Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160239/5/Sch/Pe

Linz, 31.01.2005

VwSen-160239/5/Sch/Pe Linz, am 31. Jänner 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M G, vertreten durch Rechtsanwalt B O, vom 15. Dezember 2004 in Form der Berufungsergänzung vom 24. Jänner 2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6. Dezember 2004, VerkR96-7925-2004, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 8 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6. Dezember 2004, VerkR96-7925-2004, wurde über Herrn M G (D), wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 40 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, VerkR96-7925-2004, vom 21. September 2004, zugestellt am 24. September 2004, innerhalb von zwei Wochen der Behörde keine Auskunft darüber erteilt habe, wer am 30. August 2004 um 11.04 Uhr im Gemeindegebiet Pram, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 in Fahrtrichtung Suben, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen (D) gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 4 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

In formeller Hinsicht ist eingangs zu bemerken, dass der Rechtsmittelwerber ursprünglich eine nicht begründete Berufung erhoben hat, über entsprechende Aufforderung seitens der Berufungsbehörde im Sinne des § 13 Abs.3 AVG wurde die Begründung innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht. Diese besteht im Wesentlichen darin, dass der Berufungswerber sich aufgrund der erfolgten Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt mit der Behörde in Verbindung gesetzt habe. Er habe nämlich um Übersendung eines Beweisfotos ersucht, "da ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht genau sagen kann, wer das Auto gefahren hat".

Eine derartige Reaktion auf eine Aufforderung im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 entspricht jedoch keineswegs den Erfordernissen des § 103 Abs.2 KFG 1967. Diese Bestimmung ermächtigt die Behörde, Auskünfte darüber zu verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zu letzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht... Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Recht auf Auskunftsverweigerung zurück.

Der Berufungswerber wäre sohin aufgrund der entsprechenden Anfrage der Erstbehörde verpflichtet gewesen, die gewünschte Auskunft zu erteilen oder eine Person zu benennen, die dazu in der Lage ist. Das vom Berufungswerber gestellte Begehren, die Behörde möge ihm bei der Ausforschung des Lenkers quasi zur Hand gehen, indem sie ihm etwa ein Radarfoto zukommen lässt, vermag die vom Gesetze verlangte dezidierte Auskunft nicht zu ersetzen.

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, 93/03/0156, zur Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 Nachstehendes ausgesprochen:

"Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist".

Die Zuständigkeit der Erstbehörde zur Abführung des Verwaltungsstrafverfahrens - nach erfolgter Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 - war aufgrund dieser eindeutigen Rechtsprechung zweifelsfrei gegeben.

Des weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1997, 97/02/0220, zum Ausdruck gebracht, dass hiebei zwischen österreichischen und ausländischen Auskunftspflichtigen nicht zu unterscheiden ist.

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro kann zum einen angesichts des Strafrahmens (bis zu 2.180 Euro) und andererseits der obigen Ausführungen keinesfalls als überhöht angesehen werden. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers ist dabei bei weitem hinreichend berücksichtigt worden, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Angesichts der relativen Geringfügigkeit der Verwaltungsstrafe erübrigt sich auch ein näheres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers, da von jedem Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges erwartet werden muss, dass er in der Lage ist, grundsätzlich Verwaltungsstrafen, insbesondere solche von unbedeutender Höhe, zu begleichen.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass die deutschen Behörden entgegen dem bestehenden Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen die Vollstreckungshilfe bei Verwaltungsstrafverfahren nach § 103 Abs.2 KFG 1967 verweigern (vgl. dazu das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 14. Mai 1999, Gz.: 670.037/0-V/2/99). Angesichts dieser Tatsache muss davon ausgegangen werden, dass sich solche Verwaltungsstrafverfahren, möglicherweise auch das gegenständliche samt Berufungsentscheidung, oftmals wohl nur in der Aktenführung erschöpfen dürften.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt. 

VwGH vom 14.06.2005, Zl.: 2005/02/0050-7

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum