Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160190/2/Ki/Da

Linz, 05.01.2005

 

 

 VwSen-160190/2/Ki/Da Linz, am 5. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von S S, A, D, vom 24.11.2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.11.2004, VerkR96-19563-2004, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 8.11.2004, VerkR96-19563-2004, die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem Kennzeichen VB, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I., VerkR96-5323-2004, zugestellt am 25.6.2004 durch Hinterlegung nicht binnen zwei Wochen, das war bis 9.7.2004, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 24.4.2004 um 12.26 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Sie habe dadurch § 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 20 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 2 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax, datiert mit 24.11.2004, Berufung, sie strebt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses bzw Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens an.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

I.5. Im vorliegenden Verfahrensakt findet sich der Entwurf eines Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 17.6.2004, VerkR96-5323-2004, bezeichnet als Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), mit welchem die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. mitzuteilen, wer das Fahrzeug, VB, am 24.4.2004, 12.26 Uhr, Ort: Gemeinde Ried i.I., B143 bei km 16.139 in Richtung Zentrum Ried, gelenkt hat. Neben einem Hinweis auf die dem Lenker zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde die Berufungswerberin darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Unter Hinweis auf ein für die Rückantwort angeschlossenes Beiblatt, (inhaltlich nicht überprüfbar, da nicht im Verfahrensakt aufliegend) wurde die Berufungswerberin ersucht, dieses auszufüllen und an die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu senden. Ein Hinweis auf die ebenfalls gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, falls sie als Zulassungsbesitzer die Auskunft nicht erteilen kann, sie jene Person zu benennen hat, die die Auskunft erteilen kann, findet sich im oben erwähnten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis nicht.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, im Falle einer juristischen Person der Verantwortliche gemäß § 9 VStG zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen ab Zustellung zu erteilen.

 

Voraussetzung für eine Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG ist, dass die Behörde ein konkretes Verlangen nach einer Auskunft an den Zulassungsbesitzer richtet bzw dass dieses Verlangen mit den gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten vollständig übereinstimmt.

 

§ 103 Abs.2 KFG sieht als Inhalt der Auskunftserteilung zwei Möglichkeiten vor, nämlich primär die Bekanntgabe, wer das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt hat bzw in weiterer Folge, falls diese Auskunft nicht erteilt werden kann, die Benennung jener Person, welche die Auskunft erteilen kann.

 

Im vorliegenden Falle hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis lediglich eine Anfrage im Hinblick auf die erste Alternative nämlich das Begehren der Auskunft an den Zulassungsbesitzer, wer das Fahrzeug gelenkt hat, gestellt, bezüglich der Möglichkeit der zweiten Alternative (Bekanntgabe, wer die Auskunft erteilen kann) jedoch keine Erwähnung gemacht. Nach Auffassung der Berufungsbehörde ist daher das verfahrensgegenständliche Auskunftsbegehren (jedenfalls nach den vorgelegten Verfahrensunterlagen) nicht vollständig, sodass für die Berufungswerberin auch keinerlei Verpflichtung bestand, dies iSd gegenständlichen gesetzlichen Bestimmung zu beantworten.

 

Das Verhalten der Berufungswerberin stellt daher im vorliegenden Falle keine Verwaltungsübertretung dar, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen sie einzustellen war (§ 45 Abs.1 Z 2 VStG).

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführt gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

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