Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160197/4/Bi/Be

Linz, 01.03.2005

 

 

 VwSen-160197/4/Bi/Be Linz, am 1. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J R, vom 13. Dezember 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 29. November 2004, VerkR96-1837-2004, wegen Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960, zu Recht erkannt:
 
 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass das in Rede stehende Sattelzugfahrzeug das Kennzeichen trägt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1) 8 Euro und 2) 4,20 Euro, insgesamt 12,20 Euro, ds 20% der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 102 Abs.1 iVm 27 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 und 2) §§ 24 Abs.1 lit.d iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 40 Euro (18 Stunden EFS) und 2) 21 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil er 1) am 21. April 2004 in der Zeit zwischen 12.00 Uhr und 22.00 Uhr das Sattelzugfahrzeug, Kz., im Gemeindegebiet von Schwertberg auf der Schulstraße im Kreuzungsbereich mit der 1415 Aisttal Straße abgestellt habe, wobei festgestellt worden sei, dass er sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt gehabt habe, obwohl es zumutbar gewesen sei, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entsprochen habe, da festgestellt worden sei, dass am betroffenen Fahrzeug an der rechten Außenseite die Aufschriften betreffend des Eigengewichts, des höchst zulässigen Gesamtgewichts und der höchsten zulässigen Achslasten nicht vollständig sichtbar und nicht dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben gewesen seien, obwohl an Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern, außer Wohnanhängern, die genannten Aufschriften angebracht sein müssten. 2) habe er am genannten Tag im angeführten Bereich das Sattelzugfahrzeug, Kz., im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 6,10 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der LKW habe eine Panne gehabt und er habe ihn gerade noch äußerst rechts abstellen können. Die Elektronik sei defekt gewesen und der Motor nur auf Standgas ca 1 Minute gelaufen, bevor er abgestorben sei. Der LKW verfüge über Gewichtsangaben, die werkseits angebracht und auch gut lesbar seien.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Meldungsleger RI G, GP Perg, im Patrouillendienst mit KI H am 21. April 2004 feststellte, dass im genannten Kreuzungsbereich (innerhalb von 5 m) Schulstraße/Aisttal Straße in Schwertberg das auf den Bw zugelassene Sattelzugfahrzeug samt dem ebenfalls auf den Bw zugelassenen Sattelanhänger abgestellt war, wobei die genannten Aufschriften nicht lesbar gewesen seien. Da um 22.00 Uhr die Straßenbeleuchtung auf ein Minimum zurückgeschaltet werde, hätte er den Bw angerufen, weil das Fahrzeug nicht ausreichend beleuchtet gewesen wäre. Der Bw habe ihm gesagt, er habe den LKW-Zug an dieser Stelle abgestellt, weil er einen technischen Defekt habe und er ihn erst am Morgen des 22 April 2004 wieder flott machen könne. Am Nachmittag und Abend habe er auswärts gearbeitet und den erforderlichen Ersatzteil nicht zu Hause holen können. Der Abstellort sei deshalb nicht gefährlich, weil es sich um eine Nebenstraße handle und alle auf halbe Sicht fahren müssten; sein Fahrzeug könne daher keine Behinderung darstellen. Er sichere es daher auch nicht ab und der Beamte solle nicht so oberlehrermäßig tun. Laut Anzeige sei vom Fahrzeug ein Bagger abgeladen worden, da die Kotspuren noch auf der Fahrbahn ersichtlich gewesen seien.

Beide Beamte bestätigten in ihren Zeugenaussagen vor der Erstinstanz die Angaben laut Anzeige.

Der Bw hat sich im Rahmen des Parteiengehörs vor der Erstinstanz nicht geäußert. Er wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates mit Schreiben vom
10. Jänner 2005 aufgefordert, seine Behauptung, das Sattelzugfahrzeug habe eine Panne gehabt, durch geeignete Beweismittel zu stützen, insbesondere durch Bestätigung einer Werkstätte über den Einbau des im Einspruch erwähnten Relais und den genauen Grund für das Abstellen über den im Spruch genannten Zeitraum. Dem Bw wurde dieses Schreiben laut Rückschein am 13. Jänner 2005 durch Hinterlegung zugestellt, er hat sich bis heute dazu nicht geäußert und insbesondere die verlangten Beweise auch nicht vorgelegt oder Zeugen geltend gemacht. Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist daher davon auszugehen, dass es sich bei seiner Verantwortung um reine Schutzbehauptungen handelt.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1):

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 27 Abs.2 KFG müssen an Omnibussen, Lkw und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lkw und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein. Bei Anhängern der Klassen O1 und O2 und bei Sattelzugfahrzeugen kann für das höchste zulässige Gesamtgewicht auch eine bestimmte Bandbreite angegeben werden.

