Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160219/2/Bi/Be

Linz, 13.01.2005

 

 

 VwSen-160219/2/Bi/Be Linz, am 13. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M R, Deutschland, vom 20. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 7. Dezember 2004, VerkR96-16245-2004, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der laut Poststempel am 20. November 2004 zur Post gegebene Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die wegen Übertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 9. August 2004, VerkR96-16245-2004, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Begründet wurde dies damit, nach Zustellung der Strafverfügung am 8. Oktober 2004 sei die zweiwöchige Einspruchsfrist bereits mit 22. Oktober 2004 abgelaufen und der Einspruch daher verspätet.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht - das Datum der Zustellung des Bescheides geht aus dem Akt nicht hervor, da bei der Erstinstanz kein Rückschein eingegangen ist; es wird daher von der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ausgegangen - Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der Strafverfügung keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht geltend, er versichere, dass er sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung am 8. Oktober 2004 im Ausland aufgehalten habe.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Erstinstanz zunächst versucht hat, die Strafverfügung direkt an den Bw zuzustellen. Das ist daran gescheitert, dass der Brief mit dem Vermerk "nicht abgeholt" am 2. September 2004 von der deutschen Post zurückgeschickt wurde.

Daraufhin wurde auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland ein Zustellersuchen an die Bezirksregierung Köln übermittelt, die Zustellung zu eigenen Handen vorzunehmen.

Aus der Postzustellungsurkunde, die von der Bezirksregierung Köln rückgemittelt wurde, geht hervor, dass die Zustellung am 8. Oktober 2004 durch die Zustellerin G.D. erfolgte. Das Formular beinhaltet mehrere Abschnitte, die die Nichtzustellbarkeit an den Empfänger betreffen, insbesondere bei einem erfolglosen Zustellversuch, Ersatzzustellung, Niederlegung und Annahmeverweigerung. Ausgefüllt ist aber ausdrücklich, dass die Zustellung am 8. Oktober 2004 durchgeführt wurde, wobei zweifellos davon auszugehen ist, dass die Zustellerin der deutschen Post weiß, was sie bestätigt.

Der Bw hat in seinem Rechtsmittel behauptet, er habe sich zu diesem Zeitpunkt "im Ausland" aufgehalten, hat aber nichts Näheres dargelegt und auch keine Beweismittel zu dieser Behauptung vorgelegt oder angeboten.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungsenates ist diese unsubstantiierte Behauptung daher als unglaubwürdig zu qualifizieren, zumal es schon größerer Anstrengungen von Seiten des Bw bedurft hätte, die Glaubwürdigkeit einer Postzustellerin zu erschüttern. Diese Mühe hat sich der Bw aber gar nicht erst gemacht.

In rechtlicher Hinsicht war daher davon auszugehen, dass die Zustellung mit 8. Oktober 2004 erfolgte, wodurch die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen festgesetzte Rechtsmittelfrist zu laufen begann und am 22. Oktober 2004 ohne Erhebung eines Rechtsmittels ablief.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Strafverfügung ist somit in Rechtskraft erwachsen, sodass inhaltlich auf das Einspruchsvorbringen nicht einzugehen war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Verspäteter Einspruch - Bestätigung der Postzustellung am ersten Tag, "Auslandsaufenthaltes"

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