Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160212/7/Sch/Pe

Linz, 30.05.2005

 

 

 VwSen-160212/7/Sch/Pe Linz, am 30. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H G vom 29. Dezember 2004, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. J K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9. Dezember 2004, VerkR96-4642-1-2004, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 27. April 2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Im Übrigen (Faktum 1.) wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

     

  3. Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde, entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Hinsichtlich des abweisenden Teils der Berufungsentscheidung ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 40 Euro (20 % der zu Faktum 1. verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 bzw. 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9. Dezember 2004, VerkR96-4642-1-2004, wurde über Herrn H G, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 101 Abs.1 lit.e und gemäß 2) § 50 Abs.2 KFG 1967 Geldstrafen zu 1) in Höhe von 200 Euro und zu 2) von 36 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) von 84 Stunden und zu 2) von 15 Stunden verhängt, weil er als verantwortlich Beauftragter der Firma S T & H GmbH mit Sitz in, diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges (Sattelzugfahrzeug-Kennzeichen:, Sattelanhänger-Kennzeichen;) nicht dafür gesorgt habe, dass das Sattelkraftfahrzeug und dessen Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen habe, zumal dieses Sattelkraftfahrzeug von Herrn F Z am 6. Mai 2004 gegen 10.05 Uhr im Gemeindegebiet Grieskirchen, Oberösterreich auf der Innviertler-Straße B 137 in Fahrtrichtung Grieskirchen bis auf Höhe von Strkm. 16,200 gelenkt habe und dabei bei einer Verkehrskontrolle festgestellt worden sei, dass

  1. die Ladung - Baustahl - und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug nicht so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert gewesen seien, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird, zumal Baustahlgitter in mehreren Lagen ohne Schutz gegen Verrutschen und ohne seitlichen Schutz auf der Ladefläche transportiert worden sei. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist;
  2. die am Sattelanhänger angebrachte Kennzeichentafel nicht mehr gut lesbar gewesen sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 23,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung (Faktum 2.):

Gemäß § 50 Abs.2 KFG 1967 ist dem Zulassungsbesitzer auf Antrag eine neue Kennzeichentafel auszufolgen, wenn das Kennzeichen auf einer Kennzeichentafel nicht mehr dauernd gut lesbar ist.

 

Demgegenüber ist der Tatvorwurf von der Erstbehörde - offenkundig von der Gendarmerieanzeige übernommen - derart ausgeführt worden, dass der Berufungswerber als verantwortlicher Beauftragter des Zulassungsbesitzers nicht dafür gesorgt habe, dass der angeführte Sattelanhänger den Vorschriften entsprochen habe, zumal die angebrachte Kennzeichentafel nicht gut lesbar gewesen sei.

 

Diese Formulierung lässt offen, ob eine schon dauernde mangelnde Lesbarkeit der Kennzeichentafel vorlag oder allenfalls andere Gründe, wie etwa eine Verschmutzung gegeben gewesen sein könnte. Für Letztere kann aber der Zulassungsbesitzer nicht verantwortlich gemacht werden, da eine Verschmutzung oder Beschädigung naturgemäß auch kurzfristig eintreten kann und es daher im Rahmen der Verpflichtungen des Lenkers - bei gegebener Zumutbarkeit - gelegen ist, dafür zu sorgen, dass solche Mängel unterbleiben oder sogleich wieder beseitigt werden.

 

Der Berufung war daher in diesem Punkt Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Insoweit die Berufung abzuweisen war, wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die entsprechenden Ausführungen im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 18. Mai 2005, VwSen-160109/7/Sch/Pe, verwiesen. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt und die rechtliche Würdigung des selben können als nahezu identisch mit jenem in dem erwähnten Erkenntnis angesehen werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.3.2000, 99/02/0219) kann es die Behörde bei einer gleichgelagerten Recht- und Sachverhaltskonstellation bei einem Verweis auf einen vorangegangenen und den selben Beschuldigten betreffenden Bescheid belassen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

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