Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160215/6/Zo/Pe

Linz, 21.02.2005

 

 

 VwSen-160215/6/Zo/Pe Linz, am 21. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn N E, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G S, Dr. K S, vom 29.12.2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 14.12.2004, VerkR96-7805-2004,wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 196 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 16.2.2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 17,40 Euro zu bezahlen (20 % der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 18.3.2004 um 15.06 Uhr den Kombi auf der B 139 in Neuhofen/Krems lenkte, wobei er auf Höhe von Strkm. 25,381 die im Ortsgebiet von Fischen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 87 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 8,70 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der anwaltlich vertretene Berufungswerber vorbringt, dass die Verordnung des gegenständlichen Ortsgebietes nicht gesetzmäßig zustande gekommen und auch nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Die Verkehrszeichen seien nicht exakt am Beginn und am Ende des verordneten Ortsgebietes aufgestellt worden. Diesbezüglich wurde die Durchführung eines Lokalaugenscheines mit einem Sachverständigen zur Vermessung der Ortstafeln beantragt.

 

Das verwendete Messgerät sei nicht geeignet, ein exaktes Messergebnis zu liefern und es sei nicht in einer solchen Position verwendet worden, dass ein intaktes Messergebnis hätte erzielt werden können. Außerdem sei es nicht entsprechend der Bedienungsanleitung eingesetzt worden. Diesbezüglich wurde die Durchführung eines Lokalaugenscheines, einer Stellprobe sowie die Beischaffung der Bedienungsanleitung und Beurteilung durch einen technischen Sachverständigen beantragt. Dazu wurde weiters ausgeführt, dass dem Messprotokoll kein Hinweis zu entnehmen sei, wonach der Gendarmeriebeamte die Bedienungsanleitung eingehalten habe. Es sei auch aus diesem Grund die Durchführung des Lokalaugenscheines sowie die Vorlage der Bedienungsanleitung an den Sachverständigen notwendig.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und eines Lokalaugenscheines am 16.2.2005.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 8.3.2004 um 15.06 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der B 139 im Ortsgebiet von Fischen in Fahrtrichtung Neuhofen/Krems. Der Zeuge RI H führte von seinem Standort bei km 25,516 Geschwindigkeitsmessungen mit dem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 5641, durch. Der Zeuge ist mit dem Messgerät aufgrund zahlreicher Messungen vertraut und hat vor Beginn der Messungen um 14.50 Uhr die vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt. Diese ergaben die einwandfreie Funktion des Messgerätes. Das Lasergerät war zum Tatzeitpunkt gültig geeicht, die letzte Eichung erfolgte am 10.7.2003 und ist bis 31.12.2006 gültig. Die Messung des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges erfolgte im abfließenden Verkehr auf eine Entfernung von 135 m und ergab nach Abzug der Messtoleranz eine Geschwindigkeit von 77 km/h.

 

Das Ortsgebiet Fischen wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.12.1987 auf der B 139 für den Bereich von km 25,118 bis km 25,698 festgelegt. Der durchgeführte Lokalaugenschein ergab, dass bei der südlichen Ortstafel eine Kilometerangabe mit dem Strkm. 25,698 angebracht ist. Die Vermessung mit einem nicht geeichten Messrad ausgehend von der Kilometertafel 25,590 ergab eine Entfernung von 99 m. Das würde bedeuten, dass die Ortstafel bei km 25,689 angebracht wäre. Hinsichtlich der nördlichen Ortstafel ergab die Messung eine Entfernung von 77 m gemessen von Strkm. 25,200, das würde einen Standort der Ortstafel bei km 25,123 ergeben.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

5.2. Vorerst ist zu den weiteren Beweisanträgen auf Einsichtnahme in den Verordnungsakt sowie Vorlage der Bedienungsanleitung an einen technischen Sachverständigen und Durchführung einer Stellprobe Folgendes auszuführen:

Der Rechtsvertreter konnte trotz Aufforderung in der mündlichen Verhandlung nicht angeben, welche konkreten Mängel mit diesen Anträgen bewiesen werden sollten. Zum Verordnungsverfahren hat er weder die Erforderlichkeit der Verordnung unter Angabe von Gründen bekämpft noch angegeben, welcher Mangel im Verordnungsverfahren konkret vorgelegen haben soll. Auch bezüglich des Messvorganges konnte er nicht darlegen, welchen Fehler der Zeuge gemacht habe oder inwiefern er die Bedienungsanleitung nicht eingehalten haben soll. Wie durch eine Stellprobe die angeblich unrichtige Position des Messgerätes bewiesen werden soll, ist nicht nachvollziehbar.

 

Der Zeuge hat nachvollziehbar und glaubhaft in der mündlichen Verhandlung angegeben, wie er Lasermessungen durchführt. Es haben sich auch nach der Befragung durch den Rechtsvertreter keine Anhaltspunkte für einen Bedienungsfehler ergeben, sondern die Messung hat ein konkretes, verwertbares Messergebnis ergeben.

 

Die Beweisanträge waren daher als bloße Erkundungsbeweise abzuweisen.

 

Hinsichtlich der Anbringung der Ortstafeln hat die Vermessung mit dem nicht geeichten Messrad eine Abweichung von 9 m bzw. 5 m von den in der Verordnung angegebenen Standorten ergeben. Bei der südlichen Ortstafel ist ohnedies die Kilometrierungstafel mit dem richtigen Straßenkilometer direkt bei der Ortstafel aufgestellt. Daraus ist zu schließen, dass die Ortstafeln richtig im Sinne der Verordnung aufgestellt sind und sich die ohnedies nur geringen Ungenauigkeiten eben aus der fehlenden Eichung des Messrades und der Schneelage zum Zeitpunkt der Messung ergeben haben. Das Ortsgebiet Fischen ist daher entsprechend der angeführten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ordnungsgemäß kundgemacht.

 

Die dem Berufungswerber vorgeworfene Geschwindigkeit ist aufgrund der Messung mit einem geeichten Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät als erwiesen anzusehen, weshalb er die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Das Verfahren hat keine Hinweise ergeben, wonach ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffen würde, weshalb ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Berufungswerber hat die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 % überschritten. Geschwindigkeitsüberschreitungen führen generell immer wieder zu einer Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs und auch zu Verkehrsunfällen. Der Berufungswerber ist wegen einer verkehrsrechtlichen Vormerkung bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27.9.2001 (Übertretung des § 2 des Oö. Parkgebührengesetzes) nicht absolut unbescholten, weshalb ihm dieser Strafmilderungsgrund nicht zugute kommt. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 726 Euro sowie die durchschnittlichen Einkommensverhältnisses des Berufungswerbers beim Fehlen von Sorgepflichten ist die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe angemessen. Auch generalpräventive sowie spezialpräventive Erwägungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe. Aus diesen Gründen war die Berufung auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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