Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160224/7/Kof/Hu

Linz, 15.03.2005

 

 

 VwSen-160224/7/Kof/Hu Linz, am 15. März 2005

DVR.0690392

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau RM, D-..............., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. CH gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27.12.2004, VerkR96-1538-2004, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 15.3.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses zu Recht erkannt:

 

Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen.

Die Berufungswerberin hat weder eine Geldstrafe noch Verfahrenskosten zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 21 Abs.1 erster Satz VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:


"Sie haben
am
in


 
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:



Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von
Euro

falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);
 

 
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 143,00 Euro."

Die Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3.1.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 15.3.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei hat die Bw die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs zurückgezogen und beantragt, gemäß § 21 Abs.1 erster Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

Die Bw lenkte am 20.5.2004 um 16.33 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Motorrad auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in einem näher bezeichneten Ortsgebiet im Bezirk Rohrbach.

Dabei hat sie die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 35 km/h überschritten. Diese Geschwindigkeit wurde mittels Radar gemessen.

Die belangte Behörde hat über die Bw mit Strafverfügung vom 28.6.2004, VerkR96-1538-2004, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO eine Geldstrafe von 110 Euro verhängt.

Die Bw hat dagegen innerhalb offener Frist Einspruch erhoben.

Die belangte Behörde hat daraufhin mit Schreiben vom 10.8.2004, VerkR96-1538-2004, von der Bw gem. § 103 Abs.2 KFG - binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens - Auskunft darüber verlangt, wer das auf sie zugelassene Motorrad zum oben angeführten Zeitpunkt gelenkt hat.

Die Bw ist innerhalb der ihr gesetzten Frist dieser Lenkerauskunft nicht nachgekommen.

Die belangte Behörde hat gegen die Bw daraufhin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG die Strafverfügung vom 21.9.2004, VerkR96-1538-2004 und - aufgrund des dagegen erhobenen Einspruchs - das in der Präambel zitierte Straferkenntnis erlassen.

Die Bw hat mittlerweile - siehe Stellungnahme vom 10.11.2004 und Berufung vom 3.1.2005 - zugestanden, dass sie das Fahrzeug selbst gelenkt hat.

Die Lenkerauskunft wurde dadurch - zwar verspätet, aber doch - erfüllt!

Weiters hat die Bw die in der Strafverfügung vom 28.6.2004, VerkR96-1538-2004, verhängte Geldstrafe von 110 Euro bereits bezahlt; siehe den Vermerk der belangten Behörde im - in der Präambel zitierten - Straferkenntnis.

Bei der UVS-Verhandlung hat der Rechtsvertreter der Bw nachfolgende Stellungnahme abgegeben:

"Die mir in der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28.6.2004, VerkR96-1538-2004 zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO wird - sowohl hinsichtlich der Lenkereigenschaft als auch hinsichtlich der von mir gefahrenen Geschwindigkeit - nicht bestritten.

Die Geldstrafe von 110 Euro wurde von mir auch bereits bezahlt."

§ 103 Abs.2 KFG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung;

VwGH vom 22.3.2000, 99/03/0434 mit Vorjudikatur.

Die Lenkerauskunft nach § 103 Abs.2 KFG dient insbesondere dazu, um das begangene Grunddelikt - hier: nach § 20 Abs.2 StVO - ahnden zu können.

Im gegenständlichen Fall hat die Bw - siehe insbesondere die Niederschrift über die öffentliche mündliche UVS-Verhandlung vom 15.3.2005 - die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO sowohl hinsichtlich der Lenker-eigenschaft, als auch hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit nicht bestritten.

Das Verwaltungsstrafverfahren nach § 20 Abs.2 StVO ist - da dieses von der belangten Behörde noch nicht eingestellt wurde - nach wie vor anhängig.

Die Bw hat die Lenkerauskunft zwar verspätet erteilt; da jedoch eine Strafverfolgung wegen des "Grunddeliktes" weiterhin möglich ist, wurden Sinn und Zweck der Verpflichtung nach § 103 Abs.2 KFG erfüllt.

Es war daher im Sinne des § 21 Abs.1 erster Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen und spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kofler

 
 

Beschlagwortung:

§ 103 Abs.2 KFG - Absehen von der Strafe iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG

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