Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160203/5/Ki/Da

Linz, 03.02.2005

 

 

 VwSen-160203/5/Ki/Da Linz, am 3. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des F S, A, A, vom 10.12.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 29.11.2004, VerkR96-2484-2004, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gemäß § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt wird.

Hinsichtlich des Schuldspruches wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Es entfällen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 21 Abs.1, 24 und 51 VStG

zu II: § 65 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 29.11.2004, VerkR96-2484-2004, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 18.8.2004 um 03.55 Uhr bei der Ausreise an der Grenzkontrollstelle Wullowitz im Gemeindegebiet von Leopoldschlag auf der B310 bei Strkm. 55,250 den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen AM später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl das Fahren mit Lastkraftwagen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten ist. Ausgenommen von diesem Fahrverbot seien Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs.4 KDV 1967 mitgeführt werde. Die Gültigkeit der von ihm mitgeführten Bestätigung sei bereits am 12.8.2004 abgelaufen. Er habe dadurch § 42 Abs.6 iVm § 99 Abs.2a der Straßenverkehrsordnung 1960 verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs.2a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 21,80 Euro (d.s.10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 10.12.2004 Berufung erhoben und die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Anwendung der §§ 20 bzw. 21 VStG, beantragt.

 

Er sei verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, habe ein reumütiges Geständnis abgelegt und sich ernstlich bemüht, nachteilige Folgen zu verhindern, in dem er unverzüglich die Bestätigung nach § 8b Abs.4 KDV eingeholt habe. Aus seiner Sicht sei die Voraussetzung für die Anwendung der §§ 20 bzw. 21 VStG gegeben.

 

Desweiteren sei sein Verschulden geringfügig, er habe lediglich die Frist für die Verlängerung der Bestätigung um einige Tage überzogen, sei doch der Termin für die Begutachtung des Fahrzeuges am Tage der Beanstandung bereits fixiert gewesen. Die Folgen der Übertretung seien unbedeutend gewesen, dies deshalb, weil es sich bei seinem Fahrzeug um ein lärmarmes gehandelt habe, somit der Schutzzweck des LKW-Nachtfahrverbotes nicht verletzt worden sei.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Überdies hat der Berufungswerber eine Bestätigung der H Ges.m.b.H., Vertragshändler der M Vertrieb OHG, A, vom 18.8.2004 vorgelegt, wonach das Fahrzeug gemäß § 8b Abs.3 KDV 1967 einer neuerlichen Prüfung hinsichtlich seiner lärmrelevanten Teile und ihrer Wirkungen unterzogen und Übereinstimmung mit dem ursprünglichen, für die erstmalige Ausstellung der Bestätigung maßgebenden Zustand festgestellt wurde. Die mit Datum vom 13.8.2002 ausgestellte Bestätigung habe damit bis zum 12.8.2006 weitere zwei Jahre Gültigkeit.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.2a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.

 

Gemäß § 42 Abs.6 StVO ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind u.a. Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs.4 KDV 1967 mitgeführt wird (lit.c).

 

Der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt wurde am 18.8.2004 um 03.55 Uhr von Organen der Grenzkontrollstelle Wullowitz wahrgenommen und es wird dieser Sachverhalt vom Berufungswerber in keiner Weise bestritten.

 

Gemäß der obzitierten Bestimmung des § 42 Abs.6 lit.c StVO 1960 ist zwar während der dort festgelegten Zeit eine Fahrt mit einem lärmarmen Kraftfahrzeug zulässig, ausdrückliche Bedingung hiefür ist jedoch, dass auch eine Bestätigung nach § 8b Abs.4 KDV 1967 mitgeführt wird. Eine entsprechende Bestätigung konnte der Beschuldigte jedoch nicht vorweisen, zumal diese zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits abgelaufen war und noch keine neue Bestätigung ausgestellt worden ist. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt und es hat der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Sachverhalt verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG die Behörde nicht zu Ermessensausübung ermächtigt (vgl. etwa VwGH 26.5.1986, 86/08/0042 ua.).

 

Diese Bestimmung ist somit als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der entsprechenden Kriterien von der Strafe abzusehen bzw. mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von der Strafe offen stehe, bleibt bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung kein Raum (vgl. VwGH 28.10.1980, 283, 284/80).

 

Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs.1 ist, dass einerseits das Verschulden des Beschuldigten bloß geringfügiger Natur sein darf und weiters die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt führt in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses aus, dass das Verschulden nicht geringfügig sei, es sei von der Verschuldensform der groben Fahrlässigkeit auszugehen, und dass auch die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend wären, zumal die im Spruch angeführte Gesetzesbestimmung gerade dazu diene, ein derartiges Verhalten zu unterbinden.

 

Entgegen dieser Auffassung vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Meinung, dass im vorliegenden Falle doch von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden kann. Der Berufungswerber konnte nachweisen, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug den Kriterien für ein lärmarmes Kraftfahrzeug entsprochen hat, das Nichtmitführen der entsprechenden Bestätigung mangels noch nicht vorgenommener neuerlicher Prüfung stellt daher eine bloße Ordnungswidrigkeit dar. Die Folgen der Tat sind insoferne unbedeutend, als letztlich lediglich die Straßenaufsichtsorgane keinen Nachweis hatten, dass es sich tatsächlich um ein lärmarmes Kraftfahrzeug handelt. Das in der Begründung des Straferkenntnisses angesprochene öffentliche Interesse an der Sicherheit im Verkehr und an der Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, wurde im vorliegenden Falle nicht beeinträchtigt, zumal es sich, wie bereits dargelegt wurde, tatsächlich um ein lärmarmes Kraftfahrzeug gehandelt hat und der Berufungswerber - bei Vorliegen der Bestätigung - berechtigt gewesen wäre, die verfahrensgegenständliche Fahrt durchzuführen.

 

Auf Grund der dargelegten Überlegungen vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Ansicht, dass im vorliegenden konkreten Falle generalpräventive Überlegungen hintanzustellen sind und daher mit einer bloßen Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann. Die Ermahnung scheint auch geeignet, den Berufungswerber in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen und ihn dadurch von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

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