Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160201/9/Fra/He

Linz, 01.06.2005

 

 

 VwSen-160201/9/Fra/He Linz, am 1. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M B, S, A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. T T, H, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. Dezember 2004, VerkR96-2385-2004, betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

  1. wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 20 Abs.1 lit.c KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden),
  2. wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 18 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 35 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden),
  3. wegen Übertretung des § 99 Abs.5 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden),
  4. wegen Übertretung des § 99 Abs.5 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden),
  5. wegen Übertretung des § 99 Abs.5 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) und
  6. wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 14 Abs.4 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er

  1. sich am 10.6.2004 um 21.00 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen (A) auf der Rohrbacher Straße B127 bei Strkm. 8,900, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Nebelschlussleuchte bei jeder Betätigung der Betriebsbremse (gleichzeitig mit den Bremsleuchten) aufleuchtete,
  2. sich am 10.6.2004 um 21.00 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen (A) auf der Rohrbacher Straße B127 bei Strkm. 8,900, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug fünf Bremsleuchten aufleuchteten,
  3. am 10.6.2004 um 21.00 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen (A) auf der Rohrbacher Straße B127 bei Strkm. 8,900, die Nebelschlussleuchte verwendete, obwohl keine Sichtbehinderung vorlag,
  4. am 10.6.2004 um 21.03 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen (A) auf der Rohrbacher Straße B127 bei Strkm. 11,350, die Nebelschlussleuchte verwendete, obwohl keine Sichtbehinderung vorlag,
  5. am 10.6.2004 um 21.06 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen (A) auf der Rohrbacher Straße B127 bei Strkm. 13,250, die Nebelschlussleuchte verwendete, obwohl keine Sichtbehinderung vorlag,
  6. sich am 10.6.2004 um 21.00 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen (A) auf der Rohrbacher Straße B127 bei Strkm. 8,900, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Fahrzeug hinten zwei Leuchten angebracht waren, mit dem denen vorschriftswidrig weißes Licht ausgestrahlt wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

 

2. Über die dagegen rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

 

Zu den Fakten 1 (§ 20 Abs.1 lit.c KFG 1967) und 2 (§ 18 Abs.1 KFG 1967):

 

Gemäß § 18 Abs.1 KFG 1967 müssen mehrspurige Fahrzeuge, abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen und ausgenommen die Fälle des Abs.2, hinten mit zwei, Fahrzeuge der Klasse M1 mit drei Bremsleuchten ausgestattet sein. Die Anbringung einer zusätzlichen mittleren hochgesetzten Bremsleuchte oder eines Paares zusätzlicher hochgesetzter Bremsleuchten ist zulässig. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage (§ 6 Abs.3), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Das Licht muss sich vom Schlusslicht (§ 14 Abs.4) durch größere Lichtstärke deutlich unterscheiden.

 

Gemäß § 20 Abs.1 lit.c KFG 1967 dürfen außer den in § 14 Abs.1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfen, Leuchten und Rückstrahler ohne Bewilligung gemäß Abs.4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur Nebelscheinwerfer, Suchscheinwerfer, Rückfahrscheinwerfer, Arbeitscheinwerfer, Nebelschlussleuchten und Seitenleuchten angebracht werden.

 

Der Bw bringt dazu vor, es sei richtig, dass die Nebelschlussleuchten bei jeder Betätigung der Betriebsbremse gleichzeitig mit den Bremsleuchten aufleuchten. Das von ihm gelenkte Fahrzeug Mazda 323, Baujahr 1992, sei bezüglich dieser Ausstattung typisiert und mit Bescheid des Amtes der NÖ. Landesregierung vom 25.11.1992 zu Zl. 338072 im Einlageblatt zum Typenschein genehmigt worden. Demnach sei er zum Anbringen eines Heckspoilers mit der Marke Starlux Universal berechtigt. Auf diesem Heckspoiler befindet sich die fünfte Leuchte. Aus § 18 KFG 1967 folge, dass entweder ein Paar zusätzliche oder eine mittlere Bremsleuchte verwendet werden kann, nicht jedoch beide. Er habe im Jahre 1992 die Anbringung einer weiteren fünften Bremsleuchte beantragt. Damals seien diese beiden zusätzlichen Bremsleuchten neben den regulären Bremslichtern bereits vorhanden gewesen. Die Behörde habe daher die derzeit bestehenden Beleuchtungen als Bremsleuchten genehmigt. Das zusätzliche Bremsleuchtenpaar sei gleichzeitig eine Nebelschlussleuchte. Diese funktioniere einerseits beim Einschalten der Nebelschlussleuchte, dann jedoch im Dauerbetrieb. Wenn gebremst wird, leuchtet dieses Licht zusätzlich auf. Sind jedoch die Nebelschlussleuchten eingeschaltet, verändert sich beim Bremsen nichts. Da die Anzahl der Bremsleuchten insgesamt fünf nicht übersteigt, dies sei bereits typisiert worden, sei bereits der objektive Tatbestand der angezogenen Verwaltungsübertretung nicht erfüllt. Die belangte Behörde gehe in Bezug auf den Vorwurf des Verstoßes gegen
§ 18 KFG 1967 fälschlicherweise nicht von dem im Zeitpunkt der Typisierung geltenden Gesetzestext, sondern vom derzeit lautenden § 18 KFG 1967 aus. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Lichtausstattung, insbesondere der Bremsleuchten sei jedoch die Rechtslage im Zeitpunkt der Typisierung maßgeblich. Nachfolgende gesetzliche Änderungen können in den durch rechtskräftigen Bescheid gesicherten Rechtsbestand nicht mehr eingreifen, ansonsten der Rechtsunterworfene einerseits jegliches Vertrauen in das Verwaltungshandeln - hier die im Jahre 1992 durch das Land Niederösterreich erfolgte Einzeltypisierung - verlöre und andererseits nicht mehr nachvollziehen könne, wann welche aktuelle Fassung eines Gesetzes anzuwenden sei, insbesondere auf Sachverhalte, die sich vor Änderung der Rechtslage zugetragen haben. Während der derzeit geltenden Fassung des § 18 KFG 1967 die Begrenzung einer zusätzlichen Ausstattung von Bremsleuchten zu entnehmen ist, sei eine derartige Beschränkung aus der im Zeitpunkt der Typisierung 1992 geltenden Fassung des § 18 KFG 1967 nicht zu entnehmen, weshalb auch seinerseits das Land Niederösterreich völlig zutreffend den nach wie vor veränderten Zustand der Bremsleuchten nicht beanstandet, sondern genehmigt hat.

 

Zu diesem Vorbringen stellt der Oö. Verwaltungssenat fest:

Der Bw hat durch Vorlage des Typenscheines des Amtes der NÖ. Landesregierung vom 25.11.1992, Zl. 338072, belegt, dass ihm die oa Ausstattung typisiert und genehmigt wurde. § 18 KFG 1967 normiert in der Zeit der Typisierung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges geltenden Fassung lediglich eine Mindestanzahl von zwei Bremsleuchten. 1997 wurde § 18 Abs.1 KFG 1967 insofern ergänzt, als zusätzlich vorgeschrieben wurde, dass die Anbringung einer zusätzlichen Bremsleuchte oder eines Paares zusätzlicher hochgesetzter Bremsleuchten zulässig ist. Die derzeit geltende Fassung sieht nunmehr für mehrspurige Fahrzeuge verpflichtend zwei, für Fahrzeuge der Klasse M1 drei Bremsleuchten vor. Die Anbringung einer zusätzlichen mittleren hochgesetzten Bremsleuchte oder eines Paares zusätzlicher hochgesetzter Bremsleuchten ist mit der Einschränkung zulässig, dass nicht schon eine dritte, mittlere Bremsleuchte vorhanden ist. Zutreffend bringt der Bw vor, dass gegenständlich jedoch weder die Fassung 1997, noch die heute geltende Fassung anzuwenden ist, da die Einzeltypisierung 1992 genehmigt wurde und daher die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden ist, in der - wie oben angeführt - lediglich eine Mindestanzahl von Bremsleuchten vorgeschrieben wird.

