dem rechten Fahrstreifen hinter dem Berufungswerber nach. Dazu führte der Berufungswerber an, dass er generell nach Möglichkeit die rechte Fahrspur benützt. Es sei aber möglich, dass hinter ihm fahrende Fahrzeuge auf den rechten Fahrstreifen gewechselt und in rechts überholt hätten, weshalb er eben nicht auf den rechten Fahrstreifen habe wechseln können. Der Zeuge gab dazu an, dass auf dem rechten Fahrstreifen eine größere Lücke gewesen sei, es sei zwar möglich, dass der Berufungswerber rechts überholt worden sei, nachdem sich auf dem linken Fahrstreifen eine Kolonne hinter dem Berufungswerber gebildet hatte, dies sei aber erst einige 100 m nach der Sparkreuzung der Fall gewesen. Der Berufungswerber habe jedenfalls genügend Platz zum Einordnen auf dem rechten Fahrstreifen gehabt.

 

Bei der Annäherung an die Autobahnausfahrt bei km 204,600 befand sich der Berufungswerber noch immer auf dem linken Fahrstreifen, er begründete dies damit, dass er eben den von der Autobahn kommenden Fahrzeugen das Einordnen auf der B 1 ermöglichen wollte.

 

Hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse ist anzuführen, dass sich auf der B 1 bei km 203,800 die sogenannte "Sparkreuzung" befindet. Diese ist ampelgeregelt, die B 1 weist vor der Kreuzung drei Fahrstreifen in Richtung Wels auf, wobei der äußerst rechte Fahrsteifen ausschließlich zum Rechtsabbiegen bestimmt ist. Die beiden anderen Fahrstreifen sind zum Geradeausfahren bestimmt. Nach der Kreuzung führt die B 1 in Fahrtrichtung Wels zweispurig geradeaus weiter, nach einiger Zeit zweigt rechts der Beschleunigungsstreifen der Autobahnauffahrt Wels-Ost ab. Nach diesem Beschleunigungsstreifen führt die B 1 weiter zweispurig in Fahrtrichtung Wels, ca. bei km 204,6 mündet von rechts die Autobahnabfahrt ein. Diese hat einen eigenen Fahrstreifen, welcher mit einer Sperrlinie von den beiden Fahrstreifen der B 1 getrennt ist. Diese Sperrlinie endet ca. bei km 204,8 und in weiterer Folge führt die B 1 in Richtung Wels dreispurig weiter.

 

4.2. Hinsichtlich der unterschiedlichen Aussagen des Berufungswerbers und des Zeugen hat das zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber versucht, die Glaubwürdigkeit des Zeugen dadurch zu erschüttern, dass er behauptet, der Zeuge habe den Straßenverlauf der B 1 im erstinstanzlichen Verfahren falsch geschildert. Diese Behauptung stimmt jedoch mit dem Akteninhalt nicht überein, sondern ergibt sich daraus, dass der Straßenverlauf vom Zeugen richtig angegeben wurde. Diese aktenwidrige Behauptung des Berufungswerbers spricht gegen dessen Glaubwürdigkeit.

 

Der Berufungswerber hat keine konkrete Erinnerung an den Vorfall, sondern hat diesen zu rekonstruieren versucht, nachdem er von der gegen ihn gerichteten Anzeige erfahren hat. Sowohl in seinen schriftlichen Stellungnahmen als auch bei der Verhandlung schilderte der Berufungswerber den Sachverhalt so, wie er sich an dieser Straßenstelle um diese Tageszeit nach seiner Erfahrung üblicherweise darstellt. Der Zeuge hingegen hat den konkreten Vorfall bewusst wahrgenommen und diese Wahrnehmungen veranlassten ihn zur Aufnahme eines Aktenvermerkes und zur Einleitung eines Verfahrens. Auch dieser Umstand spricht eher dafür, dass die Angaben des Zeugen eher dem konkreten Sachverhalt entsprechen als die allgemeinen Behauptungen des Berufungswerbers.

