Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160242/2/Sch/Pe

Linz, 10.03.2005

 

 

 VwSen-160242/2/Sch/Pe Linz, am 10. März 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Ing. T H vom 10. Jänner 2005, vertreten durch die Rechtsanwälte OEG Dr. W H, Mag. S W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29. Dezember 2004, VerkR96-8657-2004 Om, wegen einer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
  2.  

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 15 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29. Dezember 2004, VerkR96-8657-2004 Om, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 218 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer der Bundespolizeidirektion Linz auf ihr schriftliches Verlangen vom 16. Juni 2004 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens (25. Juni 2004), das war bis zum 9. Juli 2004, darüber Auskunft erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen in Linz, Bethlehemstraße, abgestellt habe, sodass es dort am 1. März 2004 um 15.25 Uhr gestanden habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 21,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verweist aufgrund der gänzlich gleichgelagerten Sach- und Rechtslage in Anlehnung an die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.3.2000, 99/02/0219) auf das gegenüber dem Berufungswerber ergangene Erkenntnis vom 9. März 2005, VwSen-160241/2/Sch/Pe.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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