Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160199/2/Ki/Da

Linz, 05.01.2005

 

 

 VwSen-160199/2/Ki/Da Linz, am 5. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des U S, S, H, vom 22.11.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 16.11.2004, VerkR96-3672-2004, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 100 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 16.11.2004, VerkR96-3672-2004, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 7.4.2004 um 10:31 Uhr als Lenker des Pkw WW auf der A8 Innkreis Autobahn bei km 68,007 die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 77 km/h überschritten. Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 22.11.2004 Berufung. Darin führt er aus, dass er nicht mehr genau sagen könne ob er an genau an diesem Tag an dem im Straferkenntnis genannten Ort gewesen sei. Vorsorglich, dass er doch dort gewesen sein könnte, da er diese Strecke öfters fahren müsse, habe er sich für das Vergehen entschuldigt, was aber keinesfalls als Schuldanerkenntnis zu werten sei oder gewesen wäre. Das im Straferkenntnis benannte Fahrzeug werde sehr oft für Kurierfahrten von verschiedenen Leuten genutzt. Es sei daher für ihn sehr schwer, da kein Fahrtenbuch geführt werde, den tatsächlichen Fahrer des Fahrzeuges zu ermitteln.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt:

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, u.a. auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö. (Verkehrsabteilung) zu Grunde, die zur Last gelegte Geschwindigkeit wurde mit einem Radarmessgerät durchgeführt, gegen die Messung wurden weder im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis noch in der Berufung Einwendungen vorgebracht.

 

Auf eine Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 an den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges teilte dieser mit, dass er das Fahrzeug selbst gelenkt habe, er sei an diesem Tag in diplomatischer Mission unterwegs gewesen. Dazu legte er eine Verbalnote der Botschaft der Republik Kasachstan in Ungarn vor, wonach er als diplomatischer Kurier ernannt war.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat in der Folge den Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Sachverhalt vorgeworfen und ihn zur Rechtfertigung aufgefordert, per Telefax erklärte der Beschuldigte daraufhin, er sei an diesem Tag für die Regierung unterwegs gewesen und er entschuldige sich für das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat daraufhin das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

In diesem Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis sich in ausführlicher Weise mit dem völkerrechtlichen Problem einer allfälligen Immunität des Berufungswerbers auseinandergesetzt und dargelegt, warum im vorliegenden Falle die Stellung des Berufungswerbers als diplomatischer Kurier für die Botschaft der Republik Kasachstan der Bestrafung nicht entgegensteht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an und verweist diesbezüglich auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses.

 

Was die nunmehrige Rechtfertigung anbelangt, der Berufungswerber könne nicht mehr genau sagen, ob er genau an diesem Tag an dem im Straferkenntnis genannten Ort gewesen sei, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat dieses Vorbringen als bloße Schutzbehauptung. Sowohl anlässlich der Lenkeranfrage (§ 103 Abs.2 KFG 1967) als auch nach Aufforderung zur Rechtfertigung hat der Beschuldigte in klarer Weise zum Ausdruck gebracht, dass er zur vorgeworfenen Tatzeit mit dem im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Kraftfahrzeug unterwegs gewesen ist.

 

In freier Beweiswürdigung der vom Beschuldigten gemachten Angaben erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die zunächst getätigten, nämlich der Beschuldigte habe das Fahrzeug selbst gelenkt, der Tatsache entsprechen und nimmt daher den zur Last gelegten Sachverhalt aus objektiver Sicht - die Messung selbst wurde nicht bestritten - als erwiesen an.

 

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so hat der Berufungswerber keine Gründe hervorgebracht, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sich an die Vorschrift zu halten und es sind auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würden. Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

 

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folge nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gerade im Hinblick darauf, dass auf Autobahnen es durch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt bzw. dass durch überhöhte Geschwindigkeiten generell eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein indiziert wird, ist jedenfalls aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung dieser Verwaltungsübertretungen geboten.

 

Im vorliegenden Falle ist zu berücksichtigen, dass die festgestellte Geschwindigkeit des Berufungswerbers eine besonders gravierende Überschreitung der in Österreich zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen darstellt, weshalb bei dem vorgegebenen Strafrahmen sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe keinesfalls als überhöht angesehen werden können. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde berücksichtigt, ebenso wurde auf die - unbestrittenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers bei der Strafbemessung Bedacht genommen.

 

Zu berücksichtigen sind ferner auch spezialpräventive Überlegungen dahingehend, dem Beschuldigten das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar vor Augen zu führen und ihn vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

Beschlagwortung:

Die bloße Erlassung eines Straferkenntnisses hindert die faktische Durchreise durch Österreich (von Ungarn in die BRD) in keiner Weise; Sanktionierung der Verwaltungsübertretung daher zulässig (siehe auch VwGH vom 11.10.2000, Zl. 2000/03/0187).

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