 

Die Einzeltypisierung des Fahrzeuges erfolgte somit entsprechend der zum Zeitpunkt der Typisierung geltenden Rechtslage und ist mangels Widerrufes der Genehmigung nach wie vor gültig. Selbst wenn eine nach früheren Vorschriften genehmigte Type oder ein genehmigtes einzelnes Fahrzeug oder Fahrgestell nicht mehr den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht und die Verkehrssicherheit dadurch gefährdet wird, hat gemäß § 28 Abs.8 KFG 1967 die Behörde, die den Genehmigungsbescheid in letzter Instanz erlassen hat, festzustellen, dass der Genehmigungsbescheid oder die ihm gemäß ausgestellten Typenscheine nicht mehr als Nachweis gemäß § 37 Abs.2 lit.a KFG 1967 gelten, und das Genehmigungszeichen zu widerrufen. Der Bw schlussfolgert daher zu Recht, dass für ihn sohin keine Verpflichtung bestand, das Fahrzeug entsprechend der geänderten Gesetzeslage umzubauen, solange die Einzeltypisierung nicht widerrufen wird. Gemäß § 30 Abs.5 KFG 1967 ist bei Verlust eines Typenscheines ein neuer Typenschein auszustellen, sofern keine Bedenken dagegen bestehen, dass das Fahrzeug noch der genehmigten Type und den gemäß § 33 Abs.3 KFG genehmigten Änderungen am Fahrzeug entspricht. Auch hier ist sohin der rechtliche Maßstab die genehmigte Type bzw. die genehmigte Änderung am Fahrzeug und nicht die zum Zeitpunkt des Verlustes geltende Rechtslage.

 

Auch ein Verstoß gegen § 20 Abs.1 lit.c KFG 1967 liegt nicht vor, da dieser Bestimmung nicht zu entnehmen ist, dass Nebelschlussleuchten funktionell nicht auch als Bremsleuchten verwendet werden dürfen. Der Bw hat darauf hingewiesen, dass die Leuchten nur dann als Bremsleuchten funktionieren, wenn die Nebelschlussleuchten nicht eingeschaltet sind. Sind die Nebelschlussleuchten aktiviert, sind diese Leuchten auch nur als Nebelschlussleuchten zu verwenden und leuchten beim Bremsen nicht noch zusätzlich auf.

 

Zu den Fakten 3, 4 und 5 (§ 99 Abs.5 KFG 1967):

 

Diesen Vorwürfen begegnet der Bw dahingehend, dass eine Verwendung von Nebelschlussleuchten nicht stattgefunden habe, da diese als Bremsleuchten funktional im Einsatz gewesen sein und als solche auch geleuchtet haben. Zu dem im Straferkenntnis angeführten Zeitpunkten habe er die Nebelschlussleuchte nicht eingeschaltet gehabt. Da die oa Leuchten funktional als Bremsleuchten im Einsatz waren, und diese lediglich beim Bremsen aufgeleuchtet haben, liegt sohin ein Verstoß gegen § 99 Abs.5 KFG 1967 nicht vor.

 

Zum Faktum 6 (§ 14 Abs.4 KFG 1967):

 

Gemäß § 14 Abs.4 KFG 1967 müssen Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlussleuchten ausgerüstet sein, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Schlusslicht).

 

Der Bw bringt zu diesem Vorwurf vor, dass entgegen den Wahrnehmungen der Beamten beim Fahrzeug hinten keine Leuchten angebracht gewesen seien, von denen vorschriftswidrig weißes Licht ausgestrahlt wird. Auf dem im Berufungsschriftsatz kopierten Foto (Seite 6) sei ersichtlich, dass von diesen Leuchten nicht weißes, sondern rotes Licht ausgestrahlt wird. Mit diesem Vorbringen ist es dem Bw gelungen, die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften, zumal kein Anhaltspunkt besteht, dass diese Leuchten sich zum Tatzeitpunkt in einem andern Zustand befunden haben.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, wobei sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG als entbehrlich erwies, weil sich die spruchgemäße Entscheidung bereits aufgrund der Aktenlage ergab.

 

 
3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. F r a g n e r

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