 

Es ist durchaus lebensnah, dass der Berufungswerber nach einiger Zeit rechts überholt wurde, dies räumt der Zeuge auch ein. Nach der Erfahrung des zuständigen Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates ist es in Fällen, in denen auf dem linken von zwei Fahrstreifen ein Fahrzeug nach dem Umschalten auf Grünlicht in etwa bis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit (laut Tachoanzeige) beschleunigt wird, durchaus häufig so, dass die auf dem linken Fahrsteifen nachfahrenden Fahrzeuge nach einiger Zeit die Geduld verlieren, auf den rechten Fahrstreifen wechseln und das langsamere Fahrzeug dort überholen. Allerdings passiert das in aller Regel nicht sofort nach dem Wegfahren bei der Ampel, sondern die nachfahrenden Fahrzeuglenker warten vorerst ab, auf welche Geschwindigkeit das vorausfahrende Fahrzeug beschleunigt wird und dann, wenn sich herausstellt, dass diese Geschwindigkeit subjektiv als zu langsam empfunden wird, wird in der Regel noch einige Zeit zugewartet, ob dieses langsamere Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen wechselt. Erst wenn das nicht der Fall ist, werden einzelne Fahrzeuglenker ungeduldig und beginnen dann eben rechts zu überholen. Das deckt sich mit den Aussagen des Zeugen, wonach der Berufungswerber einige 100 m Zeit hatte, um auf den rechten Fahrsteifen zu wechseln und erst in weiterer Folge überholt wurde.

 

Hinsichtlich der Annäherung an die Abfahrt der Autobahn wäre das Verbleiben auf dem linken Fahrstreifen entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers nicht notwendig gewesen, weil den von der Autobahnabfahrt kommenden Fahrzeuglenkern ohnedies ein eigener Fahrstreifen zur Verfügung steht, welcher zu Beginn noch dazu mit einer Sperrlinie vom rechten Fahrstreifen der B 1 getrennt ist.

 

Insgesamt sind die Schilderungen des Zeugen glaubwürdig und nachvollziehbar, während doch erhebliche Zweifel an den Behauptungen des Berufungswerbers bestehen, weshalb erwiesen ist, dass der Berufungswerber beginnend von km 203,800 den linken Fahrstreifen benutzt hat, obwohl über mehrere 100 m der rechte Fahrstreifen frei gewesen wäre.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 erster Satz StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

 

5.2. Aufgrund der oben geschilderten Beweiswürdigung ist es als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber den linken Fahrstreifen benutzt hat, obwohl ihm zumindest über eine Länge von mehreren 100 m der rechte Fahrstreifen zur Verfügung gestanden wäre. Er hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Die Konkretisierung des Spruches war im Hinblick auf die Beweisergebnisse notwendig. Die Ergänzung des Straßennamens "B 1" war notwendig und auch zulässig, weil dem Berufungswerber bereits in der Strafverfügung der vollständige Tatort einschließlich des Straßennamens innerhalb der Verjährungsfrist vorgehalten wurde. Die Konkretisierung der verletzten Rechtsvorschrift war aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig.

 

Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, wonach dem Berufungswerber die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift nicht möglich gewesen wäre. Der Berufungswerber hat daher gemäß § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Das unnötige Benutzen des linken Fahrstreifens führt in der Praxis immer wieder dazu, dass andere Fahrzeuglenker zum Rechtsüberholen verleitet werden. Es darf zwar nicht übersehen werden, dass auch diese Rechtsüberholer dadurch gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, es trifft aber auch den unnötig auf dem linken Fahrstreifen verbleibenden Fahrzeuglenker eine Mitverantwortung an den dabei entstehenden gefährlichen Situationen. Es muss daher für derartige Verwaltungsübertretungen eine zumindest geringfügige Geldstrafe verhängt werden. Der Berufungswerber ist wegen einer Übertretung des § 14 Abs.8 FSG aus dem Jahr 2002 auch nicht unbescholten, weshalb ihm dieser Strafmilderungsgrund nicht zugute kommt. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe keineswegs überhöht und im Hinblick auf die durchaus überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers jedenfalls angemessen. Es war daher die Berufung auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

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