Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160186/2/Kei/Da

Linz, 19.09.2005

 

 

 

VwSen-160186/2/Kei/Da Linz, am 19. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Ing. K W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. F H, Dr. O U, Mag. A M und Mag. T L, F, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3. Dezember 2004, Zl. VerkR96-4759-2004, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Zwischen "Strkm 5,280," und "wobei" wird eingefügt "in Fahrtrichtung Straßwalchen," und

    statt "§ 52 Ziff. 10 a) StVO 1960" wird gesetzt "§ 52 lit. a) Ziff. 10 a StVO 1960".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 70 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am 07.04.2004 um 07:05 Uhr den Kombi A mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Oberhofen am Irrsee auf der B 154 bei Strkm 5,280, wobei Sie die in diesem Straßenbereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 65 km/h überschritten haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 52 Ziff. 10a) StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

350,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

162 Stunden

gemäß

 

§ 99 Abs. 3 lit. a) StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

35,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 385,00 Euro".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Er hätte bereits in seinen Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass aufgrund von Untersuchungen bewiesen sei, dass bereits bei einer Messung aus einer Entfernung von 250 m mit einem Gerät LR 90-235/B sowohl die vom Laser bestrahlte Fläche unregelmäßig und zu groß, als auch nicht deckungsgleich mit der anvisierten Zielfläche sei.

Nachdem die gegenständliche Messung aus einer Entfernung von 380 m also annähernd 400 m durchgeführt wurde, könne diese Messung nicht dazu führen, dass mit der für ein Strafverfahren notwendigen Zuverlässigkeit davon ausgegangen werden könne, dass diese Messung korrekt sei.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16. Dezember 2004, Zl. VerkR96-4759-2004, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Niederschrift vom 17. August 2004 angeführten Aussagen des Zeugen Revierinspektor H K. Diesen am 17. August 2004 gemachten Aussagen des Zeugen Revierinspektor H K wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass dieser Zeuge unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Die gegenständliche Messung erfolgte vorschriftsgemäß.

Die Messung wurde mit einem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LR 90-235/P durchgeführt. Ein solches Gerät war ein taugliches Mittel zur Feststellung der von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit.

Gemäß der Zulassung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 1. März 1994, Zl. 43746/92/1 und Zl. E-43991/93 - Punkt 2.6 dürfen mit dem Laser-VKGM LR 90-235/P Fahrzeuggeschwindigkeiten nur in einer Entfernung zwischen 30 Metern und 500 Metern gemessen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2003/11/0123, im Ergebnis zum Ausdruck gebracht, dass eine Lasermessung auf eine Entfernung von 452 Metern möglich ist. Die gegenständliche Messung erfolgte aus einer Entfernung von 380 Metern.

Die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich Verkehrsrecht (z.B. Fachgebiet Kraftfahrzeugtechnik) und/oder die Durchführung eines Ortsaugenscheines war nicht erforderlich, da kein konkreter Hinweis auf einen Defekt des Laser-VKGM oder eine Fehlbedienung vorliegt (siehe VwGH vom 23. Mai 2003, Zl. 2003/11/0119 und vom 24. Juni 2003, Zl. 2003/11/0123).

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.400 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

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