Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160205/2/Fra/Pe

Linz, 03.05.2005

 

 

 VwSen-160205/2/Fra/Pe Linz, am 3. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn HB vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. HH, Dr. MH, Mag. BW gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29.11.2004, VerkR96-2797-2004, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z7a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z7a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 27.7.2004 um 16.10 Uhr das Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen auf der B 3 Donau Straße im Gemeindegebiet von St. Nikola bei Strkm. 186,500, Fahrtrichtung Grein, gelenkt hat, obwohl laut Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 37/2004 auf der B 3 Donau Straße, beginnend von der Landesgrenze zu Niederösterreich bis zu deren Ende im Stadtgebiet von Linz, das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, in beiden Fahrtrichtungen verboten ist. Er habe somit das Fahrverbot für Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t nicht beachtet.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Perg - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, dass ein Sattelzugfahrzeug grundsätzlich nicht vom Regelungsumfang des § 52 lit.a Z7a StVO 1960 umfasst sei. Sattelzugfahrzeuge werden lediglich in der Bestimmung des § 52 Z7b StVO 1960 angeführt, wonach vom Vorschriftszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger" Lastsattelfahrzeuge nicht erfasst sind. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach im Bereich der Landesgrenze Oberösterreich-Niederösterreich keinerlei Umkehrmöglichkeit aufgrund der beengten Örtlichkeit (Donauuferbereich) für ihn gegeben gewesen sei und er daher infolge der unterlassenen Ankündigung des Lastkraftfahrzeugfahrverbotes auf der B 3 gezwungen gewesen sei, weiter zu fahren und ihm daher sein Verhalten nicht als strafwidrig anzulasten wäre. Der Bw stellt sohin den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21.6.2004, LGBl. Nr. 37/2004, ist u.a. auf der B 3 Donau Straße, beginnend von der Landesgrenze zu Niederösterreich, bis zu deren Ende im Stadtgebiet von Linz jeweils in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten.

 

Gemäß § 2 dieser Verordnung sind vom Verbot nach § 1 Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können, ausgenommen.

 

Die belangte Behörde hat sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine Fahrt im Ziel- und Quellverkehr im Sinne des § 2 leg.cit gehandelt hat. Dies ist aber deshalb von Relevanz, weil, wenn diese Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmung des Ziel- und Quellverkehrs gefallen ist, dies im Schuldspruch entsprechend zu umschreiben gewesen wäre, beispielsweise in der Form: "Sie lenkten ................... am .... in .... trotz bestehenden ...........-verbotes, obwohl diese Fahrt auch nicht unter die Ausnahmebestimmung des Ziel- und Quellverkehrs im Sinne des § 2 der o.a. Verordnung gefallen ist."

Die belangte Behörde hätte sich somit auseinandersetzen müssen, ob die genannte Fahrt unter die Ausnahmebestimmung des Ziel- und Quellverkehrs gefallen ist und bejahendenfalls, ob das Ziel oder die Quelle ohne Benützung der Tatörtlichkeit nicht ohne Umweg erreicht hätte werden können, wobei in diesem Zusammenhang noch zu bemerken ist, dass die Ausnahmebestimmung des § 2 der o.a. Verordnung der Oö. Landesregierung nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht auf die Zumutbarkeit eines Umweges abstellt. Vom Oö. Verwaltungssenat konnte diese Frage deshalb nicht mehr untersucht werden, weil die genannten wesentlichen Tatbestandsmerkmale des § 2 der o.a. Verordnung (Ausnahme für Fahrten im Ziel- und Quellverkehr sowie die sogenannte Umwegbestimmung) während der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgeworfen wurden und deshalb Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Aus diesem Grund war auch die vom Bw aufgeworfene Frage des Nichtvorhandenseins einer Umkehrmöglichkeit, welche allenfalls einen Schuldausschließungsgrund darstellen könnte, nicht mehr zu beantworten. Nicht geteilt werden kann die vom Bw vertretene Rechtsauffassung, dass ein Sattelkraftfahrzeug nicht unter das Fahrverbot gemäß § 52 lit.a Z7a StVO 1960 fällt (vgl. hiezu VwGH vom 24.2.1988, 85/03/0149, und 11.10.2002, 2002/02/0095). In diesem Zusammenhang muss noch bemerkt werden, dass der Bw laut Anzeige des Gendarmeriepostens G ein Sattelkraftfahrzeug gelenkt hat, während im angefochtenen Straferkenntnis dem Bw lediglich vorgeworfen wurde, ein Sattelzugfahrzeug gelenkt zu haben.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. F r a g n e r

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