Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160182/2/Ki/Be

Linz, 29.12.2004

 

 

 VwSen-160182/2/Ki/Be Linz, am 29. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des V S, N, S, vom 2.12.2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18.11.2004, VerkR96-8000-2004, wegen einer Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat gegen den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (VerkR96-800-2004 vom 21.10.2004) erlassen. Diese Strafverfügung hat laut vorliegendem Postrückschein der Berufungswerber am 28.10.2004 persönlich übernommen. Ein Einspruch gegen die Strafverfügung wurde am 12.11.2004 (laut Poststempel) zur Post gegeben.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.11.2004, VerkR96-8000-2004, wurde der Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber am 2.12.2004 Berufung erhoben.

 

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Ein öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 23.11.2004 vom Berufungswerber persönlich übernommen und es endete somit die gesetzlich festgelegte Einspruchsfrist mit Ablauf des 11.11.2004.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung jedoch erst am 12.11.2004 zur Post gegeben.

 

Der Berufungswerber bemängelt, dass die Strafverfügung an Herrn S gerichtet wurde, ferner, dass er auch nicht die Dipl.Ing.Uni.Prof. V S sei.

 

Dazu wird festgestellt, dass offensichtlich bloß ein Schreibfehler vorliegt, welcher jedoch der Rechtswirksamkeit der Strafverfügung nicht entgegen steht. Der Berufungswerber wurde durch Anführung der Adresse und seines Geburtsdatums als Adressat der Strafverfügung ausreichend konkretisiert und er war durch diesen Schreibfehler auch in seinen Verteidigungsrechten in keiner Weise eingeschränkt. Es liegt demnach eine rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung an den Berufungswerber vor.

 

Der Rechtsmittelwerber bringt ferner vor, er habe das Schreiben nicht postwendend beantworten können, dies liege in aller erster Linie an seinen häufigen beruflichen Auslandstätigkeiten, dazu wird festgestellt, dass mit dieser Argumentation nichts zu gewinnen ist, zumal es dem Adressaten einer Strafverfügung obliegt, dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Fristen eingehalten werden.

 

Im Hinblick darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinander zu setzen.

 

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

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