Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160218/3/Br/Wü

Linz, 02.02.2005

 

 

 VwSen-160218/3/Br/Wü Linz, am 2. Februar 2005

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, R, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 25. 11.2004, Zl. VerkR96-13210-2004-Pi, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet

 

abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, § 32 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z4 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber dessen mit undatierter und am 9.9.2004 bei der Behörde erster Instanz eingelangter Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Die Behörde begründete dies mit dem Hinweis auf den Fristablauf per 2.8.2004.

Tatsächlich sei dieser erst am 9.9.2004 bei der Behörde eingelangt.

 

 

1.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht per Schreiben vom 20.12.2004 - fälschlich als Einspruch bezeichnet - erhobenen Berufung. Seine Ausführungen nehmen nicht auf den Inhalt der Zurückweisung, sondern nur auf den mit der Strafverfügung erhobenen Tatvorwurf Bezug.

 

 

2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom
17. Jänner 2005 und nachfolgend durch fernmündliche Rücksprache am 1.2.2005 unter Darlegung der Sach- und Rechtslage Parteiengehör gewährt und ihm Gelegenheit zur Darlegung eines vermeintlichen Zustellmangels und damit die inhaltliche Begründung seiner Berufung eröffnet (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

 

4. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass gemäß dem Rückschein dem Berufungswerber die Strafverfügung - im Sinne des Zurückweisungsbescheides - am 19.7.2004 an dessen Wohnadresse zugestellt wurde. Konkret wurde der Rückschein mit dem Familiennamen des Berufungswerbers unterfertigt. Damit ist von einer rechtswirksamen Zustellung auszugehen.

Das h. Schreiben vom 17.1.2005 konnte dem Berufungswerber nicht zugestellt werden. Es lange wegen eines offenkundigen Schreibfehlers bei der Adresse als nicht zugestellt zurück. Über fernmündliche Kontaktaufnahme mit dem Berufungswerber am 1.2.2005 bestätigte dieser die Übernahme der Strafverfügung durch seine Frau. Da er damals im Spital gewesen sei, wäre es zur verspäteten Erhebung des Einspruches gekommen (siehe AV v. 1.2.2005, 18.50 Uhr).

Damit macht der Berufungswerber jedoch einen Zustellmangel nicht geltend. Er behauptet nicht einmal von der Strafverfügung nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt zu haben.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

5.2. Nach deutscher Rechtslage ist in § 3 Abs.3 Verwaltungszustellungsgesetz (dBGBI. I 1952, 379, geändert mit dBGBl I. 2001, 1206) und in entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungszustellgesetzes der Länder für das Zustellen durch den Postbediensteten die Anwendung von Zustellvorschriften der §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung (dZPO) vorgesehen.

§ 178 der Zivilprozessordnung besagt, dass, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung in der sie wohnt, nicht angetroffen wird, das Schriftstück zugestellt werden kann

1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner

2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,

3. in Gemeinschaftseinrichtungen beim Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
 

5.2.1. Nach § 180 Zivilprozessordnung kann ferner ein Schriftstück, wenn die Zustellung nach § 178 nicht ausführbar ist, in einem zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstückes das Datum der Zustellung.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Zustellung offenbar im Wege eines/einer Familienangehörigen (Unterschrift auf der Zustellbestätigung).

 

5.2.2. Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Würde etwa - was hier ohnedies nicht der Fall ist - ein Zustellmangel behauptet, wäre nach ständiger Rechtsprechung seine Behauptungen entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, um die aus dem Postrückschein folgende Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen (vgl etwa VwGH 29.1.1992, 92/02/0021, 0022; VwGH 29.11.1995, 95/03/0200; VwGH 28.4.1998, 97/02/0549).

 

5.3. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch die Strafverfügung der Behörde erster Instanz nach dem im Akt befindlichen Rückschein am 19. Juli 2004 zugestellt. Die Berufungsfrist begann demnach mit dem Zeitpunkt der Zustellung zu laufen und endete demnach - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt - am
2. August 2004. Der am 9. September 2004 bei der Behörde erster Instanz eingelangte Einspruch gegen die o.a. Strafverfügung wurde demnach verspätet erhoben.

 

5.3.1. Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

Da somit der mit der Strafverfügung erhobene Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Berufungsbehörde ein Eingehen in die Sache - nämlich in die der Strafverfügung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung - verwehrt.

 

Rechtsmittelbelehrung:
 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 
 

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