Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160235/14/Bi/Be

Linz, 25.04.2005

 

 

 VwSen-160235/14/Bi/Be Linz, am 25. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J P, vertreten durch RA Dr. M L vom 3. Jänner 2005 gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 21. Dezember 2004, VerkR96-6277-2004-Ro, wegen Übertretung der StVO 1960, sowie die Berufung gegen die in den Punkten 2) und 3) des Straferkenntnisses wegen Übertretungen des KFG 1967 und des FSG verhängten Strafen, aufgrund des Ergebnisses der am 7. April 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:
 
 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im Punkt 1) hinsichtlich Schuld und Strafe sowie in den Punkten 2) und 3) hinsichtlich der verhängten Strafen bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1) 232,40 Euro, 2) 7,20 Euro und 3) 7,20 Euro, zusammen 246,80 Euro, ds 20 % der verhängten Strafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960, 2) §§ 102 Abs.5 lit.b iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 3) §§ 14 Abs.1 Z1 iVm 37 Abs.1 FSG



Geldstrafen von 1) 1.162 Euro (16 Tage EFS), 2) 36 Euro (24 Stunden EFS) und 3) 36 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 16. August 2004 jedenfalls vor 1.30 Uhr das einspurige Motorrad mit dem behördlichen Kennzeichen (D), zugelassen auf P L D, geb. 11.12.1966, xx, im Gemeindegebiet von Geretsberg auf der L503 bei StrKm ca 51.900 gelenkt und

  1. sich am 16. August 2004 um 1.35 Uhr in Webersdorf, Gemeinde Geretsberg, auf der L503, StrKm ca 51.900, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten, geweigert habe, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund von Alkoholisierungssymptomen vermutet werden habe können, dass er sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe,
  2. den Zulassungsschein des Motorrades nicht mitgeführt bzw es trotz Verlangens der Straßenaufsicht unterlassen habe, dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen, und
  3. den Führerschein nicht mitgeführt habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von 123,40 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 7. April 2005 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. L und der Zeugen Dr. W F , BI G S und GI G S durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz I R war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe beantragte Zeugen nicht einvernommen, nämlich Dr. F zu seinem Allgemeinzustand bei der Einlieferung ins Krankenhaus Oberndorf und die Zeugen D und F zum Beweis, dass er an diesem Tag keinen Alkohol konsumiert und daher auch keine Alkoholisierungssymptome gehabt habe. Insbesondere sei aus der Krankengeschichte ersichtlich, dass er eine Gehirnerschütterung bzw ein Schädelhirntrauma I. Grades erlitten habe. Es sei auch kein medizinisches SV-Gutachten zur Frage seiner Dispositions- und Diskretionsfähigkeit eingeholt worden. Eine Blutalkoholbestimmung sei unterlassen und die (ihm namentlich nicht bekannten) Mitarbeiter des Roten Kreuzes seien nicht ausgeforscht worden, obwohl auch diese zu seinem Zustand befragt werden müssten. Beantragt wird im Punkt 1) Verfahrenseinstellung, in eventu Strafherabsetzung. In den Punkten 2) und 3) werden die Tatvorwürfe nicht


bestritten, jedoch die Anwendung des § 21 VStG, in eventu Strafherabsetzung beantragt.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein rechtsfreundlicher Vertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt und die oben genannten Zeugen unter Hinweis auf § 289 StGB einvernommen wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte in der Nacht vom 15. auf den 16. August 2004 - die genaue Zeit ist nicht mehr festzustellen - das auf seinen Freund P D in Deutschland zugelassene Motorrad auf der L503 aus Hochburg kommend in Richtung Gundertshausen, wo es bei km 51.900 zu einem Verkehrsunfall kam, dessen Ursache nicht mehr zu klären war. Der Bw erinnerte sich, er sei gezwungen gewesen, jemandem auszuweichen, und daher auf das Bankett und in der angrenzenden Wiese zu liegen gekommen.

Fest steht, dass um 1.30 Uhr die beiden Gendarmeriebeamten auf ihrer Dienstfahrt zufällig die Straßenstelle passierten und den Bw in der Wiese schlafend vorfanden, wobei das Motorrad in der Wiese lag und der Bw daneben. Er wurde geweckt und erklärte auf die Frage , ob er verletzt sei bzw die Rettung brauche, sinngemäß, die Beamten sollten ihn in Ruhe schlafen lassen, er sei nicht verletzt und brauche keine Rettung. Die Rettung wurde aber trotzdem verständigt.

