Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340011/2/Gf/Km

Linz, 17.10.1997

VwSen-340011/2/Gf/Km Linz, am 17. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des R H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 25. August 1997, Zl. Agrar96-17-1996, wegen Übertretung des Oö. Fischereigesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 100 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 25. August 1997, Zl. Agrar96-17-1996, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) verhängt, weil er am 22. Juli 1996 den Zufluß zu seinem Werksbach gesperrt habe, ohne davon den benachbarten Bewirtschafter des betroffenen Fischwassers zu verständigen; dadurch habe er eine Übertretung des § 30 Abs.1 des Oö. Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 16/1990 (im folgenden: OöFischG), begangen, weshalb er gemäß § 49 Abs. 1 Z. 19 OöFischG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 26. August 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 29. August 1997 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde mündlich eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß dem Fischereiberechtigten durch die Unterlassung der - wie durch einen Sachverständigen festgestellt worden sei - zweifelsfrei möglichen Verständigung ein erheblicher Schaden (Abwandern eines nicht unerheblichen Fischbestandes) entstanden sei. Im Zuge der Strafbemessung seien dieser Umstand sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt worden, während die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu werten gewesen sei und Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber im Ergebnis lediglich vor, künftig die angrenzenden Fischereiberechtigten stets zeitgerecht über eine Absperrung des Werksbaches informieren zu wollen.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Grieskirchen zu Zl. Agrar96-17-1996; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis keine den Betrag von 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs. 1 Z. 19 i.V.m. § 30 Abs. 1 OöFischG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 49 Abs. 2 OöFischG mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, der die Bewirtschafter von Fischwässern bei Gefahr in Verzug nicht ohne unnötigen Aufschub nachweislich von Maßnahmen, die Änderungen der Wasserführung von Fischwässern bewirken können, verständigt.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist im Ergebnis unbestritten, daß der Beschwerdeführer die angrenzenden Fischereiberechtigten zum Tatzeitpunkt nicht von den erforderlichen Reparaturarbeiten an der Turbine seines Sägewerksbetriebes und der dadurch bedingten Absperrung des Zuflusses seines Werksbaches verständigt hat.

Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers ist der Tatbestand des § 49 Abs. 1 Z. 19 i.V.m. § 30 Abs. 1 OöFischG nicht erst dann, wenn ein Schaden am Fischbestand - dieser Aspekt ist vielmehr (wie gegenständlich von der belangten Behörde zu Recht) gemäß § 19 Abs. 1 VStG im Rahmen der Strafbemessung besonders zu berücksichtigen - eintritt, sondern schon dadurch erfüllt, daß die bloße Möglichkeit einer Änderung der Wasserführung von Fischwässern besteht.

Dies trifft aber offenkundig zu, wenn der Zufluß zu einem Werksbach gesperrt und dieser damit im Ergebnis umgeleitet wird.

4.3. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, daß sein Interesse primär darauf gerichtet war, die schadhafte Turbine wieder in Gang zu setzen und damit den Stillstand seines Sägewerksbetriebes zeitlich so kurz wie möglich zu halten.

Nichts spricht jedoch dafür, daß es ihm daneben nicht gleichzeitig auch möglich gewesen sein sollte, die angrenzenden Fischereiberechtigten von der beabsichtigten Sperre des Zuflusses zu seinem Werksbach zu verständigen.

Die vordringliche Sorge um den schnellstmöglichen Fortbetrieb seines eigenen Unternehmens stellt somit keinen strafausschließenden Entschuldigungsgrund dar.

4.4. Hinsichtlich der Strafbemessung kann der Oö. Verwaltungssenat schließlich nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn diese angesichts der aus der Tat resultierenden, nicht unbeträchtlichen Schädigung eine ohnehin bloß im untersten Sechzigstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat. Im übrigen stellt die bloße Absichtserklärung künftigen Wohlverhaltens keinen im Zuge der Strafbemessung gesondert zu berücksichtigenden Milderungsgrund dar.

4.5. Die vorliegende Berufung war daher aus allen diesen Gründen gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von insgesamt 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 100 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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