Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160194/6/Sch/Pe

Linz, 05.07.2005

 

 

 VwSen-160194/6/Sch/Pe Linz, am 5. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F H vom 14. Dezember 2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29. November 2004, VerkR96-1381-2004, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 30. Juni 2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29. November 2004, VerkR96-1381-2004, wurde über Herrn F H, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) von § 52a Z10 a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und gemäß 2) von § 20 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen zu 1) und 2) von je 50 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) und 2) von je 18 Stunden verhängt, weil er

  1. am 20. Dezember 2003 um 21.20 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Mauthausen auf der B 123 in Fahrtrichtung Pregarten gelenkt habe, wobei er zwischen Strkm. 6,600 und 7,000 die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 20 km/H überschritten habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei durch die Nachfahrt mit dem Dienstkraftwagen in gleichbleibendem Abstand festgestellt worden.
  2. Er habe bei dieser Fahrt als Lenker des genannten Pkw die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst, indem er trotz Nebels (Sichtweite ca. 50 m) eine Geschwindigkeit von 90 km/h gefahren sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Sowohl der Meldungleger als auch der zweite Gendarmeriebeamte, der bei dem Vorfall zugegen war, sind im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zeugenschaftlich einvernommen worden. Beide gaben dabei übereinstimmend an, dass der Berufungswerber innerhalb der relevanten 70 km/h-Beschränkung eine Fahrgeschwindigkeit von zumindest 90 km/h eingehalten habe. Zur Vorfallszeit habe Nebel geherrscht, der die Sichtweite auf etwa 50 bis 60 m eingeschränkt habe.

 

Anlässlich der eingangs abgeführten Berufungsverhandlung konnte der Meldungsleger nicht einvernommen werden, da er zu diesem Verhandlungstermin verhindert war. Zumal jedoch, wie schon oben angeführt, ein zweiter Beamter bei dem Vorgang dabei war, hat die Berufungsbehörde diesen zur Verhandlung geladen. Er hat dabei, von aufgrund des Zeitablaufes erklärlichen Erinnerungslücken abgesehen, im Wesentlichen den Vorfall so geschildert, wie er in der Anzeige wiedergegeben ist bzw. im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens von ihm geschildert worden war. Demnach habe eine Nachfahrt in etwa gleichbleibendem Abstand hinter dem Berufungswerber stattgefunden und sei eine Fahrgeschwindigkeit von zumindest 90 km/h ermittelt worden. Auch habe zu diesem Zeitpunkt relativ starker Nebel geherrscht, die Sichtweite sei mit rund 60 m beschränkt gewesen. Das Erinnerungsvermögen des Zeugen an diese Sichtverhältnisse hat er insofern schlüssig begründet, als ihm trotzt der fortgeschrittenen Jahreszeit, es war bereits Dezember, das Aufkommen von derart starkem Nebel als unüblich in Erinnerung geblieben ist.

 

Demgegenüber bestreitet der Berufungswerber sowohl die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 20 km/h als auch den Vorwurf, er habe seine Geschwindigkeit nicht den Sichtverhältnissen angepasst gehabt. Er vermutet, dass der Meldungsleger deshalb mit ihm eine Amtshandlung abgeführt habe und diese Tatvorwürfe entstanden seien, da er unmittelbar vor der Nachfahrt selbst hinter dem Gendarmeriefahrzeug nachgefahren sei und den Lenker angehupt habe, da er eine seiner Meinung nach unangemessen niedrige Fahrgeschwindigkeit eingehalten gehabt hätte. Auch seien ihm bei der Anhaltung andere Delikte zur Last gelegt worden, als die letztlich zur Anzeige gebrachten. Auffällig sei auch, dass die Anzeige erst am 13. April 2004 verfasst worden sei, wogegen sich der Vorfall schon am 20. Dezember 2003 ereignet hätte.

 

Die Berufungsbehörde hat keinen Grund zur Annahme, dass ein Gendarmeriebeamter Vorgänge zur Anzeige bringt, die sich nicht oder nicht in der von ihm wahrgenommenen Form ereignet haben, zumindest solange nicht, als keine konkreten gegenteiligen Hinweise zutage treten. Im gegenständlichen Fall decken sich die Angaben in der Anzeige mit jenen, wie sie ihm Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemacht und auch vor der Berufungsbehörde von einem der beiden Beamten wiederholt wurden in einem Ausmaß, das relevante Widersprüchlichkeiten nicht erkennen lässt. Dazu kommt noch, dass ein Zeuge, wenn er von einer Behörde einvernommen wird, unter strafgesetzlich geschützter Wahrheitspflicht steht, wogegen ein Beschuldiger sich im Verwaltungsstrafverfahren so verantworten kann, wie es ihm am günstigsten erscheint. Der Berufungswerber konnte, abgesehen vom Bestreiten der Vorwürfe, keine durch irgendwelche Beweise untermauerte Gegendarstellung liefern. Damit soll ihm nicht unterstellt werden, wider besseren Wissens eine bestimmte Schilderung des Vorganges abgegeben zu haben, jedoch kann es durchaus sein, dass ihm die Geschwindigkeitsüberschreitung faktisch "unterlaufen" ist, möglicherweise darin begründet, als Taxilenker einen Fahrtauftrag umgehend erfüllen zu wollen. Für diese Annahme spricht auch, dass er das hinter ihm fahrende Gendarmeriefahrzeug nach seinen eigenen Angaben bei der Nachfahrt nicht wahrgenommen hat, sondern erst kurz vor der Anhaltung, als das Blaulicht eingeschaltet worden war.

 

Sohin ergibt sich für die Berufungsbehörde zusammenfassend, dass der Berufungswerber die erlaubte Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h um zumindest 20 km/h überschritten hat. Bei einer Sichtweite von rund 50 bis 60 m war eine eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von 90 km/h ohne Zweifel nicht angemessen im Sinne des § 20 Abs.1 StVO 1960. Nach der geläufigen Formel zur Errechnung des Anhalteweges wäre bei einer Fahrgeschwindigkeit von 90 km/h ein solcher von mindestens 100 m notwendig gewesen, demgegenüber stand dem Berufungswerber eine Sichtweite von lediglich 50 bis 60 m zur Verfügung.

 

Dem Berufungswerber ist zwar insofern beizupflichten, als ein auffällig langer Zeitraum zwischen dem Vorfallszeitpunkt und der Verfassung der Anzeige verstrichen ist. Die Gründe dafür zu ermitteln, erscheint der Berufungsbehörde aber entbehrlich, zumal sich dadurch an der Entscheidung nichts ändern könnte. Relevant hiefür waren in erster Linie die zeugenschaftlichen Angaben der Beamten im erstbehördlichen bzw. im Berufungsverfahren, welche aufgrund ihrer Schlüssigkeit der Entscheidung zugrunde zu legen waren.

 

Zur Strafzumessung ist bemerken:

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 50 Euro können zum einen angesichts des Strafrahmens von bis zu 726 Euro von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Zum anderen erscheinen sie auch angesichts der gegeben gewesenen Verhältnisse jedenfalls angemessen. Dem Berufungswerber kommt zudem kein Milderungsgrund zugute, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, vielmehr scheint er wegen mehrerer Verkehrsdelikte verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt auf.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers brauchte nicht weiter eingegangen zu werde, da von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er in der Lage ist, relativ geringfügige Verwaltungsstrafen zu bezahlen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 20.06.2006, Zl.: 2005/02/0216-6

 
 

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