Der Meldungsleger BI S (Ml) forderte den Bw auf, Führerschein und Zulassungsschein zur Überprüfung auszuhändigen, worauf der Bw unwirsch wurde und dem Ml erklärte, erlasse sich von ihm nicht auffordern, dazu könne ihn nur ein Richter auffordern. Der Bw stand dann aber von selber und ohne Hilfe auf und besichtigte das Motorrad und die Unfallstelle. Dabei blieb er dabei, er habe die Papiere nicht dabei, erklärte aber, er sei Bluter und wies auch einen entsprechenden Ausweis vor, mit dem letztlich seine Identität geklärt werden konnte.

Da dem Ml beim Bw insbesondere Alkoholgeruch der Atemluft und ein schwankender Gang - der Zeuge GI S hat bei der Amtshandlung auch eine lallende Sprache, die der Bw in der Berufungsverhandlung nicht hatte, wahrgenommen - aufgefallen war, forderte er den Bw auf, einen Alkotest zu machen, wozu dieser grundsätzlich bereit zu sein schien. Das im Kofferraum des Gendarmeriefahrzeuges mitgeführte Alkotestgerät wurde eingeschaltet und war noch nicht betriebsbereit, als die Rettung kam. Der Bw behauptete nun, er sei doch verletzt, und stieg sofort in das Rettungsfahrzeug, wo er die Rettungsleute auf eine Knöchelverletzung hinwies. Dem Ml teilte er mit, er mache einen Alkotest, nachdem er im Krankenhaus gewesen sei. Daraufhin erklärte ihm der Ml, dass ein solches Verhalten als Verweigerung des Alkotests gelte, zumal der Bw nach seinem - auch vom


Zeugen GI S bestätigten - Eindruck keine augenscheinlichen Verletzungen aufwies und offenbar ein Schlupfloch suchte, um einer Atemluftalkoholuntersuchung zu entgehen. Ihm wurde eine Anzeige angekündigt.

Beide Gendarmeriebeamte schilderten in der Berufungsverhandlung das damalige Verhalten des Bw als unhöflich und präpotent und bestätigten, dieser habe ihnen gegenüber keine Verletzungen geltend gemacht, die Zweifel an der gesundheitlichen Möglichkeit der Durchführung eines Alkotests zu erwecken geeignet gewesen wären. Aus Vorsichtsgründen erkundigte sich der Ml später beim Dienst habenden Arzt in der Unfallambulanz des Krankenhauses Oberndorf, in das der Bw gebracht worden war, Dr. F, der ihm gegenüber bestätigt habe, dass der Bw einen Alkotest hätte machen können. Beide Zeugen haben auch ihren persönlichen Eindruck vom Bw in der Verhandlung dargelegt, wonach dieser nach ihren langjährigen Erfahrungen als Gendarmeriebeamte dispositions- und diskretionsfähig gewesen sei und genau gewusst habe, was er tue, mit dem Ziel, einem Alkotest zu entgehen.

Dr F legte in der Verhandlung zeugenschaftlich vernommen dar, dass der Bw um ca 2.00 Uhr des 16. August 2004 mit der Rettung auf einer Trage liegend in die Umfallambulanz des Krankenhauses Oberndorf gebracht und von ihm erstversorgt worden war. Der Bw habe ihm erzählt, er sei mit dem Motorrad gestürzt. Nach der Routineuntersuchung seien Röntgenbilder angefertigt worden. Der Bw hatte Verletzungen am Sprunggelenk und klagte über Schmerzen am Brustkorb, im Unterarm und im Kopf. Der Zeuge bestätigte, dass mit dem Bw ein ganz normales Gespräch insofern möglich war, als dieser nicht unter Schock stand, klar und deutlich sprach und nicht wesentlich von der Norm abwich.

In der Verletzungsanzeige vom 16. August 2004, 02.04 Uhr, steht die Diagnose Gehirnerschütterung, Knöchelprellung und Brustkorbprellung, voraussichtliche Behandlungsdauer über drei Tage. Im vom Beschuldigtenvertreter zur Einsichtnahme in der Verhandlung vorgelegten Kurzarztbrief steht "Schädelhirntrauma I.Grades".

