Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160223/2/Kof/He

Linz, 21.01.2005

 

 

 VwSen-160223/2/Kof/He Linz, am 21. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn BAL gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27.12.2004, VerkR96-3073-2004, wegen Übertretung des § 42 Abs.6 StVO, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Der Berufungswerber hat somit zu bezahlen:

55,00 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 15 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

§§ 64 Abs.2, 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 19.10.2004 um 22.35 Uhr bei der Einreise von Tschechien, auf der Leonfeldner Straße B 126 bei Strkm. 32,720 den Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen RO-.....(A), Mercedes......mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer......... mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 11.050 kg gelenkt, obwohl das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten ist.

Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs.4 KDV 1967 mitgeführt wird.

Eine solche Bestätigung wurde von Ihnen nicht mitgeführt.

Sie habend dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 42 Abs.6 iVm § 99 Abs.2b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

100 Euro

36 Stunden

§ 99 Abs.2b StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 110 Euro."

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 7.1.2005 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Der Bw hat am 20.1.2005 die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt;

siehe Erklärung des Bw auf der Berufungsschrift.

 

Das erstinstanzliche Straferkenntnis ist daher hinsichtlich des Schuldspruchs in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw betragen:

ca. 600 Euro netto monatlich, durchschnittliches Vermögen, Sorgepflicht für Gattin und drei Kinder.

Beim Bw sind mehr als 10 Verwaltungsübertretungen nach der StVO bzw. dem KFG - allerdings keine einschlägigen - vorgemerkt.

Es liegen somit weder erschwerende noch mildernde Umstände vor.

Für das Nichtbeachten des Wochenendfahrverbotes, der Ferienreiseverordnung oder - wie im gegenständlichen Fall - des Nachfahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge innerhalb von zwei Stunden ab Beginn des Fahrverbotes ist ein Organmandat in der Höhe von 21 Euro (siehe Ermächtigungsurkunde) vorgesehen ist.

 

Bei Übertretung des Nachfahrverbotes auf der Autobahn innerhalb von zwei Stunden ab Beginn des Verbotes ist eine Anonymverfügung in der Höhe von 36 Euro vorgesehen ist.

 

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 50 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe (= 5,00 Euro). Für das Verfahren vor dem UVS ist gemäß § 65 VStG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler
Beschlagwortung:
§ 42 Abs.6 StVO - Nachtfahrverbot - Strafbemessung

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