Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390002/2/Gf/Km

Linz, 08.05.1995

VwSen-390002/2/Gf/Km Linz, am 8. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der A. M.

F., ............., ............., vertreten durch RA Dr. E.

W., .............., .............., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ........... vom 27. Februar 1995, Zl. EnRo96-61-1994-SJ/ZE, wegen Übertretung des Oö. Elektrizitätsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von .......... vom 27. Februar 1995, Zl. EnRo96-61-1994-SJ/ZE, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt, weil sie es als Geschäftsführerin einer GmbH zu vertreten habe, daß am 20. Oktober 1994 von ihrem Betriebsgelände aus drei Gewerbebetriebe mit elektrischer Energie versorgt worden seien, obwohl ihre GmbH keine Konzession zum Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens besitze; dadurch habe sie eine Übertretung des § 36 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 des Oö. Elektrizitätsgesetzes, LGBl.Nr. 41/1982, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 90/1993 (im folgenden: OöElG), begangen, weshalb sie gemäß § 36 Abs. 3 OöElG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses der Rechtsmittelwerberin am 28. Februar 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 10. März 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene und bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde u.a. begründend aus, daß der der Beschwerdeführerin angelastete Tatbestand aufgrund der behördlichen Feststellungen im Rahmen eines am 20. Oktober 1994 im Betriebsgelände durchgeführten Ortsaugenscheines als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerberin als strafmildernd zu werten und - da diese einer entsprechenden Schätzung nicht entgegengetreten sei - von einem monatlichen Nettoverdienst von 20.000 S, einem Vermögen von 3 Mio S und keinen Sorgepflichten auszugehen gewesen.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin im wesentlichen vor, daß die verfahrensgegenständliche Kraftwerksanlage seit ihrer Errichtung im Jahre 1908 bis dato ununterbrochen betrieben worden sei, und zwar bis zum 31. Juli 1990 als Eigenanlage, während seither (bis heute) der Energieüberschuß im Rahmen eines Stromlieferungsübereinkommens an die OKA abgegeben werde. Zuletzt seien 86 Haushalte und Betriebe mit elektrischer Energie aus dieser Kraftwerksanlage versorgt worden. Nach der Übergangsregelung des § 37 OöElG würden überdies die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig betriebenen Anlagen als konzessioniert gelten. Außerdem sei bereits am 22. November 1992 ein Antrag auf Feststellung des Bestehens einer entsprechenden Konzession an die Oö. Landesregierung gestellt worden.

Schließlich erweise sich auch die verhängte Geldstrafe deshalb als zu hoch, weil die belangte Behörde weitere Milderungsgründe sowie das bloß geringfügige Verschulden der Berufungswerberin nicht entsprechend berücksichtigt habe.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf 500 S beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH ........... zu Zl. EnRo96-61-1994; da aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wird, konnte im übrigen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 VStG abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 36 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 OöElG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 36 Abs.

3 OöElG mit Geldstrafe bis zu 300.000 S zu bestrafen, der ein konzessionspflichtiges Elektrizitätsversorgungsunternehmen betreibt, ohne hiezu berechtigt zu sein.

Gemäß § 37 Abs. 1 OöElG gelten Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des OöElG rechtmäßig betrieben wurden, als i.S.d. OöElG konzessioniert.

Als "Elektrizitätsversorgungsunternehmen" ist nach § 2 Abs.

1 OöElG ein Unternehmen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie zum Zweck der entgeltlichen Abgabe an andere anzusehen; "Eigenanlagen" sind nach § 2 Abs. 2 und 3 OöElG Anlagen zur Erzeugung sowie damit in Zusammenhang stehende Anlagen zur Verteilung elektrischer Energie für den eigenen Bedarf des Inhabers der Anlage bzw. zur Abgabe an andere, wenn letztere entweder aufgrund einer behördlich auferlegten Verpflichtung, an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder entgeltlich an andere höchstens bis zu einem Umfang von 500.000 kWh im Jahr erfolgt.

Nach § 44a Z. 1 VStG in seiner durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahrenen Ausprägung (vgl. dazu die Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Eisenstadt 1990, insbes. 939 ff) muß der Spruch des Straferkenntnisses die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat in hinreichend konkretisierter Form enthalten.

4.2. Dem letztgenannten Erfordernis genügt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht, sodaß der Berufung schon deshalb Folge zu geben war, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte:

Nach § 3 OöElG unterliegt nämlich nur der Betrieb eines "Elektrizitätsversorgungsunternehmens" der Konzessionspflicht; für ein solches ist wiederum gemäß § 2 Abs. 1 OöElG die Entgeltlichkeit der Energieabgabe wesentlich. Nach § 2 Abs. 3 lit. c OöElG kann aber auch im Rahmen einer "Eigenanlage" - das Vorliegen einer solchen wird von der Berufungswerberin gerade behauptet und die belangte Behörde ist dem während des Verfahrens nicht entgegengetreten - eine entgeltliche Energieabgabe erfolgen, ohne daß deshalb bereits ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegen würde; dann nämlich, wenn eine Abgabemenge von 500.000 kWh pro Jahr nicht überstiegen wird. Daraus folgt, daß es im gegenständlichen Fall zum einen ein wesentliches Tatbestandsmerkmal ist, ob tatsächlich ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder bloß eine Eigenanlage vorlag, und zum anderen, ob - wenn letzteres zutrifft - bei sonst überwiegender Verwendung für den eigenen Bedarf an andere Abnehmer weniger oder mehr als 500.000 kWh im Jahr abgegeben wurden, weil im letzteren Fall die Eigenanlage dann wiederum als ein der Konzessionspflicht unterliegendes Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu qualifizieren wäre.

Hiezu hat die belangte Behörde trotz entsprechender Einrede der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtfertigung keinerlei Ermittlungen angestellt, sodaß objektiv nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses - abgesehen davon, daß es auch an einer diesbezüglichen, über die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlautes hinausgehenden Konkretisierung fehlt - vom Vorliegen eines "Elektroversorgungsunternehmens" ausgegangen ist. Eine entsprechende Spruchkorrektur durch den Oö. Verwaltungssenat kam aber - unabhängig davon, daß dies auch dessen verfassungsrechtlicher Funktion als Organ der Gesetzmäßigkeitskontrolle der Verwaltung (Art. 129 B-VG) zuwiderlaufen würde wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung von vornherein nicht in Betracht.

4.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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