Dr. F gab dazu an, ein Schädelhirntrauma I.Grades sei die geringere Form und bedeute nicht, dass es zu einer Bewusstseinstrübung oder -einschränkung gekommen sei. Der Bw habe über Kopfschmerzen geklagt und auch ein Erbrechen sei in diesem Zustand möglich. Deshalb sei er stationär aufgenommen und ruhig gestellt worden, um die weitere Entwicklung abzusehen. Aus dem Vermerk Schädelhirntrauma I.Grades im Kurzarztbrief schließt der Zeuge, dass sich der bei der Erstdiagnose vorgefundene Zustand des Bw während seines neuntägigen stationären Aufenthaltes im Krankenhaus nicht verschlechtert habe - der Patient werde vor der Entlassung von Fachärzten untersucht. Der Zeuge hat für 2.00 Uhr des 16. August 2004 die Dispositionsfähigkeit des Bw eindeutig bestätigt und dies mit dem ganz normalen Gespräch, das er mit dem Bw geführt hat, begründet. Nachdem er - mit


Zustimmung des Bw und dessen Rechtsfreundes - bei der Zeugeneinvernahme des Meldungslegers anwesend war, bestätigte der Zeuge, nach seinem Eindruck sei das Bild, das ihm der Bw um 2.00 Uhr geboten habe, das gleiche gewesen, wie das Bild, das der Ml vom Bw für 1.35 Uhr beschrieben habe. Im Gegensatz zum Ml sei der Bw zu ihm aber höflich gewesen. Er vertrat wie der Ml die Ansicht, dass sich der Bw bei der Anhaltung seiner Aussagen wohl bewusst war.

Zum Erscheinungsbild des Bw bestätigte der Zeuge, der Bw habe in der Unfallambulanz aus dem Mund nach Alkohol gerochen, was er auch schriftlich festgehalten habe. Beim Röntgenbild sei am Kopf keine Verletzung sichtbar gewesen. Ein Alkotest wäre trotz der Brustkorbprellung möglich und zumutbar gewesen und der Bw hatte Schmerzen im Knöchel beim Auftreten, die aber nicht schwer gewesen seien. Dem Bw wurde routinemäßig Blut abgenommen, aber nicht auf Ersuchen der Gendarmeriebeamten und auch nicht wegen Alkohol; diesbezüglich sei das Blut auch nicht untersucht worden. Zum Grad der Alkoholisierung beim Bw konnte der Zeuge nichts sagen, führte aber aus, ihm sei klar gewesen, dass Alkohol im Spiel war. Der Zeuge hat auch das spätere Telefonat mit dem Ml bestätigt und auch, dass er diesem gegenüber sowohl Alkohol als auch die Möglichkeit eines Alkotests beim Bw bestätigt habe.

Der Bw hat sich sich bei seiner Einvernahme dahingehend geäußert, er könne sich erinnern, dass er an diesem Tag keinen Alkohol getrunken gehabt habe, sodass auch Alkoholisierungssymptome unmöglich seien. Er habe den Tag mit dem als Zeugen beantragten M F verbracht - der Zulassungsbesitzer des von ihm gelenkten Motorrades P D sei nicht dabei gewesen - und sei vor der Heimfahrt bis etwas 23.00 Uhr noch zu H O nach Burghausen gefahren, wo er ebenfalls keinen Alkohol getrunken habe. Er wisse noch, dass er jemandem ausweichen habe müssen, und sei dann offenbar ins Schleudern gekommen. Wie lange er in der Wiese gelegen sei, wisse er nicht. Er hat aber Zweifel geäußert, dass er tatsächlich geschlafen habe. Dann könne er sich an den Krankenwagen erinnern und dass er die - ihm namentlich unbekannten, als Zeugen beantragten - Rettungsleute, weil er sich nicht ausgekannt habe, nach der Uhrzeit und dem Fahrziel gefragt habe. Diese hätten ihm wegen seiner Übelkeit eine Schale gereicht. An Gendarmeriebeamte oder gar eine Aufforderung zum Alkotest konnte sich der Bw nach eigenen Angaben nicht erinnern.

Aus der Sicht des UVS ist dem Berufungsvorbringen nur insoweit nichts entgegen zuhalten, als die Unfallzeit und dessen genauer Hergang nicht zuordenbar sind. Es kann auch nicht gesagt werden, wie lange der Bw vor seiner Auffindung durch die Gendarmeriebeamten schon in der Wiese gelegen ist. Fest steht aber, dass der Bw auf die Weckversuche des Ml reagiert hat und dann sogar ohne fremde Hilfe aufgestanden ist. Seine vagen Behauptungen, er habe nur nach Ansicht der Beamten "geschlafen", entbehren daher jeglicher Grundlage.



Ebenso steht fest, dass der Bw laut Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten um ca 1.35 Uhr und des Arztes in der Unfallambulanz um 2.00 Uhr des 16. August 2004 eine nach Alkohol riechende Atemluft aufgewiesen hat, sodass seine Behauptung, er habe den ganzen Tag keinen solchen zu sich genommen, ins Leere geht. Die zu genau diesem Beweisthema beantragte Einvernahme der Zeugen F und Or, die beim Unfall unbestritten nicht anwesend waren, erübrigt sich daher. Auf die zunächst beantragte Zeugeneinvernahme des Zulassungsbesitzes des Motorrades hat der Bw in der Verhandlung verzichtet. Es mag sein, dass der von den Beamten festgestellte "schwankende Gang" des Bw auf seine Knöchelprellung und die Schmerzen beim Auftreten zurückzuführen war; eine lallende Sprechweise, die sich laut RI S von der in der Verhandlung unterschied, vermag ein Gendarmeriebeamten, noch dazu bei nach Alkohol riechender Atemluft, zweifelsfrei mit Alkohol in Verbindung zu bringen.

Zur behaupteten Dispositions-, Diskretions- und damit Schuldunfähigkeit des Bw ist zu sagen, dass der fachkundige Zeuge Dr. F als erstversorgende Arzt in der Unfallambulanz bestätigt hat, mit dem Bw ein "ganz normales" Gespräch geführt zu haben, wobei ihm weder Schockanzeichen noch "ein sonst wesentlich von der Norm abweichendes Bild" beim Bw aufgefallen ist. Der Zeuge hat glaubwürdig bestätigt, dass der Bw zwar über Kopfschmerzen geklagt hat, beim Röntgen aber keine Verletzungen festgestellt wurden. Aus der Diagnose Gehirnerschütterung bei der Einlieferung wurde im Kurzarztbrief bei der Entlassung ein Schädelhirntrauma I.Grades, dh auch diesbezüglich hat sich in den 9 Tagen des stationären Aufenthaltes des Bw im Krankenhaus Oberndorf kein anderes Bild ergeben und wurde insbesondere keine Verschlechterung seines Zustandes gegenüber dem bei der Einlieferung bestätigt. Die von Dr. F für diesen Zustand bestätigten Symptome wie Kopfschmerzen und Übelkeit entsprechen dieser Diagnose und der Zeuge hat auch bestätigt, es müsse dabei weder zu einer Bewusstseinstrübung noch zu einer Bewusstseinsstörung kommen. Beim Bw war eine solche zweifellos nicht vorhanden, wobei der Zeuge auch die Aussage des Ml und damit dessen Beschreibung vom Verhalten und den Aussagen des Bw an der Unfallstelle hörte und keine Abweichung im Verhalten des Bw um 1.35 Uhr gegenüber dem um 2.00 Uhr im Krankenhaus ihm gegenüber an den Tag gelegten feststellte, außer dass der Bw zu ihm offenbar höflicher als zu den Gendarmeriebeamten war.

Auffällig ist nach Auffassung des UVS auch, dass sich der Bw nach eigenen Angaben zwar sogar an die unmittelbare Unfallursache "erinnerte" und dann wieder an das Rettungsfahrzeug und dass er sich "nicht ausgekannt" und daher nach Uhrzeit und Fahrziel gefragt habe, dass aber doch keine Erinnerung an die Gendarmerie und sein Verhalten an der Unfallstelle bestanden haben soll. Der Bw hat aber nach den glaubhaften Aussagen beider Beamter auf die Aufforderung, seine Papiere auszuhändigen, geantwortet, dass ihn dazu nur ein Richter auffordern dürfe. Ein derartiges Verhalten ist bei behaupteter Dospositions- und Diskretionsunfähigkeit

eher befremdend. Abgesehen davon hat der Bw mit den Fragen durchaus korrespondierende Antworten gegeben, hatte nachweislich keine Schockanzeichen und seine abschließende Aussage auf die Aufforderung zum Alkotest, er werde einen solchen schon machen, aber erst nachdem er im Krankenhaus gewesen sei, deutet ebenfalls nicht auf eine Dispositions- oder Diskretionsfähigkeit hin, sondern eher überlegtes Handeln hin. Seine "Überlegungen", an die er sich aber nach eigenen Aussagen ja nicht erinnern konnte, zumal sie in die Zeit zwischen Unfall und Krankenwagen fallen, hat er in der Berufungsverhandlung insofern dargelegt, als er aufgrund eines in seiner Vergangenheit liegenden Vorfalls ein Verbluten an inneren Verletzungen befürchtet habe und daher sofort in Krankenhaus gebracht werden habe wollen.

Zum Antrag auf Einvernahme der erst auszuforschenden Mitarbeiter des Roten Kreuzes ist zu sagen, dass diese den Bw im Zeitraum zwischen 1.35 Uhr und 2.00 Uhr auf der Fahrt zum Krankenhaus gesehen haben, wobei für beide Uhrzeiten Zeugenaussagen vorliegen, die auf den dazwischen liegenden Zeitraum schließen lassen. Eine Ausforschung und zeugenschaftliche Einvernahme der vom Bw weder nach Zahl noch Namen genannten Rettungsleute war aus diesen Überlegungen entbehrlich. Dass Dr. F als der den Bw erstversorgende Arzt in der Unfallambulanz des Krankenhauses Oberndorf von seiner Fachkenntnis her nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Zustand des Bw im Hinblick auf Anhaltspunkte für die behauptete Schuldunfähigkeit zu beurteilen, vermag der UVS nicht zu erkennen. Zum einen würde auch ein neu einzuholendes Gutachten eines medizinischen Sachverständigen, der den Bw zur in Rede stehenden Zeit nicht persönlich gesehen hat, auf den Aussagen Dris F aufbauen, zum anderen hat schon dieser keine wie immer gearteten Ansätze gefunden, die begründete Zweifel an der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit des Bw aufkommen ließen. Die Aussage des als sachverständigen Zeugen einvernommenen Arztes der Unfallambulanz, der auch für eine Zustandsänderung des Bw im Zeitraum von seinem Auffinden an der Unfallstelle bis zur Erstversorgung im Krankenhaus keine Hinweise zu finden vermochte und gleichzeitig keine Verletzungen beim Bw vorfand, die eine solche mit einiger Wahrscheinlichkeit nach sich ziehen würden, ist daher als Grundlage für die Beurteilung des Zustandes des Bw geeignet und vom persönlichen sehr korrekten und gewissenhaften Eindruck des Zeugen, dem der Bw vorher unbekannt war, her glaubwürdig und nachvollziehbar. Aus diesen Überlegungen konnte auch die beantragte Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen unterbleiben (vgl VwGH 2.11.1976, 743/76).

Dass eine Person trotz Knöchel- und Brustkorbprellung sowie Kopfschmerzen ohne objektiv feststellbare Verletzung in der Lage ist, einen Alkotest ordnungsgemäß durchzuführen und ihr dies auch zuzumuten ist, besteht vonseiten des UVS kein Zweifel.



In rechtlicher Hinsicht
hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen ...

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind ua besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ua ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Der Bw hat zweifellos ein Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, wobei auch die nachträgliche Unbestimmbarkeit der genauen Unfallzeit keine Rechtfertigung für die Verweigerung des Alkotests darstellt. Die Aufforderung erfolgte um ca 1.35 Uhr des 16. August 2004, der Bw trat nach eigenen Aussagen um ca 23.00 Uhr die Heimfahrt von seinem Bekannten an; daher lagen zwischen dem Lenken und der Aufforderung höchstens 2,5 Stunden eines möglichen Akoholabbaus, die zugunsten des Bw von einem tatsächlichen Atemalkoholwert abzurechnen gewesen wären.

Die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung des Bw beim Lenken ergibt sich aus dem von den beiden Beamten und auch vom Arzt festgestellten Alkoholgeruch des Bw. Dass ein solcher Geruch nicht durch gegenteilige Zeugenaussagen zu widerlegen ist, sondern nur durch eine negative Atemalkoholprobe, liegt auf der Hand.

Dass der Bw zum Alkotest ordnungsgemäß aufgefordert wurde, steht aufgrund der schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten fest.

Nach den oben zusammengefassten Ergebnissen des Beweisverfahrens war der Bw zum Zeitpunkt der Aufforderung sehr wohl in der Lage, die durch den Ml als besonders geschultes und behördlich zu solchen Amtshandlungen ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan deutlich ausgesprochene Aufforderung als solche zu verstehen und eine von seinem Willen getragene Entscheidung zu treffen, der Aufforderung zu entsprechen oder den Alkotest bewusst zu verweigern. Von der behaupteten Dispositions- und Diskretionsunfähigkeit war aufgrund des situationsbezogenen Verhaltens des Bw - insbesondere die Äußerungen, zur Auforderung der Aushändigung der Papiere, dazu könne ihn nur ein Richter auffordern, der Hinweis auf den Bluter-Ausweis sowie er fahre zuerst ins Krankenhaus, dann mache er einen Alkotest - nicht auszugehen, sodass sich auch die Einholung des beantragten Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen diesbezüglich erübrigte (vgl VwGH 15.6.1994, 92/03/0158, mit Hinweis auf 23.6.1993, 93/03/0030 und 93/03/0044, je mit weiteren Judikaturhinweisen).



Die Äußerung des Bw, er mache schon einen Alkotest, aber erst nachdem er im Krankenhaus gewesen sei, ist als Verweigerung des Alkotests insofern zu verstehen, als es einem zum Alkotest Aufgeforderten nicht zukommt, Bedingungen zu stellen oder die Durchführung an vom Aufforderer zu erfüllende Voraussetzungen zu knüpfen (vgl VwGH 17.12.1999, 97/02/0505; 22.10.1999, 99/02/0188; 20.11.1991, 90/03/0251; ua).

Der Bw hat nach Aufforderung zum Alkotest gegenüber dem Ml keine Verletzung geltend gemacht, die auf eine gesundheitliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Alkotests schließen hätten lassen. Aus seinem äußeren Erscheinungsbild war, außer einem eventuell auf die Knöchelprellung zurückzuführenden "schwankenden Gang", keine relevante Verletzung sichtbar (vgl VwGH 13.11.2002, 99/03/0458, mit Hinweis auf 22.3.2002, 99/02/310). Aufgrund der im Krankenhaus beim Bw diagnostizierten Knöchel- und Brustkorbprellung sowie der Gehirnerschütterung war auch in objektiver Hinsicht kein gesundheitlicher Grund für eine gerechtfertigte Verweigerung des Alkotests gegeben, was auch Dr. F zeugenschaftlich bestätigt hat (vgl VwGH 20.9.1995, 94/03/0037; 13.9.1991, 91/18/0077).

Eine Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, liegt auch dann vor, wenn der Betreffende einer solchen an ihn gerichteten und von ihm auch verstandenen Aufforderung tatsächlich keine Folge leistet (vgl VwGH 12.12.2001, 2000/03/0111, ua), oder wenn der Aufgeforderte immer wieder Einwände erhebt und den Alkotest somit faktisch verhindert, ohne ihn ausdrücklich abzulehnen( vgl VwGH 20.11.1979, 2568/79).

Im ggst Fall waren die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufforderung des Bw zum Alkotest ohne Zweifel gegeben, sodass er dieser umgehend nachkommen hätte müssen. Er hat mit der von ihm gestellten Bedingung, er wolle zuerst ins Krankenhaus und werde dann einen Alkotest durchführen, den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung im Punkt 1) ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 von 1.162 Euro bis 5.813 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz ist laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses vom Nichtbestehen von Milderungs- oder Erschwerungsgründen ausgegangen. Der Bw weist eine nicht einschlägige rechtskräftige Vormerkung wegen § 32 FSG aus dem Jahr 2002 auf.



Der Einkommensschätzung der Erstinstanz vom 6. September 2004 (2.000 Euro monatlich, kein Vermögen, Sorgepflichten) hat der Bw nicht widersprochen. In der Verhandlung hat er sein Einkommen als Rentenvorschuss wegen gesundheitlich bedingter Frühpension erklärt.

Die verhängte Mindeststrafe war daher gerechtfertigt, wobei es dem Bw freisteht, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

Zur Strafbemessung in den Punkten 2) und 3) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht der Strafrahmen bis zu 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Gemäß § 37 Abs.1 FSG reicht der Strafrahmen von 36 Euro bis zu 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Daraus geht hervor, dass die mit jeweils 36 Euro (24 Stunden EFS) bemessene Strafe jeweils an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens liegt bzw die gesetzliche Mindeststrafe darstellt. Ein geringfügiges Verschulden im Sinne des § 21 VStG, die der Bw zu erkennen vermeint, liegt hingegen nicht vor, weil das von ihm gelenkte Motorrad nicht auf ihn zugelassen und der in Deutschland lebende Zulassungsbesitzer nicht anwesend war. Ein geringfügiges Verschulden, warum der Bw weder den Führerschein noch den Zulassungsschein mitgeführt hat, vermochte dieser nicht glaubhaft darzulegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 
 

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