Im gst Fall wird dem Bw zur Last gelegt, am Sattelzugfahrzeug PE- seien am 21. April 2004 die genannten Aufschriften in der vorgeschriebenen Form nicht vorhanden gewesen.

Zum einen ist dazu zu sagen, dass es sich laut Anzeige beim Sattelzugfahrzeug um das mit dem Kz handelt - diesbezüglich ist der Tatvorwurf in der Strafverfügung richtig ergangen und war daher das Kennzeichen im Spruch des Straferkenntnisses entsprechend zu ändern - wobei der Bw behauptet hat, die Gewichtsangaben seien vom Werk angebracht worden und gut lesbar gewesen.

Abgesehen davon, dass einem Gendarmeriebeamten zuzumuten ist, beurteilen zu können, ob er gesetzlich vorgeschriebene Aufschriften an einem Sattelzugfahrzeug lesen kann oder diese bereits so desolat sind, dass das nicht mehr möglich ist, hat der Bw anlässlich der Verhandlung am 10. November 2004 betreffend seinen Lkw PE-667AU, bei dem ebenfalls die Gewichtsaufschriften nicht mehr lesbar gewesen waren, ebenso behauptet, die Aufschriften seien vom Hersteller so angebracht und diese würden in kürzester Zeit wirklich schlecht lesbar, aber vom Hersteller gebe es keine Alternative.

Aufgrund seiner nunmehrigen gleichlautenden Verantwortung ist davon auszugehen, dass der Bw auch diesmal die Meinung vertritt, wenn die vom Hersteller angebrachten Aufschriften nicht mehr lesbar seien, sei das nicht seine Sache. Dieser Ansicht vermag sich der Unabhängige Verwaltungssenat - wie auch schon im Erkenntnis vom 11. November 2004, VwSen-160013/6/Bi/Be - nicht anzuschließen.

Zu Punkt 2):

Gemäß § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 ist Halten und Parken verboten im Bereich von weniger als 5m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder.

Der Bw hat nie bestritten, das Sattelzugfahrzeug PE-836AD am 21. April 2004 zwischen 12.00 Uhr und 22.00 Uhr an der genannten Kreuzung im Bereich von weniger als 5m vom nächsten Schnittpunkt der einander kreuzenden Fahrbahnränder der Schulstraße und der Aisttal Straße in Schwertberg abgestellt zu haben.

Bei einer solchen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG, bei dem beim bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht zum Tatbestand gehört und der Täter mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen kann.

Im ggst Fall hat der Bw weder einen glaubhaften Grund für das Stehenlassen des Sattelzuges anführen können - dass er an diesem Tag wo anders gearbeitet hat, ist zwar glaubhaft, aber kein Grund dafür, weil er den Sattelzug auch durch andere Personen im Rahmen seines Unternehmens wegbringen lassen hätte können, die er entsprechend anweisen hätte müssen. Auch für die angebliche Panne hat er keine Beweise vorgelegt, sodass diese Verantwortung schlicht als unglaubwürdig anzusehen ist. Eher ist davon auszugehen, dass dem Bw derartige Vorschriften herzlich egal sind.

Der Bw hat demnach beide ihm zur Last gelegte Tatbestände erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 2.180 Euro Geldstrafe bzw bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit reicht, der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO bis zu 726 Euro Geld- bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Erstinstanz ist laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses von schätzungsweise 1.000 Euro netto monatlich bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten ausgegangen und hat weder mildernde noch erschwerende Umstände angenommen. Der Bw weist laut Verzeichnis jedenfalls eine einschlägige Vormerkung nach dem KFG auf - am 22. April 2004 wurde er erneut wegen eines desolaten Lkw beanstandet (VwSen-160013).

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die verhängten Strafen sind äußerst milde und eine Herabsetzung auch unter den Kriterien des § 19 VStG nicht gerechtfertigt

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum