Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160209/2/Bi/Be

Linz, 10.01.2005

 

 

 VwSen-160209/2/Bi/Be Linz, am 10. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H R, vom 9. Dezember 2004 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 1. Dezember 2004, Cst-26.971/04, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 12 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 60 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kfz, auf Verlangen der BPD Linz, Nietzschestraße 33, 4020 Linz, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 16. August 2004, bis zum 30. August 2004 - keine dem Gesetz entsprechende (unrichtige bzw unvollständige) Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kfz zuletzt vor dem 14. Juni 2004, 20.00 Uhr, in Linz, Auwiesenstraße gegenüber dem Einkaufszentrum, abgestellt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 6 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe richtig Auskunft erteilt. Dass der angegebene Lenker in der W nicht gemeldet sei oder gewesen sei, dafür sei er nicht verantwortlich.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der auf den Bw zugelassene Pkw am 14. Juni 2004 von 20.00 Uhr bis 20.25 Uhr in Linz, Auwiesenstraße gegenüber dem Einkaufszentrum, im "Halteverbot - ausgenommen Taxi" abgestellt gewesen sei, wobei Taxis am Zufahren gehindert worden seien, sodass mehrmals telefonisch Beschwerden eingegangen seien. Der Pkw wurde von der Firma K abgeschleppt und auf dem Parkplatz an der Kreuzung Auwiesenstraße - Rädlerweg abgestellt.

Der Bw wurde als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Abgabe einer Lenkerauskunft aufgefordert, wobei die Lenkeranfrage der Erstinstanz am 16. August 2004 hinterlegt und damit zugestellt wurde, sodass die zweiwöchige Frist am 30. August 2004 ablief. Mit 26. August 2004 gab der Bw im Rahmen der Lenkerauskunft "A M, geboren in Linz, wohnhaft bisher W" als die Person an, die den Pkw zuletzt vor dem angefragten Zeitpunkt abgestellt habe.

Die Anfrage beim Zentralen Melderegister ergab, dass eine Person mit dem Namen M - ein Geburtsdatum ist nicht bekannt - in Linz seit 8. Juli 2002 nicht mehr gemeldet ist, allerdings auch an der von Bw angegebenen Adresse nie gemeldet war. Der Bw machte im Einspruch gegen die daraufhin ergangene Strafverfügung wegen Übertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 geltend, der von ihm angegebene Lenker L P habe ihm erst später mitgeteilt, dass der tatsächliche Lenker A M gewesen sei.

Im Rahmen eines gegen ihn anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens hatte zwar ein A M im Jahr 2000 seine Adresse mit "W, Linz" angegeben, wobei aber unklar ist, ob es sich dabei um den vom Bw angegebenen Lenker gehandelt hätte.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kfz jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH v 18. November 1992, 91/03/0294 ua).

Dieser Rechtsprechung hat sich auch der Unabhängige Verwaltungssenat anzuschließen, weil eine effektive Verkehrsüberwachung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit ansonsten nicht ausreichend gewährleistet wäre.

 

Die Lenkeranfrage im gegenständlichen Fall stand mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang, war klar und eindeutig formuliert und auch der Hinweis auf die Begehung einer Verwaltungsübertretung im Fall der Nichterteilung war unmissverständlich.

Der Bw hat eine "bisherige" Adresse des Lenkers und diese ohne Nennung eines Wohnortes angeführt. Die Angabe einer ehemaligen Adresse erfüllt die an eine Lenkerauskunft zu stellenden Anforderungen jedoch insofern nicht, als es im Sinn der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Aufgabe der anfragenden Behörde sein kann, den Lenker anhand von vagen Anhaltspunkten in detektivischer Kleinarbeit herauszufinden. Die spärlichen Angaben des Bw waren auch nicht geeignet, die genannte Person anzuschreiben und zur Lenkerauskunft des Bw zu befragen.

An sich wäre zu erwarten, dass ein Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug nur Personen überlässt, die er näher kennt, sodass ihm auch deren derzeitige Adresse bekannt ist. Der Bw konnte bisher auch weder einen Übersiedlungszeitpunkt des angegebenen Lenkers noch die Lenkereigenschaft der genannten Person glaubhaft machen, was die Angabe der "bisherigen" Anschrift eventuell noch rechtfertigen hätte können. Er hat im Gegenteil durch die Angabe einer ausdrücklich "bisherigen" Anschrift sogar zum Ausdruck gebracht, dass er selbst nicht davon ausgegangen ist, dass der Lenker dort erreichbar ist. Er hat daher bei Nichterteilung der Auskunft schuldhaft gehandelt und sein Verhalten zweifellos als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 2.180 Euro Geldstrafe bzw bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw weist seit 2001 bis zum ggst Vorfallstag insgesamt vier einschlägige rechtskräftige Vormerkungen auf, die als erschwerend zu werten waren, während mildernde Umstände nicht bekannt sind und auch nicht geltend gemacht wurden.

Die in Ermangelung irgend welcher Angaben durch den Bw vorgenommene Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse durch die Erstinstanz hat der Bw unwidersprochen gelassen, sodass auch im Berufungsverfahren von 1.000 Euro Nettomonatseinkommen bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten auszugehen war.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur genauesten Beachtung der ihm als Zulassungsbesitzer eines Pkw auferlegten Pflichten anhalten.

Anhaltspunkte für eine Strafherabsetzung fanden sich nicht. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum